Im Bereich der Spende ist die Umsatzsteuer häufig kontraproduktiv. Der spendende Unternehmer muss sie vielfach entweder als unentgeltliche Wertabgabe versteuern oder kann bei Erwerb des Spendenguts keine Vorsteuer abziehen. Dies wird wohl auch künftig so bleiben. Denn der BFH erteilt – dem EuGH folgend – einer einschränkenden Auslegung eine Absage.
Gibt ein Unternehmer einen Gegenstand unentgeltlich ab oder verwendet er Personal oder einen unternehmerischen Gegenstand für Zwecke außerhalb des Unternehmens, hat er – unter weiteren Voraussetzungen – hierauf Umsatzsteuer zu entrichten (§ 3 Abs. 1b, Abs. 9a UStG). Die Bemessungsgrundlage für unentgeltlich zugewendete Gegenstände ergibt sich entweder aus dem Einkaufspreis zzgl. Nebenkosten oder, in Ermangelung eines solchen, aus den Selbstkosten (§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG). Dies gilt grundsätzlich auch, wenn der Unternehmer mit dem Zugewendeten spenden will oder für das Spendengut selbst gar keine Verwendung mehr hat und anderenfalls entsorgen würde.
Auf Vorlage des BFH (vgl. EY-Steuernachricht vom 30.03.2023) urteilte zunächst der EuGH zu unentgeltlichen Wertabgaben und deren Bepreisung (Urteil vom 25.04.2024, C-207/23) (vgl. EY-Steuernachricht vom 02.05.2024). Ihm folgend entschied der BFH in seinem Urteil vom 04.09.2024 (XI R 15/24 (XI R 17/20)), dass eine einschränkende Auslegung solcher unentgeltlicher Wertabgaben nicht in Frage kommt.
In dem zu entscheidenden Fall stellte der Kläger einem anderen Unternehmer kostenlos (Ab-) Wärme zur Verfügung, die im Rahmen seiner Biogasanlage anfiel. Für die (Ab-)Wärme hatte der Kläger selbst keine Verwendung, der Empfänger jedoch schon. Der BFH entschied dem EuGH folgend, dass die unentgeltliche Abgabe auch dann zu versteuern sei, wenn der Empfänger die Wärme seinerseits für unternehmerische und zum Vorsteuerabzug berechtigende Zwecke verwendet, z.B. für umsatzsteuerpflichtige Wärmelieferungen an Dritte.
Zur Bemessungsgrundlage für eine solche unentgeltliche Zuwendung entschied der BFH, dass zu dem hierfür maßgeblichen Selbstkostenpreis nicht nur die unmittelbaren Herstellungs- und Erzeugungskosten mit einzubeziehen seien, sondern auch mittelbare Kosten, wie Finanzierungsaufwendungen. Auch spiele es keine Rolle, ob es sich um vorsteuerbelastete Kosten handele oder nicht.
Abzuwarten bleibt, wie die Finanzverwaltung damit umgehen wird. Wahrscheinlich ist aber, dass sie diesem Urteil folgen und es insofern keine einschränkende Auslegung der unentgeltlichen Wertabgaben geben wird. Das ist insbesondere im Bereich der Abwärme bedauerlich, da es ökologisch sicher erstrebenswert ist, sie zu nutzen, statt sie ungenutzt entweichen zu lassen. „Wegwerfen“ löst aber eben keine Umsatzsteuer aus.
Unternehmer sollten prüfen, ob es umsatzsteuerrechtlich günstiger ist, die Abwärme entgeltlich zu veräußern, sei es auch nur gegen ein geringes Entgelt. Denn zumindest zwischen fremden Dritten ist ein Entgelt, das unter dem Einkaufspreis oder den Herstellungskosten liegt, grundsätzlich anzuerkennen. Sofern es nicht nur um ein symbolisches Entgelt handelt, kann dem Spendengedanken gegebenenfalls zumindest teilweise Rechnung getragen werden. Zudem kann so Streit über die Bemessungsgrundlage und damit die Höhe der Umsatzsteuer vermieden werden.
Umsatzsteuerlich anders kann der Fall übrigens liegen, wenn der Unternehmer (bspw. aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften) verpflichtet ist, die Abwärme nicht ungenutzt entweichen zu lassen und daher abgeben muss. Denn dann ist die unentgeltliche Abgabe umsatzsteuerrechtlich möglicherweise gar nicht mehr unentgeltlich, sondern ein tauschähnlicher Umsatz: Abgabe von Wärme im Austausch für eine Entsorgungsleistung.
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
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