Nun offizieller Referentenentwurf zur Umsetzung der Aktivrente

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Mit dem Referentenentwurf für ein Aktivrentengesetz bringt das BMF nun ein weiteres Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag auf den Weg. Die Umsetzung der Aktivrente soll nun von den anderen im geleakten Entwurf für ein Arbeitsmarktstärkungsgesetz vorgeschlagenen Maßnahmen isoliert erfolgen. Nach dem nun vorgelegten Entwurf sollen die im Rahmen der Aktivrente erzielten Einnahmen auch nicht mehr dem Progressionsvorbehalt unterliegen.

Nachdem die Bundesregierung die kurzfristige Umsetzung der Aktivrente angekündigt hatte, versendete das BMF nun einen entsprechenden auf den 09.10.2025 datierten Referentenentwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz) an die Verbände. 

Die Regelungen zur Aktivrente sind dabei weitestgehend inhaltlich identisch mit dem, was im geleakten Referentenentwurf zum Arbeitsmarktstärkungsgesetz enthalten war (vgl. EY-Steuernachricht vom 18.09.2025). Allerdings wurde die Ergänzung zu § 32b EStG nicht in den aktuellen Entwurf übernommen. Somit unterläge die Aktivrente nach jetzigem Stand nicht dem Progressionsvorbehalt und würde somit nicht in die Berechnung des individuellen Steuersatzes einbezogen werden. Die Aktivrente soll ab 2026 greifen.

Die noch im geleakten Referentenentwurf zum Arbeitsmarktstärkungsgesetz enthaltenen Vorschläge für eine steuerfreie Teilzeitaufstockungsprämie sowie steuerfreie Überstundenzuschläge sind in dem aktuell vorliegenden Referentenentwurf nicht enthalten. Die Zukunft dieser Maßnahmen ist somit derzeit ungewiss.

Das BMF bittet die Verbände um Stellungnahme bis zum 10.10.2025.