Querverbund: BMF bleibt bei seiner Sichtweise


Das BMF wendet seine bisherigen Grundsätze zur Zusammenfassung Betriebe gewerblicher Art (BgA) weiter an, nachdem der BFH diesen Grundsätzen zuvor widersprochen hatte. Das BMF bleibt damit bei seiner seit 2009 angewandten und für die Kommunen bedeutsamen Praxis. 

Mehrere von der öffentlichen Hand unterhaltene Betriebe gewerblicher Art (BgA) können nach § 4 Abs. 6 Satz 1 KStG zusammengefasst werden, wenn sie gleichartig sind (Nr. 1), zwischen ihnen nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse objektiv eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht (Nr. 2) oder BgA i.S.d. § 4 Abs. 3 KStG (u.a. Versorgungs- und Verkehrsbetriebe) vorliegen (Nr. 3). Für die Finanzverwaltung reicht es für die technisch-wirtschaftliche Verflechtung (Nr. 2) grundsätzlich aus, wenn die Voraussetzungen nur zwischen dem neuen BgA und einem der bereits zusammengefassten BgA vorliegen (sog. Kettenzusammenfassung, vgl. BMF-Schreibens vom 12.11.2009, Rz. 5). Dieser Sichtweise widersprach der BFH. Für den BFH kann eine solche Verflechtung nur vorliegen, wenn die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 6 Satz 1 KStG zwischen allen BgA vorliegen (BFH-Urteil vom 29.08.2024, V R 43/21, vgl. EY-Steuernachricht vom 21.11.2024). 

Mit Schreiben vom 06.06.2025 erließ das BMF nun einen Nichtanwendungserlass für die Grundsätze des o.g. BFH-Urteils vom 29.08.2024, die es damit nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anwendet. Demnach gelten die Grundsätze aus dem Schreiben vom 12.11.2009 weiter. Damit muss eine Verflechtung i.S.d. § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 KStG weiterhin entweder zu einem BgA i.S.d. § 4 Abs. 1 KStG oder aber zu einem BgA, der erst durch Zusammenfassung nach § 4 Abs. 6 Satz 1 KStG entstanden ist, bestehen.

Der Nichtanwendungserlass ist für kommunale Betriebe positiv. Die Finanzverwaltung erkennt damit die Zusammenfassung von BgA wie bisher an und ermöglicht so eine Verlustverrechnung zwischen (dauer)defizitären und gewinnbringenden BgA nach den bisherigen Grundsätzen.

Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.

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