10 Minuten Lesezeit 22 April 2023
Vier Personen, die während einer Rast auf dem Treck nach oben schauen

So verändert die CSRD Ihre Berichterstattung

Von Christian Orth

Partner, Climate Change and Sustainability Services (CCaSS), EY GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft | Deutschland

Views sustainability reporting requirements as an opportunity for successful long-term business transformation.

10 Minuten Lesezeit 22 April 2023

Die EU-Richtline zur Nachhaltigkeitsberichterstattung unterstützt den europäischen Green Deal zur Bekämpfung der Klimakrise.

Überblick
  • Die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) ändert die aktuelle Richtlinie zur nichtfinanziellen Berichterstattung (NFRD).
  • Der Anwendungsbereich der CSRD hat sich ausgeweitet und gilt für mehr (außer)europäische Unternehmen, die an den geregelten Märkten der EU notiert und tätig sind.
  • Ab 2024 beginnen Unternehmen mit der Berichterstattung nach den verbindlichen EU-Standards und einer externen Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung.

Die  EU hat im November 2022 die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) verabschiedet, und damit die zuvor geltende Richtlinie zur nichtfinanziellen Berichterstattung (NFRD) abgeändert. Die CSRD ist dann am 5. Januar 2023 in Kraft getreten. Die CSRD unterstützt den European Green Deal. Der European Green Deal fasste eine Reihe von politischen Maßnahmen zusammen, die die Klimakrise bekämpfen sollen, indem sie die EU in eine moderne, ressourceneffiziente und wettbewerbsfähige Wirtschaft umwandelt, die bis 2050 keine Nettoemissionen von Treibhausgasen verursacht.

Darüber hinaus ist die Richtlinie Teil des größeren Maßnahmenpakets zu Sustainable Finance, das den Green Deal ermöglicht, indem es dazu beiträgt, private Investitionen in den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft zu lenken. Das Paket "Nachhaltige Finanzen" umfasst die EU-Taxonomie (mit dem Delegierten Rechtsakt Klima), die Klarheit über die wirtschaftlichen Aktivitäten schafft, die am meisten zur Erreichung der Umweltziele der EU beitragen. Außerdem enthält das Paket sechs Änderungsanträge zu delegierten Rechtsakten über treuhänderische Pflichten, Anlage- und Versicherungsberatung, die sicherstellen sollen, dass Finanzunternehmen Nachhaltigkeit in ihre Verfahren und Anlageberatung für Kunden einbeziehen.

Anwendungsbereich der Richtlinie

Der Geltungsbereich der Richtlinie wurde erheblich ausgeweitet und gilt nun für mehr Unternehmen. 

EU-Unternehmen

Erstens gilt die Richtlinie nun für alle Unternehmen, die an den geregelten Märkten der EU notiert sind, mit Ausnahme von börsennotierten Kleinstunternehmen1. Börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen (KMU) haben bis zum 1. Januar 2026 Zeit, die Berichtspflichten zu erfüllen, auch wenn es eine Ausstiegsklausel bis 2028 gibt.

Zweitens gilt sie für alle „große Unternehmen“, die entweder ein EU-Unternehmen oder eine EU-Tochtergesellschaft eines Nicht-EU-Unternehmens sind. Ein „großes Unternehmen“ ist ein definierter Begriff in der Rechnungslegungsrichtlinieund bezeichnet eine Einheit, die mindestens zwei der folgenden Kriterien überschreitet:

  • Nettoumsatz von 40 Mio. Euro
  • Bilanzsumme von 20 Mio. Euro
  • Durchschnittlich 250 Mitarbeiter im Geschäftsjahr

Als dritte Kategorie gilt die CSRD für Versicherungsunternehmen und Kreditinstitute unabhängig von ihrer Rechtsform.

Es gibt aber auch Ausnahmen von der Anwendung der CSRD. Insbesondere sind Muttergesellschaften ausgenommen, wenn die Muttergesellschaft die Tochtergesellschaft in ihren Bericht aufnimmt, und dort die CSRD bereits erfüllt. Wie bereits erwähnt, fallen börsennotierte Kleinstunternehmen und nicht börsennotierte KMU nicht in den Anwendungsbereich, können die Bestimmungen aber dennoch auf freiwilliger Basis anwenden.

