Wer ein betriebliches Elektro- und Hybridfahrzeug privat lädt, konnte bislang den betrieblichen Nutzungsanteil an den ansonsten privaten Stromkosten (zur Berücksichtigung als Betriebsausgaben) anhand der bisherigen (monatlichen) lohnsteuerlichen Pauschalen ermitteln. Diese wurden jedoch zum Jahresende 2025 abgeschafft und durch die Strompreispauschale für die Berechnung der Stromkosten ersetzt (vgl. BMF-Schreiben vom 11.11.2025 und EY-Steuernachricht vom 12.11.2025). Diese neuen Strompreispauschalen arbeitet das BMF nun mit BMF-Schreiben vom 21.07.2026) auch in sein Anwendungsschreiben vom 05.11.2021 für private Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Betriebs- oder erster Tätigkeitsstätte, Fahrten an einen Tätigkeitsort oder in ein Tätigkeitsgebiet (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG) und Familienheimfahrten mit betrieblich Fahrzeugen entsprechend ein.
Angepasst werden die Randziffern 19 und 20 des Anwendungsschreibens vom 05.11.2021. Neu in Rz. 19 zum Nachweis tatsächlich angefallener Kosten (ohne Strompreispauschale) ist der Hinweis, dass der Stromzähler für die häusliche Ladevorrichtung nicht eichrechtskonform sein muss. Der für den Nachweis des betrieblichen Anteils an der Gesamtstrommenge nutzbare 3-Monatszeitraum muss ein fortlaufender sein. Dieser Nachweis wird nur anerkannt, wenn der Anteil nicht anders (etwa durch eine fahrzeuginterne Erfassung) ausgelesen werden kann. Beim Nachweis des individuellen Strompreises ordnet das BMF an, Einspeisungen aus privaten Photovoltaikanlagen unberücksichtigt zu lassen. Neu ist ebenfalls der Hinweis, dass bei Verträgen mit dynamischem Stromtarif der anteilige Grundpreis anzusetzen ist.
In Rz. 20 erfolgen die konkreten Anpassungen aufgrund der Strompreispauschale, die statt der tatsächlich angefallenen Stromkosten zur Berechnung des betrieblichen Anteils genutzt werden kann. Sie kann in allen Fällen genutzt werden, also auch bei dynamischen Stromtarifen oder wenn der Strom teilweise aus einer privaten Photovoltaikanlage stammt. Wie bei Dienstwagen auch bemisst sich die Pauschale am durchschnittlichen Strompreis für private Haushalte, der vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht wird. Maßgeblich ist dabei der Strompreis des ersten Halbjahres des Vorjahres des jeweiligen Wirtschaftsjahres. Verwendet wird der Durchschnittspreis für Haushalte mit einem Jahresverbrauch von 5.000 bis unter 15.000 kWh. Der so ermittelte Strompreis ist auf volle Cent abzurunden und mit der nachgewiesenen betrieblich veranlassten Strommenge zu multiplizieren.
Die Entscheidung des Steuerpflichtigen, ob er die tatsächlichen Kosten nachweist oder die Strompreispauschale nutzt, muss jedoch für das gesamte Wirtschaftsjahr einheitlich getroffen werden. Ein Wechsel innerhalb des Jahres ist nicht möglich. Mit der Stromkostenpauschale sind sämtliche Stromkosten abgegolten, die durch die Nutzung einer privaten Ladevorrichtung entstehen.
Die Änderungen sind erstmalig für nach dem 31.12.2025 beginnende Wirtschaftsjahre anzuwenden. Das BMF will nicht beanstanden, wenn die bisher geltenden Regelungen der Rn. 19 und 20 (insb. die „alten Lohnsteuerpauschalen“) bis zum 31.07.2026 weiter angewandt werden.
Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
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