Verlängerung der Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg

Die obersten Finanzbehörden der Länder verlängern die gewerbesteuerlichen Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine bis zum Jahresende 2025. 

Wie bereits im Vorjahr (vgl. EY-Steuernachricht vom 19.10.2023) verlängern die obersten Finanzbehörden der Länder durch gleich lautende Erlasse vom 03.12.2024 die gewerbesteuerlichen Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine bei der Anwendung der erweiterten gewerbesteuerlichen Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 ff. GewStG um ein weiteres Jahr, bis zum Jahresende 2025. 

Ebenfalls verlängerte bereits das BMF den zeitlichen Anwendungsbereich für die steuerlichen Unterstützungsmaßnahmen (insbesondere Spendenerleichterungen und lohnsteuerliche Unterstützungsleistungen) auf das Jahr 2025 (vgl. EY-Steuernachricht vom 12.12.2024).