Um den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren, wird die Europäische Kommission verbindliche Standards für die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung für große Unternehmen verabschieden. Für KMUs werden eigene, verhältnismäßige Standards erstellt. Während KMU, die an einem geregelten Markt notiert sind, ab dem 1. Januar 2026 verpflichtet sind, die anteiligen Standards zu verwenden, können nicht börsennotierte KMU diese weiterhin auf freiwilliger Basis anwenden.

Flyer Nachhaltigkeitsberichterstattung

Auswirkungen der CSRD auf die Berichterstattung von Unternehmen

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Unternehmen aus Drittländern 

Von außereuropäischen Unternehmen, die in erheblichem Umfang auf dem EU-Markt tätig sind (Nettoumsatzerlöse von mehr als 150 Mio. Euro in der EU auf konsolidierter Ebene) und mindestens eine Tochtergesellschaft (groß oder börsennotiert) oder Zweigniederlassung (Nettoumsatzerlöse von mehr als 40 Mio. Euro) in der EU haben, wird erwartet, einen Nachhaltigkeitsbericht auf konsolidierter Ebene des obersten Drittlandunternehmens zu erstellen.

Die EU-Tochtergesellschaft oder EU-Zweigniederlassung ist für die Veröffentlichung des Nachhaltigkeitsberichts des Drittlandunternehmens verantwortlich.

Die Nachhaltigkeitsberichte des Drittlandunternehmens werden nach separaten EU-Berichtsstandards erstellt (also nach Standards, die sich von den für EU-Unternehmen geltenden Standards unterscheiden). Das Unternehmen kann entweder nach den für EU-Unternehmen geltenden Standards berichten oder nach Standards, die gemäß einer Entscheidung der Kommission als gleichwertig angesehen werden. Um die Qualität und Verlässlichkeit der Berichterstattung zu gewährleisten, sollten die Nachhaltigkeitsberichte von Drittlandunternehmen zusammen mit einem Bestätigungsvermerk einer Person oder Firma veröffentlicht werden. Diese muss nach dem nationalen Recht des Drittlandunternehmens oder eines Mitgliedstaates zur Abgabe eines solchen Bestätigungsvermerks befugt sein.

Für Unternehmen, die bereits erfasst sind, gelten die geänderten Vorschriften ab dem 1. Januar 2024.

Timescales

Es wird erwartet, dass die 27 EU-Mitgliedstaaten die neue Richtlinie 18 Monate nach ihrem Inkrafttreten in nationales Recht umsetzen werden. Unternehmen, die bereits der NFRD unterliegen, sollten die geänderten Regeln für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen, einhalten (Berichterstattung im Jahr 2025 auf Basis der Daten von 2024).

Andere große Unternehmen, die nicht der NFRD unterliegen, müssen dann ab dem 1. Januar 2025 mit der Berichterstattung beginnen (Berichterstattung im Jahr 2026 auf Basis der Daten von 2025). Damit die Berichtslast für die betroffenen KMU so gering wie möglich ist, beginnt die Berichterstattung erst am 1. Januar 2026 (Berichterstattung im Jahr 2027 auf Basis der Daten von 2026). Für Unternehmen aus Drittländern gelten die neuen Anforderungen ab dem 1. Januar 2028 (Berichterstattung im Jahr 2029 auf Basis der Daten von 2028).

Luftaufnahme der Wasseraufbereitungsanlage
(Chapter breaker)
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Kapitel 1

Aus EU-Sicht: Standards für die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD)

Mit der neuen Richtlinie wird die Nachhaltigkeitsberichterstattung mit der Finanzberichterstattung gleichgestellt.

Die CSRD soll sicherstellen, dass Unternehmen angemessene Informationen über ihre Nachhaltigkeitsrisiken und -chancen sowie über deren Auswirkungen auf Mensch und Umwelt veröffentlichen (d. h. Prinzip der doppelten Wesentlichkeit). Laut der Richtlinie soll die Nachhaltigkeitsberichterstattung „vergleichbar, zuverlässig und für die Nutzer mit Hilfe digitaler Technologien leicht auffindbar und nutzbar sein“.

Die gemeldeten Informationen sollten mit den EU-Vorschriften übereinstimmen, einschließlich der EU-Taxonomie, einem EU-weiten Klassifizierungssystem, das eine Liste ökologisch nachhaltiger Wirtschaftstätigkeiten erstellt.

Die Richtlinie zielt darauf ab, unnötige Kosten im Zusammenhang mit der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu reduzieren. Ihr Ziel ist es, Unternehmen in die Lage zu versetzen, dass sie eine wachsende Nachfrage nach Nachhaltigkeitsberichten kosteneffizient erfüllen können. 

