Unselbstständige Stiftungen: Leistungen des Treuhänders im Umsatzsteuerfokus

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Bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Verwaltungs- und Beratungsleistungen eines Treuhänders einer unselbstständigen Stiftung stellt sich die Frage, wer umsatzsteuerlicher Leistungsempfänger ist. In einem aktuellen Schreiben arbeitet das BMF nun die jüngste Rechtsprechung des BFH in seinen Umsatzsteuer-Anwendungserlass ein.

Im Mittelpunkt des betreffenden Urteils vom 05.12.2024 (V R 13/22) stand insbesondere die Frage, ob ein für eine steuerbare Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG erforderlicher Leistungsempfänger bestimmt werden kann. Hierzu entschied der BFH entgegen der bisherigen Sicht der Finanzverwaltung, dass eine unselbstständige Stiftung selbst mangels Rechtsfähigkeit und der Möglichkeit, einen Verbrauch zu erfassen, kein tauglicher Leistungsempfänger sein könne. Allerdings könne nach Ansicht der Richter in dieser Konstellation der Stifter selbst Leistungsempfänger der Verwaltungs- und Beratungsleistungen des Treuhänders sein, wenn ein entgeltlicher Vertrag mit dem Stifter besteht und das Vermögen als Sondervermögen getrennt geführt wird (vgl. EY-Steuernachricht vom 22.05.2025). 

Diese Erwägungen arbeitet das BMF nun mit Schreiben vom 08.12.2025 in seinen Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) ein (vgl. Abschnitt 1.1 Abs. 12a UStAE n.F.). Die neuen Grundsätze sollen in allen offenen Fällen anzuwenden sein. Mit einer Übergangsfrist bis zum 31.12.2026 wird es jedoch nicht beanstandet, wenn unselbstständige Stiftungen noch als Unternehmerin (z.B. bei Verwaltungs- oder Vermietungsleistungen an fremde Dritte) behandelt werden, die auch bisher als Unternehmerin behandelt worden sind.

Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.

Direkt zum BMF-Schreiben kommen Sie hier.