Der Begriff Transaktion ist weit gefasst. Er umfasst alle Rechtsgeschäfte oder Maßnahmen, durch die ein Gegenstand oder Vermögenswert entgeltlich oder unentgeltlich übertragen oder zur Nutzung überlassen wird
Handelt es sich bei der Gesellschaft um ein Mutterunternehmen, das zur Konzernrechnungslegung verpflichtet ist, ist die Summe aus Anlage- und Umlaufvermögen oder die Summe aus den entsprechenden Vermögenswerten des zuletzt gebilligten Konzernabschlusses gemäß den internationalen Rechnungslegungsstandards maßgeblich.
Der Begriff Geschäft beziehungsweise Transaktion ist weit gefasst. Er umfasst alle Rechtsgeschäfte oder Maßnahmen, durch die ein Gegenstand oder Vermögenswert entgeltlich oder unentgeltlich übertragen oder zur Nutzung überlassen wird. Ein Unterlassen stellt keine Transaktion in diesem Sinne dar.
Zur Entlastung der Unternehmen hat der Gesetzgeber Ausnahmeregelungen für wesentliche Transaktionen mit nahestehenden Parteien vorgesehen. Nicht als wesentliche Transaktionen gelten demnach Transaktionen mit 100-prozentigen Tochterunternehmen oder Geschäfte, die einer Zustimmung oder Ermächtigung der Hauptversammlung bedürfen. Weitere Ausnahmen entlang des IAS 24.11 finden ebenfalls Anwendung.
2. Internes Bewertungsverfahren
Geschäfte, die im ordentlichen Geschäftsgang und zu marktüblichen Bedingungen mit nahestehenden Parteien getätigt werden, gelten nicht als RPTs. Um zu bewerten, ob die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, ist die Gesellschaft verpflichtet, ein internes Bewertungsverfahren einzurichten. Das Verfahren ist derart auszugestalten, dass alle an der Transaktion beteiligten nahestehenden Personen von ihm ausgeschlossen sind.
Die Gesellschaft kann allerdings in ihrer Satzung bestimmen, auf das interne Bewertungsverfahren zu verzichten und entsprechende Geschäfte im ordentlichen Geschäftsgang und zu marktüblichen Bedingungen ebenfalls als RPTs einschließlich der Zustimmungs- und Publizitätspflichten zu behandeln. Bei dieser Entscheidung sollten Unternehmen den Aufwand für die Einrichtung eines internen Bewertungsverfahren einerseits und die Häufigkeit von Transaktionen oberhalb des Schwellenwerts wie auch die mit den Veröffentlichungspflichten verbundenen Kosten und Informationsnachteile andererseits abwägen.
3. Prüfung und Zustimmung
Marktunübliche oder nicht dem ordentlichen Geschäftsgang folgende RPTs unterliegen dem Zustimmungsvorbehalt des Aufsichtsrats. Der Aufsichtsrat kann entscheiden, ob die Prüfungs- und Zustimmungspflicht anstelle des Plenums an einen ad-hoc-Ausschuss oder einen ständigen beziehungsweise bereits bestehenden Ausschuss delegiert wird. Entsprechend der Kompetenzabstufung hat der Aufsichtsrat jederzeit die Möglichkeit, die Zustimmungsentscheidung wieder an sich zu ziehen. Mit Blick auf die Prüfungs- und Zustimmungspflichten ist auf die Unabhängigkeitsanforderungen des § 111 b II AktG zu achten.
Wenn der Aufsichtsrat seine Zustimmung verweigert, kann der Vorstand verlangen, dass die Hauptversammlung über die Zustimmung beschließt. Auch hier greift das Teilnahmeverbot der an der Transaktion beteiligten nahestehenden Parteien.
4. Veröffentlichung
Alle zustimmungspflichtigen Transaktionen mit nahestehenden Parteien (unter Beachtung der Sondervorschriften der ad-hoc-Publizität für Insiderinformationen) sind unverzüglich zu veröffentlichen – das heißt, spätestens vier Handelstage nach Abschluss der Transaktion. Unternehmen sollten entsprechend bereits im Vorfeld Modalitäten wie Inhalt, Umfang, Sprache und Kommunikationskanal definieren. In die Veröffentlichung gehören alle wesentlichen Informationen, die erforderlich sind, um zu bewerten, ob das Geschäft angemessen ist. Solche Informationen umfassen mindestens
- die Art des Verhältnisses zu der nahstehenden Partei,
- den Namen der nahestehenden Partei,
- das Datum des Transaktionsabschlusses und
- den Transaktionswert.
Die Informationen sind auf der Internetseite der Gesellschaft für mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich zu machen.
Die Veröffentlichungspflicht betrifft sowohl Einzeltransaktionen über dem Schwellenwert als auch alle Transaktionen mit derselben nahestehenden Partei, die kumuliert den Schwellenwert innerhalb des laufenden Geschäftsjahres überschreiten und nicht bereits veröffentlicht wurden oder unter die Ausnahmetatbestände fallen. Im Falle einer Aggregation müssen auch solche Geschäfte veröffentlicht werden, die für die Aggregation zwar aufgenommen wurden, jedoch den Schwellenwert und somit eine Zustimmungspflicht nicht erreicht haben. Die Veröffentlichungspflicht greift auch für RPTs von Tochterunternehmen.
Einrichtung des RPT-Managements
Mit dem ARUG II und der neuen Zustimmungs- und Publizitätspflicht gehen für Gesellschaften des regulierten Markts neue Herausforderungen einher. Ein RPT-Management hilft dabei, den Anforderungen gerecht zu werden. Es sollte ebenso in die bestehende Prozesslandschaft und die vorhandenen Unternehmensregularien eingebettet werden wie auch in das Compliance Management System und das interne Kontrollsystem.
Fazit
Das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) stellt für börsennotierte Unternehmen neue Anforderungen an die Identifikation, Bewertung, Zustimmung und Veröffentlichung von Transaktionen mit Parteien, die der Gesellschaft nahestehen. Um die Vorschriften lückenlos zu erfüllen, sollten Unternehmen ein Management für Related Party Transactions (RPT) einrichten.