Umsatzsteuer auf Speisen zum Jahreswechsel

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Im Rahmen des Steueränderungsgesetzes 2025 wurde die dauerhafte Absenkung des Umsatzsteuersatzes auf 7 Prozent für Speisen in der Gastronomie ab dem 01.01.2026 beschlossen. Zwischenzeitlich hat das BMF mit einem Schreiben nun unter anderem eine Übergangsregelung für Leistungen rund um den Jahreswechsel veröffentlicht. 

Die steuerliche Entlastung der Gastronomie durch die dauerhafte Absenkung des Umsatzsteuersatzes von 19 auf 7 Prozent für Speisen greift erstmals für Umsätze ab dem 01.01.2026. Die entsprechende gesetzliche Grundlage wurde mit dem Steueränderungsgesetz 2025 geschaffen, dem der Bundestag am 04.12.2025 zugestimmt hat (vgl. EY-Steuernachricht v. 19.12.2025) und das am 23.12.2025 im BGBl. verkündet wurde (BGBl. 2025 | Nr. 363). 

Mit Schreiben vom 22.12.2025 hat das BMF den Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst und bestätigt, dass Speisen grds. dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent unterliegen, während Getränke weiterhin mit dem Regelsteuersatz von 19 Prozent zu versteuern sind. Für sog. Kombiangebote aus Speisen und Getränken schafft das BMF eine Nichtbeanstandungsregelung, nach welcher der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 Prozent des Pauschalpreises angesetzt werden darf. 

Mit Inkrafttreten der Neuregelung zum 01.01.2026 stellt sich für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, die sich über den Jahreswechsel 2025/26 erstrecken, zudem die Frage nach der zutreffenden umsatzsteuerlichen Behandlung. 

Gemäß dem BMF-Schreiben soll für Leistungen, die in der Silvesternacht vom 31.12.2025 auf den 01.01.2026 erbracht wurden, eine Übergangsregelung greifen, nach welcher Leistungen im Zusammenhang mit dem Jahreswechsel aus Gründen der Vereinfachung noch mit dem Steuersatz von 19 Prozent versteuert werden können. 

Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.

Direkt zum BMF-Schreiben kommen Sie hier.