Mit unserer Arbeit helfen wir unseren Kunden, langfristige Werte zu schaffen und unterstützen sie darin, verantwortungsvoll zu wachsen und den digitalen Wandel zu gestalten. Dabei setzen wir auf Daten und modernste Technologien in unseren Dienstleistungen.
„Building a better working world“ - das ist unser Anspruch. Mit unserem Wissen und der Qualität unserer Dienstleistungen stärken wir weltweit das Vertrauen in die Kapitalmärkte.
Die obersten Finanzbehörden der Länder verlängern die gewerbesteuerlichen Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine bis zum Jahresende 2025.
Wie bereits im Vorjahr (vgl. EY-Steuernachricht vom 19.10.2023) verlängern die obersten Finanzbehörden der Länder durch gleich lautende Erlasse vom 03.12.2024 die gewerbesteuerlichen Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine bei der Anwendung der erweiterten gewerbesteuerlichen Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 ff. GewStG um ein weiteres Jahr, bis zum Jahresende 2025.
Ebenfalls verlängerte bereits das BMF den zeitlichen Anwendungsbereich für die steuerlichen Unterstützungsmaßnahmen (insbesondere Spendenerleichterungen und lohnsteuerliche Unterstützungsleistungen) auf das Jahr 2025 (vgl. EY-Steuernachricht vom 12.12.2024).
Direkt in Ihr E-Mail Postfach
Nutzen Sie unser neues Email Preference Center, um sich für den Erhalt des eNewsletter Tax und anderen Medien zu registrieren oder diese anderen Kolleg:innen zu empfehlen.