Mit der überarbeiteten Richtlinie werden vier bestehende Rechtsvorschriften geändert:  

  • Die Rechnungslegungsrichtlinie
  • Die Transparenz-Richtlinie
  • Die Audit-Richtlinie
  • Die Audit-Verordnung

Definition der EU-Standards für die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

Wenn Sie im Rahmen der Richtlinie Bericht erstatten, gelten eine Reihe von Nachhaltigkeitsberichtsstandards, die von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) entwickelt werden. Im März 2021 veröffentlichte die EFRAG einen detaillierten Fahrplan für die Entwicklung der neuen Nachhaltigkeitsstandards sowie Vorschläge für eine sich gegenseitig verstärkende Zusammenarbeit zwischen der globalen und der EU-Standardsetzungsinitiative. Im Jahr 2022 hat die EFRAG mit der Gründung des EFRAG Sustainability Reporting Board (SRB) und der EFRAG Sustainability Reporting Technical Expert Group (SR TEG) die neue Säule der Nachhaltigkeitsberichterstattung geschaffen. Im April 2022 wurde damit begonnen, über einen ersten Stapel von Standardentwürfen zu beraten.

Die Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung zielen darauf ab, dass die Anforderungen von zahlreichen Interessengruppen erfüllt werden. Sie halten sich an das Prinzip der „doppelten Wesentlichkeit“. Dabei werden die Perspektiven der „Wesentlichkeit der Auswirkungen“ und der „finanziellen Wesentlichkeit“ jeweils für sich angewendet, ohne die Wechselwirkungen zwischen ihnen zu ignorieren.

Die Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung sollen die Qualität und Relevanz der gemeldeten Informationen sicherstellen, indem sie verlangen, dass diese verständlich, relevant, überprüfbar und vergleichbar sind und in einer getreuen Weise dargestellt werden. Die Standards sollen auch einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für die Unternehmen verhindern, indem sie unter anderem die Arbeit der vom International Sustainability Standards Board (ISSB) entwickelten globalen Standardisierungsinitiativen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung so weit wie möglich berücksichtigen.

Die Kommission will bis zum 30. Juni 2023 eine erste Reihe von Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung annehmen, die von der EFRAG erarbeitet wurden.

Darin werden die Informationen festgelegt, die Unternehmen in Bezug auf alle Nachhaltigkeitsthemen offenlegen sollten, und auch alle zusätzlichen Offenlegungspflichten für Finanzmarktteilnehmer. Darüber hinaus beabsichtigt die Kommission, bis zum 30. Juni 2024 eine zweite Reihe von Berichtsstandards zu verabschieden, die sektorspezifische Standards, Standards für börsennotierte KMU, Standards für Nicht-EU-Unternehmen und andere ergänzende Informationen enthalten, über die Unternehmen berichten sollten.

Die Kommission wird die Standards alle drei Jahre nach der Anwendung der Richtlinie überprüfen, um neue Entwicklungen, wie etwa internationale Standards, zu berücksichtigen.

Agraringenieur im Gewächshaus
(Chapter breaker)
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Kapitel 2

Was bedeutet CSRD für Unternehmen?

Die EU-Richtlinie ist ein Meilenstein in der Unternehmensberichterstattung.

Die CSRD ist ein wichtiger Schritt in der Unternehmensberichterstattung mit weitreichenden Auswirkungen für Unternehmen auf individueller Basis sowie für die Zukunft der Nachhaltigkeitsberichterstattung, sowohl in Europa als auch weltweit. Unternehmen, Aufsichtsbehörden, Standardsetzer und Prüfer werden alle viel Zeit und Ressourcen aufwenden müssen, um sich auf die Umsetzung der Richtlinie vorzubereiten innerhalb kurzer Zeit. Es gibt bestimmte Erwartungen an Unternehmen, wie zum Beispiel:

  • Die Offenlegung von mehr nachhaltigkeitsbezogenen Informationen über ihre Geschäftsmodelle, Strategien und Lieferketten als bisher.
  • Bereitstellung von Informationen, die Investoren mit anderen Unternehmen vergleichen können, wobei erwartet wird, dass das Kapital vornehmlich in solche Unternehmen fließt, die eine starke Nachhaltigkeitsleistung authentisch erbringen
  • Veränderung der Art und Weise, wie Unternehmen ihre eigenen Entscheidungsprozesse angehen und wie sie ihre Geschichten mit ihren Stakeholdern teilen

Vorbereitungen für eine effiziente Implementierung

Angesichts der Bedeutung der Richtlinie - und der engen Zeitplanung - sollten Unternehmen jetzt damit beginnen, sich auf ihre Umsetzung vorzubereiten. Es ist wichtig, sich mit der Richtlinie vertraut zu machen und zu überlegen, was ihre Anforderungen für ihr Unternehmen auf praktischer Ebene bedeuten.

