Steuerbare Einkünfte durch entgeltlichen Verzicht auf Nießbrauch

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Erneut hatte der BFH zu entscheiden, ob ein entgeltlicher Verzicht auf ein bestehendes Nießbrauchsrecht an einem Grundstück beim Entgeltempfänger zu steuerbaren Einkünften führt. Entgegen der früheren Rechtsprechung entschied der BFH, dass das Verzichtsentgelt jedenfalls dann steuerbar sei, wenn der Nießbraucher das Grundstück zum Zeitpunkt des Verzichts tatsächlich vermietet und aus dieser Vermietung Einkünfte erzielt hat.

Die Frage, ob Entschädigungszahlungen, die für den Verzicht eines Nießbrauchsrechts geleistet werden, beim Empfänger zu steuerbaren Einkünften führen oder nicht, führt regelmäßig zu Diskussionen zwischen Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung. Die Liste an vorhandener Rechtsprechung zu dieser Frage ist entsprechend lang. Kürzlich entschied der BFH beispielweise, dass im Falle einer entgeltlichen Ablösung eines Vorbehaltsnießbrauchs an GmbH-Anteilen für den Nießbraucher keine steuerbaren Einkünfte vorliegen, wenn dieser nicht wirtschaftlicher Eigentümer der GmbH-Anteile war (BFH-Urteil vom 20.09.2024, IX R 5/24; vgl. EY-Steuernachricht vom 28.11.2024). Nun befasste sich der BFH erneut mit der Frage der steuerbaren Einkünfte durch entgeltlichen Verzicht auf ein Nießbrauchsrecht.

Im Streitfall erhielt die Nießbraucherin für den Verzicht auf die Ausübung eines im Privatvermögen befindlichen Nießbrauchsrechts an einem vermieteten Grundstück ein Entgelt. Die Vermietung des Grundstücks erfolgte durch die Nießbraucherin selbst und nicht etwa durch die Grundstückseigentümer. Für den BFH ist das Verzichtsentgelt jedenfalls dann nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG i.V.m. § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG steuerbar und steuerpflichtig, wenn der Nießbraucher das Grundstück zum Zeitpunkt des Verzichts tatsächlich vermietet und hieraus Vermietungseinkünfte erzielt hat (BFH-Urteil vom 10.10.2025, IX R 4/24).

Zur Begründung führte der BFH im Einklang mit früherer Rechtsprechung aus, dass § 24 EStG die Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes nicht erweitere, sondern lediglich die Reichweite der einzelnen Einkunftsarten klarstelle. Entgehen dem Steuerpflichtigen daher (steuerbare) Einnahmen, gehören auch Entschädigungen, die als Ersatz für diese entgangenen oder entgehenden Einnahmen gewährt worden sind, zu den steuerbaren Einkünften. Im Streitfall zu klären war daher, ob der entgeltliche Verzicht auf das Nießbrauchsrecht als Entschädigung für die erzielten bzw. noch zu erzielenden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder für den Vermögensverlust an einem Wirtschaftsgut einzustufen war. 

Erforderlich sei laut BFH, dass die Einkünfte dem Steuerpflichtigen steuerlich zuzurechnen sind, was im Streitfall gegeben war, da die Nießbraucherin das Grundstück selbst vermietete. Nach Ansicht des BFH sei - entgegen der früheren Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 25.11.1992, X R 34/89) - das Verzichtsentgelt deshalb gezahlt worden, weil dem Steuerpflichtigen nunmehr Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung entgingen, und nicht nur, weil die Nießbraucherin ein Wirtschaftsgut aufgegeben habe. Denn wirtschaftlicher Kerngehalt im zu beurteilenden Nießbrauchsrecht sei die tatsächliche Nutzungsziehung in Form der Einkünfte aus der Vermietung, sodass die Aufgabe des Wirtschaftsguts und die entgehenden Einnahmen nicht voneinander zu trennen seien. Offengelassen hat der BFH allerdings, ob dies auch dann gilt, wenn das Grundstück zum Zeitpunkt des Verzichts nicht vom Nießbraucher vermietet war. 

Darüber hinaus sei nach Ansicht des BFH - entgegen der früheren Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 24.10.1990 - X R 161/88) – für die Anwendung des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige bei Abschluss der Verzichtsvereinbarung unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck stand. Hierfür spreche nicht nur der Wortlaut des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG, sondern auch der Normzweck und die Gesetzessystematik. 

Aufgrund der vorgenannten Punkte hob der BFH die Entscheidung des FG Münster auf und verwies zur weiteren Sachaufklärung an die Vorinstanz zurück.

Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.

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