Leak: Arbeitsmarktstärkungsgesetz soll offenbar Arbeitnehmerpaket umsetzen

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Die in den vergangenen Wochen vorgelegten steuerlichen Gesetzentwürfe ließen bislang die Umsetzung des Arbeitnehmerpakets vermissen. Einem geleakten Referentenentwurf zufolge plant die Koalition nun, die Aktivrente, steuerfreie Überstundenzuschläge und die Teilzeitaufstockungsprämie in ein Arbeitsmarktstärkungsgesetz aufzunehmen.  

Der in dieser Woche öffentlich bekannt gewordene Referentenentwurf eines Arbeitsmarktstärkungsgesetzes könnte eine steuerpolitische Lücke füllen, die nach den Kabinettsbeschlüssen zum Mindeststeueranpassungsgesetz (vgl. EY-Steuernachricht vom 04.09.2025) sowie zum Steueränderungsgesetz 2025 und dem Standortfördergesetz (vgl. EY-Steuernachricht vom 11.09.2025) noch besteht. Der Referentenentwurf, der den Bearbeitungsstand 12.09.2025 trägt, könnte die im Steueränderungsgesetz 2025 angedachte Erhöhung der Pendlerpauschale ergänzen und damit die Umsetzung des sogenannten Arbeitnehmerpakets vervollständigen. Konkret sieht der Entwurf zum 01.01.2026 die folgenden Maßnahmen vor:

  • Einführung der Aktivrente, nach der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG für Tätigkeiten nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze i. H. v.  bis zu 24.000 Euro pro Jahr steuerfrei (aber nicht sozialversicherungsfrei) möglich sind (§ 3 Nr. 21 EStG-E). Die Steuerfreiheit soll bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden. Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft sowie über die Regelaltersgrenze hinaus aktive Beamte und geringfügig Beschäftigte sollen von der Regelung ausgeschlossen sein. Für steuerfreie Einnahmen im Rahmen der Aktivrente soll der Progressionsvorbehalt gelten (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. l EStG-E).
  • Einführung einer steuerfreien Teilzeitaufstockungsprämie (§ 3 Nr. 73 EStG-E). Gewährt der Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn an teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer im Gegenzug für die dauerhafte Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit eine Prämie (Sachbezüge oder Zuschüsse), soll diese steuerfrei sein. Die Steuerfreiheit soll gewährt werden, soweit die Prämie 225 Euro pro erhöhte Wochenstunde und maximal 4.500 Euro nicht übersteigt. Die Erhöhung muss für mindestens 24 Monate gelten. Im Zeitpunkt der Erhöhung der Arbeitszeit darf keine im Voraus bestimmte zeitlich begrenzte Teilzeittätigkeit mit einer verbleibenden Laufzeit von weniger als 24 Monaten vorliegen. Außerdem darf die Arbeitszeit innerhalb der 12 vorangegangenen Monate nicht verringert worden sein (Ausnahme: die Verringerung der Arbeitszeit wurde vor dem 01.07.2025 vereinbart).
  • Einführung der Steuerfreiheit von Überstundenzuschlägen (§ 3b Abs. 4 EStG-E): Danach sollen Überstundenzuschläge steuerfrei sein, soweit sie 25 Prozent des Grundlohns nicht übersteigen. Als Überstunden sollen über die monatliche Normalarbeitszeit hinaus geleistete Arbeitsstunden gelten. Die Steuerfreiheit soll nicht greifen, wenn in den 12 Monaten zuvor einer Reduktion der Arbeitszeit vorgenommen wurde oder ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer weniger als 12 Monate bei einem Arbeitgeber beschäftigt ist (Ausnahme: Die Herabsetzung wurde vor dem 01.07.2025 vereinbart bzw. der Arbeitsvertrag vor diesem Datum abgeschlossen).

Kurz nach Bekanntwerden des Entwurfs hat Bundeskanzler Merz öffentlich zumindest die Einigung der Koalition zur Aktivrente bestätigt. Wann mit der offiziellen Veröffentlichung eines ggf. überarbeiteten Referentenentwurfs zu rechnen ist, ist derzeit nicht bekannt.