Für Sie als Unternehmen gilt nun, sich zu überlegen, wie Sie nachhaltigkeitsbezogene Informationen erheben, Umwelt-, Sozial- und Governance-Risiken (ESG) managen, eigene Richtlinien aufstellen, und KPIs samt Zielen definieren. Dabei haben Sie die Möglichkeit, deren Relevanz neu zu bewerten. Außerdem ist es empfehlenswert, sich auch über alle Ergebnisse, Interpretationen und Mitteilungen der EFRAG während des Standardsetzungsprozesses auf dem Laufenden zu halten, um frühzeitig zu erfahren, wie die Standards wahrscheinlich aussehen werden.

Kosten

Es wird erwartet, dass etwa 49.000 EU-Unternehmen in Zukunft verpflichtet sein werden, Nachhaltigkeitsinformationen zu berichten (derzeit sind es 11.600 Unternehmen)3. Obwohl die Richtlinie darauf abzielt, „die unnötigen Kosten der Nachhaltigkeitsberichterstattung für Unternehmen zu reduzieren“, wird davon ausgegangen, dass den Erstellern erhebliche einmalige und wiederkehrende jährliche Kosten für die Einhaltung der Richtlinie entstehen werden.

In der Richtlinie wird hervorgehoben, dass Unternehmen aufgrund der Nachfrage von Interessengruppen bereits mit wachsenden Kosten für die Bereitstellung von Nachhaltigkeitsinformationen konfrontiert sind.

Analyse der Auswirkungen

49.000

Unternehmen in der EU werden in Zukunft verpflichtet sein, Nachhaltigkeitsinformationen zu veröffentlichen. Derzeit sind es 11.600 Unternehmen.

Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

Von börsennotierten KMU wird nur eine Nachhaltigkeitsberichterstattung erwartet, die in einem angemessenen Verhältnis zu ihrer Größe und ihren Ressourcen steht. Da dies für KMU ein großer Schritt ist, kann die Inanspruchnahme von professionellem Fachwissen durch externe Partner bei der Umstellung helfen.

Was Unternehmen in der Praxis tun sollten

Wenn Sie unter die CSRD fallen, nehmen Sie einige wesentliche Änderungen an der Art und Weise vor, wie sie Nachhaltigkeitsinformationen erstellen und offenlegen.

Management-Checkliste: 

  • Stellen Sie zusätzliche Informationen zur Verfügung

    Alle offengelegten Nachhaltigkeitsinformationen sollten sowohl zukunftsorientiert als auch rückblickend, qualitativ und quantitativ sein. Sie sollten auch kurz-, mittel- und langfristige Horizonte berücksichtigen und die gesamte Wertschöpfungskette des Unternehmens berücksichtigen.

  • Berichterstattung in Übereinstimmung mit den neuen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Die Unternehmen werden die neuen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung nutzen, um Informationen als Teil ihres Lageberichts offenzulegen. Dadurch erhalten die Nutzer des Berichts einen integrierten Überblick über ihre Auswirkungen und Leistungen in Bezug auf Umwelt-, Sozial- und Menschenrechts- sowie Governance-Faktoren.

    Da die Standards derzeit noch entwickelt werden, werden in den kommenden Monaten weitere Einzelheiten bekannt gegeben.

  • Verwenden Sie digitale Kennzeichnungen

    Um den Nutzern die Suche nach Nachhaltigkeitsinformationen zu erleichtern und das maschinelle Lesen zu vereinfachen, sollten Sie sowohl ihren Jahresabschluss als auch ihren Lagebericht in einem einzigen XHTML-Format erstellen und die Nachhaltigkeitsinformationen gemäß einer digitalen Taxonomie kennzeichnen.

Geschäftsfrauen denken über die Zukunft nach
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Kapitel 3

Die Rolle von Prüfungsausschüssen und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften entwickelt sich weiter.

Prüfungsausschüsse überwachen die neuen Berichterstattungsprozesse und die Wirksamkeit der eingerichteten Systeme und Kontrollen.

