Mit Schreiben vom 02.01.2025 veröffentlichte das Bundesfinanzministerium den lang erwarteten neuen Umwandlungssteuererlass. Sieben Monate später kommt nun die erste Anpassung. Die Anpassung betrifft die Nachspaltungsveräußerungssperre sowie Umwandlungen von Organträgern.
Der Umwandlungssteuererlass ist für die Beratungspraxis kaum wegzudenken, wenn es um Umwandlungen und Einbringungsvorgänge geht. Der lang erwartete und überarbeitete Umwandlungssteuererlass wurde nach mehr als 13 Jahren vom BMF am 02.01.2025 veröffentlicht und ersetzt seither den Umwandlungssteuererlass vom 11.11.2011. Im Wesentlichen erfolgten Anpassungen auf die neue Gesetzeslage und Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. In einigen Fragestellungen wich das BMF jedoch von seiner früheren Rechtsauffassung ab (vgl. EY-Steuernachricht vom 09.01.2025).
Nach nur sieben Monaten erfolgte mit BMF-Schreiben vom 01.08.2025 nun eine punktuelle Anpassung des neuen Umwandlungssteuererlasses mit der zwei Randziffern vollständig ausgetauscht werden. Die Anpassung soll für alle offenen Fälle gelten. Das BMF macht darin bei seiner Auffassung zur Nachspaltungsveräußerungssperre eine Kehrtwende. Die Rn. 15.35a und das darin angepasste Beispiel stellt nunmehr heraus, dass eine für die Steuerneutralität der Spaltung schädliche mittelbare Veräußerung des übernehmenden oder übertragenden Rechtsträgers auch dann vorliegt, wenn nicht die Anteile an einem an der Spaltung beteiligten Rechtsträger selbst, sondern Anteile an einer zwischengeschalteten Gesellschaft veräußert werden. Die vorherige Erlassfassung stufte die Veräußerung in diesem Fall nicht als schädlich ein. Vielmehr schränkte das BMF bislang im ausführlichen Beispielsfall den sehr weit gefassten Wortlaut des § 15 Abs. 2 Satz 7 UmwStG ein und sah eine schädliche mittelbare Veräußerung nur dann als gegeben an, wenn der Erwerber zuvor selbst als verbundenes Unternehmen eine Beteiligung erworben hat, auf die die Ausnahme nach § 15 Abs. 2 Satz 7 Halbsatz 1 UmwStG Anwendung gefunden hat. Eine unschädliche Übertragung von Anteilen an einer Spaltgesellschaft auf ein verbundenes Unternehmen und anschließende Veräußerung dieses verbundenen Unternehmens war folglich nach ursprünglicher Erlassfassung noch möglich. Mit der Anpassung wird die Möglichkeit, konzerninterne Umstrukturierungen steuerneutral umzusetzen eingeschränkt und das Risiko der Anwendung der Nachspaltungsveräußerungssperre zum Nachteil der Steuerpflichtigen erhöht.
Die darüber hinaus erfolgte Anpassung der Rn. Org.03. Diese Änderung war auf Basis der BFH-Rechtsprechung zum sogenannten Organschaftspaket zur Reichweite der Fußstapfentheorie (vgl. EY-Steuernachricht vom 24.11.2023) überfällig und weitet die Anwendung der Rechtsprechung nun auch auf Fälle der erstmaligen Begründung einer Organschaft aus. Der BFH entschied im Organschaftspaket in vier Fällen, dass der übernehmende Rechtsträger (als „neuer“ Organträger) auch dann in die bereits beim übertragenden Rechtsträger (als „alter“ Organträger) erfüllte Voraussetzung einer finanziellen Eingliederung der Organgesellschaft eintritt, wenn die Umwandlung steuerlich nicht bis zum Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft zurückbezogen wird (oder werden konnte). Im Erlass vom 02.01.2025 schloss sich die Finanzverwaltung weitestgehend der Auffassung des BFH an. Sie beschränkte die Aussagen des BFH darin jedoch auf Fälle, in denen die übernehmende Gesellschaft eine bereits zum übertragenden Rechtsträger bestehende Organschaft fortführt. Auf Fälle der erstmaligen Begründung einer Organschaft in Folge einer unterjährigen Umwandlung sollte die BFH-Rechtsprechung hingegen nicht angewendet werden. Mit Anpassung der Org.03 erfasst das BMF nun zutreffend auch diese Fälle. Lag die Voraussetzung der finanziellen Eingliederung im Verhältnis zum übertragenden Rechtsträger bereits vor, kann der übernehmende Rechtsträger auch bei unterjähriger Umwandlung des Organträgers eine Organschaft auf den Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem die Umwandlung steuerlich wirksam wird, neu begründen. Sollten die Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung jedoch erst durch die Umwandlung geschaffen werden (z.B. durch erstmaliges Erreichen der Mindestbeteiligungshöhe durch Anteilsvereinigung beim neuen Organträger), verlangt das BMF für eine erstmalige Begründung einer Organschaft weiterhin, dass der steuerliche Übertragungsstichtag vor dem Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft liegt.
Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
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