Das BMF hat mit Schreiben vom 09.12.2024 sein Anwendungsschreiben zum Vorsteuerabzug bei Kreditinstituten finalisiert. Damit wurde das Schreiben an die Bankenverbände zum Vorsteuerabzug bei Kreditinstituten aus dem Jahr 2005 nach fast 20 Jahren in ein reguläres BMF-Schreiben überführt und die Vorsteuerabzugssystematik aktualisiert.
Nach erfolgter Anhörung der Verbände haben sich im Vergleich zum Entwurf (vgl. EY-Steuernachricht vom 10.10.2024) im finalen BMF-Schreiben noch einige Änderungen (wenn auch weitgehend redaktionell) ergeben. Insbesondere hat das BMF zusätzliche Ausführungen zur wirtschaftlichen Selbständigkeit einer Betriebstätte eingefügt. Nach Auffassung des BMF sei vor allem das Tragen des wirtschaftlichen Risikos entscheidend dafür, ob eine Betriebsstätte als selbständig wirtschaftlich tätig und somit als eigenständiger Unternehmer einzustufen ist. Dies ist nicht der Fall, wenn die finanzielle Stabilität und Zahlungsfähigkeit durch die Hauptniederlassung überwacht wird. Dann gilt die Hauptniederlassung einer Gesellschaft in einem Mitgliedstaat und deren in einem anderen Mitgliedstaat registrierten Betriebsstätte als ein einziger Steuerpflichtiger.
Ein weiterer wichtiger Punkt betrifft die Zuordnung der unternehmerisch bezogenen Eingangsleistungen zu den Ausgangsumsätzen. Das BMF hat neu eingefügt, dass Eingangsleistungen, die auf Grundlage von aggregierten Daten abgerechnet werden, soweit wie möglich im Wege der Schätzung den Ausgangsumsätzen direkt zugeordnet werden sollen.
Zusätzlich enthält das finale BMF-Schreiben abweichend vom Entwurf eine weitere Änderung im Umsatzsteuer-Anwendungserlass. Der Begriff der direkten Zuordnung sowie die nachvollziehbare Prüfung der direkten Zuordnung wird im Abschnitt 15.17 Absatz 2 Satz 2 bis 4 des UStAE aufgenommen.
Das BMF fordert weiterhin eine Dokumentation der gewählten Vorsteueraufteilungssystematik zum Nachweis von deren Sachgerechtigkeit. Ob diese Anforderung nur für Kreditinstitute oder auch für andere nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer gilt, ist weiterhin unklar.
Laut BMF-Schreiben sind die Grundsätze des EuGH-Urteils „Morgan Stanley“ vom 24.01.2019 (C-165/17) zu berücksichtigen. Auch hier wird weiterhin nicht klar, ob nach einer Umsetzung des EuGH-Urteils „Morgan Stanley“ die verbreitete und anerkannte Praxis, bei Verrechnungen an EU-Betriebstätten den nach ausländischem Recht berechneten Vorsteuerschlüssel der ausländischen Betriebstätte anzuwenden, weiterhin akzeptiert wird. Wie Fälle mit komplexeren, mehrstufigen Leistungsflüssen oder bestimmte Drittlandsfälle zu beurteilen sind, bleibt weiterhin unklar. Daneben wird auf das noch zu erlassende „BMF-Schreiben in Sachen EuGH-Urteile Skandia und Danske“ hingewiesen, was darauf hindeutet, dass die Umsetzung dieser Rechtsprechung unmittelbar bevorsteht. Daher ergeben sich auch hier offene Fragestellungen.
Auch wenn das Schreiben sich ausdrücklich auf Kreditinstitute bezieht, ist davon auszugehen, dass es wie auch sein Vorgängerschreiben vom 12.04.2005 auf andere Steuerpflichtige aus der Finanzbranche Anwendung finden wird. Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es soll jedoch nicht beanstandet werden, wenn sich ein Unternehmer bis zum 31.12.2025 auf die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 12.04.2005 beruft.
Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
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