Zukunftsfinanzierung 2.0: Referentenentwurf zu einem Standortfördergesetz

Mit einem umfangreichen Standortfördergesetz, das überwiegend dem schon von der Vorgängerregierung geplanten Zukunftsfinanzierungsgesetz II entspricht, werden insbesondere Änderungen im Investmentsteuerrecht und im Kapitalanlagegesetzbuch auf den Weg gebracht.

Mit einem Referentenentwurf des Standortfördergesetzes (StoFöG) startet die amtierende Regierung einen neuen Versuch, das Investmentsteuer-, Kapitalmarkt- und Handelsrecht zu ändern. Die im StoFöG vorgesehenen Änderungen setzen einen Beschluss des Koalitionsausschusses vom 28.05.2025 um (Sofortprogramm) und sind dabei weitestgehend inhaltsgleich zu denen aus dem Referenten- bzw. Regierungsentwurf des Zukunftsfinanzierungsgesetzes II (ZuFinG II) der vorherigen Regierung (vgl. EY-Steuernachricht v. 29.08.2024 und v. 28.11.2024). 

Zu den Maßnahmen des StoFöG zählen u.a.:

Investmentsteuerrecht:

  • Grundsätzliche Klarstellung durch Einfügung eines neuen § 1 Abs. 2 Satz 2 InvStG-E, dass Investmentvermögen im Sinne des § 1 Abs. 1 KAGB ihre steuerliche Qualifikation als Investmentfonds im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 InvStG und damit die Anwendbarkeit des InvStG nicht dadurch gefährden, dass sie in gewerblich tätige Personengesellschaften investieren und ihre Vermögensgegenstände aktiv unternehmerisch bewirtschaften.
  • Zahlreiche Anpassungen hinsichtlich der inländischen Beteiligungseinnahmen, inländischen Immobilienerträge und sonstiger inländischer Einkünfte, die nach §§ 6 Abs. 2, 29 Abs. 1 InvStG grundsätzlich der Besteuerung auf Fondsebene unterliegen, und den Steuerbefreiungsmöglichkeiten in §§ 8, 10, 30 und 33 InvStG, um insbesondere für gewerbliche Einkünfte im Rahmen der sonstigen inländischen Einkünfte (vor allem aus dem Betreiben von EE-Anlagen) eine weitgehendere Gleichbehandlung der Investition über einen Investmentfonds mit der Direktanlage zu erreichen. 
  • Erweiterung der Gewerbesteuerfreiheit auf Einnahmen aus bestimmten Beteiligungen eines Investmentfonds (§ 15 Abs. 2 Satz 2 InvStG-E), insbesondere auf Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand auf die Bewirtschaftung von erneuerbaren Energien nach § 1 Abs. 19 Nr. 6a KAGB-E gerichtet ist, sowie auf ÖPP- und Infrastruktur-Projektgesellschaften.  
  • Spezial-Investmentfonds sollen unbeschränkt in alle in § 231 Abs. 3 KAGB-E genannten Gegenstände (Bewirtschaftungsgegenstände, EE-Anlagen, Ladeinfrastruktur für Elektromobilität) investieren dürfen, § 26 Nr. 4 Bst. g) InvStG-E.
  • Spezial-Investmentfonds sollen unbeschränkt in geschlossene oder offene in- und ausländische Investmentfonds und Investmentvermögen und damit u.a. in PE- und VC-Fonds in der Rechtsform von Personengesellschaften sowie in Infrastrukturfonds investieren dürfen, § 26 Nr. 4 Bst. h) InvStG-E.
  • Spezial-Investmentfonds sollen bis zu 100 Prozent des Kapitals einer Kapitalgesellschaft erwerben dürfen, deren Unternehmensgegenstand die Bewirtschaftung von erneuerbaren Energien nach § 1 Abs. 19 Nr. 6a KAGB-E ist, § 26 Nr. 6 Satz 2 InvStG-E.
  • Spezial-Investmentfonds sollen unbegrenzt Einnahmen aus der Bewirtschaftung von erneuerbaren Energien nach § 1 Abs. 19 Nr. 6a KAGB sowie aus der Bewirtschaftung von Ladestationen für Elektromobilität, die jeweils im Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung von Immobilien stehen, sowie aus Beteiligungen an Gesellschaften nach § 15 Abs. 2 Satz 2 InvStG-E und Anteilen an Investmentfonds und -vermögen nach § 26 Nr. 4 Bst. h) InvStG-E erzielen dürfen, § 26 Nr. 7a Satz 2 InvStG-E. Ohne Berücksichtigung dieser Einnahmen müssen die Einnahmen des Spezial-Investmentfonds aus einer aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung im Geschäftsjahr weniger als 5 Prozent seiner gesamten Einnahmen betragen, § 26 Nr. 7a InvStG-E. 

Einkommensteuerrecht:

  • Änderung bei § 6b-Rücklage: Verbesserung für einen steuerneutralen Roll-Over für natürliche Personen in § 6b Abs. 10 EStG-E. Der Schwellenwert zur Übertragung von Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften in andere Beteiligungen an Kapitalgesellschaften soll von 500.000 Euro auf 2.000.000 Euro erhöht werden.

Investmentaufsichtsrecht: 

  • Offene Immobilien-Publikumsfonds sollen bis zu 15 Prozent ihres Vermögens in Infrastruktur-Projektgesellschaften investieren dürfen, wenn diese nach ihrem Gesellschaftsvertrag bzw. ihrer Satzung nur Anlagen zur Bewirtschaftung von erneuerbaren Energien nach § 1 Abs. 19 Nr. 6a KAGB-E („EE-Anlagen“) errichten, erwerben oder halten dürfen (§ 231 Abs. 1 Nr. 8 KAGB-E).
  • Offene Immobilienfonds (Publikums- wie Spezial-AIF) sollen für eine vom Fonds gehaltene Immobilie EE-Anlagen oder Gegenstände, die für Ladestationen für Elektromobilität erforderlich sind, erwerben und betreiben dürfen (§ 231 Abs. 3 und 6 KAGB-E). Auf eine Erforderlichkeit zur Bewirtschaftung der vom Fonds gehaltenen Immobilien soll es insoweit nicht ankommen.  Geschlossene Publikums-AIF sollen ebenfalls in EE-Anlagen investieren dürfen, § 261 Abs. 2 Nr. 4 KAGB-E. 

Der am 14.08.2025 vom BMF in die regierungsinterne Ressortabstimmung gegebene Entwurf des StoFöG wird voraussichtlich in naher Zukunft in ggf. geänderter Fassung zur Stellungnahme an die Verbände geschickt. Den Kabinettsbeschluss über die Eröffnung des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens plant die Koalition dem Vernehmen nach am 10.09.2025. Mit dem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens ist bis Ende 2025 zu rechnen.