Stand der Doppelbesteuerungsabkommen zum 01.01.2025

Im jährlichen BMF-Schreiben zum Stand der Doppelbesteuerungsabkommen gibt das BMF auch Hinweise zur Anwendung der DBA mit Russland und Belarus sowie zur Anwendung des Multilateralen Instruments.Die Befreiungsnorm des § 4 Nr. 21 UStG nimmt bestimmte Bildungsleistungen von der Umsatzsteuer aus. Mit dem JStG 2024 vom 02.12.2024 (BGBl. I 2024 Nr. 387) wurde der Anwendungsbereich der Norm zum 01.01.2025 angepasst. 

Regelmäßig kurz nach Jahresbeginn veröffentlicht das BMF ein Schreiben zum „Stand der Doppelbesteuerungsabkommen und anderer Abkommen im Steuerbereich sowie der Abkommensverhandlungen“. 

Aus der jetzt veröffentlichten Fassung zum Stand am 01.01.2025 (BMF-Schreiben vom 20.01.2025) ergibt sich u.a. auch, mit welchen Staaten Deutschland an DBA-Änderungen bzw. neuen DBA arbeitet. So paraphierte bzw. unterzeichnete Deutschland im vergangenen Jahr u.a. Revisionsprotokolle zur Änderung eines bestehenden DBA oder gänzlich neu gefasste Revisionsabkommen mit den Niederlanden, Südafrika und der Ukraine).

Mit der Paraphierung eines Abkommens wird die grundsätzliche Einigung der Verhandlungskommissionen festgehalten. Nach dem Abgleich der Sprachfassungen sowie ggf. weiteren Nachjustierungen erfolgt im Anschluss die offizielle Unterzeichnung eines Abkommens. Zu diesem Zeitpunkt wird grds. auch der Abkommenstext veröffentlicht. Ab wann ein neues DBA anzuwenden ist, ergibt sich erst nach der Unterzeichnung, gefolgt von der innerstaatlichen Umsetzung (Umsetzungsgesetz) und der anschließenden Ratifikation des Abkommens. 

Daneben hat das BMF u.a. mit Frankreich und der Slowakei neue Verhandlungen über die Überarbeitung der DBA aufgenommen.

Darüber hinaus enthält das BMF-Schreiben Aussagen zur Anwendung der DBA mit Russland und Belarus, nachdem beide Staaten die Anwendung der DBA jeweils teilweise suspendiert hatten. Zum DBA mit Russland hält das BMF fest, dass das DBA weiterhin besteht, aber deutsche Besteuerungsrechte seit dem 01.01.2024 aufgrund der Aufnahme Russlands auf die EU Blacklist i.V.m. dem Steueroasenabwehrgesetz durch das DBA nicht mehr berührt werden. Zum DBA mit Belarus verweist das BMF auf die erfolgte vollständige Aussetzung des Abkommens mit Wirkung zum 01.01.2025 (vgl. EY-Steuernachricht v. 09.01.2025). In Bezug auf das Multilaterale Instrument (MLI) bestätigt das BMF, dass das MLI erstmals seit dem 01.01.2025 auf die DBA mit Frankreich, Griechenland, Kroatien, Malta, der Slowakei, Spanien und Ungarn anwendbar ist (vgl. EY-Steuernachricht v. 21.11.2024).

Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.

Direkt zum BMF-Schreiben kommen Sie hier.