Refinanzierungskosten aus einer Pool-Finanzierung

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Mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Ausgaben unterliegen einem steuerlichen Abzugsverbot. Der BFH äußerte sich zur Behandlung von aus einer Pool-Finanzierung resultierenden (allgemeinen) Refinanzierungskosten bei nach DBA steuerfreien ausländischen Erträgen aus Immobilienfonds. Der BFH verneinte im konkreten Fall einen unmittelbaren Zusammenhang und ließ die Kosten (für das alte Investmentsteuerregime) zum Abzug zu. 

Im vorliegenden Fall erzielte ein Kreditinstitut u.a. Erträge aus Fondsbeteiligungen. Diese Fonds erzielten ihre Erträge vorwiegend durch die Vermietung von im Inland und im EU-Ausland belegenen Immobilien. Die an das Kreditinstitut ausgeschütteten ausländischen Erträge der Fonds waren nach dem DBA von dem deutschen Besteuerungsrecht ausgeschlossen. Das Kreditinstitut nutzte für den Erwerb der Fondsanteile keine unmittelbare Refinanzierung, sondern eine sog. Pool-Finanzierung (Sicherung der Finanzierung durch die Verwendung von Eigenkapital, die Hereinnahme von Kundengeldern und die allgemeine Darlehensaufnahme bei anderen Banken). Das Finanzamt wollte die anteilig auf die steuerfreien Fondserträge entfallenden Refinanzierungskosten aus der Poolfinanzierung nicht zum Abzug zulassen. Dem widersprach der BFH (Beschluss vom 13.12.2023, XI R 39/20). 

Dabei verneinte der BFH zunächst eine Korrektur auf Fondsebene. Unter Geltung des alten InvStG 2004 seien Werbungskosten/Betriebsausgaben des Fondsanlegers auf Ebene des Fonds nicht zu berücksichtigen.

Auf Ebene des Kreditinstituts (Anlegerebene) verneinte der BFH das Abzugsverbot des § 3c Abs. 1 EStG (i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG). Gemäß § 3c Abs. 1 EStG dürfen (vorbehaltlich der Regelungen des im Streitfall nicht einschlägigen § 3c Abs. 2 EStG) Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Ein solcher unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang i.S.d. § 3c Abs. 1 EStG setzt laut BFH voraus, dass die Einnahmen und die Aufwendungen durch dasselbe Ereignis veranlasst sind. Es komme daher bei Finanzierungskosten auf die tatsächliche Verwendung des aufgenommenen Darlehens an. Ein für die Anwendung des § 3c Abs. 1 EStG nicht ausreichender, lediglich mittelbarer Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen besteht u.a., wenn Ausgaben auch und nicht aufteilbar im Zusammenhang mit nicht steuerfreien Einnahmen stehen. Zu solchen mittelbaren Ausgaben gehören z.B. Depotbankgebühren, Prüfungs- und Veröffentlichungskosten oder auch Verwaltungskosten. Dagegen fordert § 3c Abs. 2 EStG für Betriebsausgaben nur einen wirtschaftlichen Zusammenhang (mittelbarer Zusammenhang) mit den (dem Teileinkünfteverfahren unterliegenden) Beteiligungserträgen (vgl. zum Teilabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG bei Verwaltungs- und Konzernabschlusskosten einer Holding-KG EY-Steuernachricht vom 30.01.2025).

Der (nachträglich vom BFH zur Veröffentlichung bestimmte) Beschluss bezog sich auf die alte Rechtslage des InvStG 2004. Anderslautende Veranlagungen sollten daher entsprechend geprüft werden. Mit dem durch die Investmentsteuerreform 2018 eingeführten § 21 InvStG 2018 ist ein Abzug von Ausgaben ausgeschlossen, soweit sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den auf Anlegerebene gemäß § 20 InvStG 2018 (teil) steuerbefreiten Erträgen aus Aktien-, Misch- oder Immobilienfonds stehen. Das BMF fasst darunter auch die Poolrefinanzierungskosten (vgl. BMF-Schreiben vom 21.05.2019, Rz. 21.6). Die Norm des § 21 InvStG gilt über den ebenfalls mit der Investmentsteuerreform eingeführten § 44 InvStG entsprechend auch für Anleger in Spezialinvestmentfonds, wobei je nach Rechtsform des Anlegers (weitere) Besonderheiten zu beachten sind.

Der Volltext des Beschlusses steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.

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