Sie erhalten durch die neue Richtlinie mehr Verantwortung. Neben der Überwachung des Prozesses der Nachhaltigkeitsberichterstattung des Unternehmens und der Abgabe von Empfehlungen zur Sicherstellung der Integrität der von dem Unternehmen bereitgestellten Nachhaltigkeitsinformationen, sind ihre Aufgaben:

  • Überwachung der Wirksamkeit der internen Qualitätskontroll- und Risikomanagementsysteme des Unternehmens sowie der internen Auditfunktionen
  • Überwachung der Zuverlässigkeit der jährlichen und konsolidierten Nachhaltigkeitsberichte
  • Informieren sie das Verwaltungs- bzw. Aufsichtsorgan des Unternehmens über das Ergebnis der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung
  • Überprüfung und Überwachung der Unabhängigkeit von Versicherungsanbietern

Die Rolle der Versicherungsanbieter

Gemäß der CSRD muss der Abschlussprüfer des Unternehmens oder je nach Wahl des Mitgliedstaates ein anderer Prüfer oder ein unabhängiger Dienstleister (IASP) eine beschränkte Sicherheit in Bezug auf die von einem Unternehmen veröffentlichten Nachhaltigkeitsinformationen bieten. Die Mitgliedstaaten sollten im Einklang mit der Abschlussprüferrichtlinie gleichwertige Anforderungen an die IASP in Bezug auf Qualität, Unabhängigkeit und Aufsicht festlegen.

Es gibt auch die Möglichkeit, erst zu einem späteren Zeitpunkt zu einer angemessenen Sicherheit - dem Standard für die Sicherheit von Finanzinformationen - überzugehen.

Aufsicht und Durchsetzung

Die EU-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, ihre derzeitigen Rahmenbedingungen für die öffentliche Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften auf die Gewährleistung der Nachhaltigkeitsberichterstattung auszudehnen.

Die Personen im Unternehmen, die für den Jahresbericht verantwortlich sind, sollten nach bestem Wissen und Gewissen bestätigen, dass der Lagebericht in Übereinstimmung mit den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung erstellt wurde.

Zusammenfassung

Die CSRD zielt darauf, die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen konsistenter zu machen, so dass Finanzunternehmen, Investoren und die breitere Öffentlichkeit vergleichbare und zuverlässige Nachhaltigkeitsinformationen nutzen können. Um das EU-Finanzsystem nachhaltig zu gestalten und sicherzustellen, dass Europa bis 2050 klimaneutral ist, sind umfangreiche öffentliche und private Investitionen erforderlich. Bessere Daten von Unternehmen über die Nachhaltigkeitsrisiken, denen sie ausgesetzt sind, und ihre eigenen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt sind unerlässlich für die erfolgreiche Umsetzung des europäischen Green Deal und des Aktionsplans für nachhaltige Finanzen.

Die Unternehmen haben nur einen begrenzten Zeitraum, um sich auf die Umsetzung der Richtlinie vorzubereiten. Daher ist es wichtig, dass sie jetzt Maßnahmen ergreifen, um die Auswirkungen der Richtlinie auf ihre Nachhaltigkeitsstrategie sowie die Auswirkungen auf die Unternehmensberichterstattung, die internen Kontrollen und andere wichtige Geschäftsprozesse zu verstehen. Diese weitreichenden Änderungen werden den Charakter der Unternehmensleistung und der Finanzberichterstattung in allen Sektoren stärken.

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    1. Um als "Kleinstunternehmen" eingestuft zu werden, muss ein Unternehmen unter mindestens zwei der folgenden Bedingungen bleiben: (a) weniger als 10 Beschäftigte im Durchschnitt des Geschäftsjahres; (b) ein Nettoumsatz von 700.000 €; und (c) eine Bilanzsumme von 350.000 €.
    2. Rechnungslegungsrichtlinie (Richtlinie 2013/34/EU).
    3. Daten aus der von der Europäischen Kommission am 21. April 2021 veröffentlichten Folgenabschätzung (Anhang 17: Kostenanalyse des Centre for European Policy Studies (CEPS) Nichtfinanzielle Berichterstattung großer Unternehmen (aktualisierte Vorschriften) (europa.eu).

     

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Fazit

Die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) ist im Januar 2023 in Kraft getreten. Die CSRD soll sicherstellen, dass Unternehmen angemessene Informationen über die Risiken, Chancen und Auswirkungen ihrer Aktivitäten auf Mensch und Umwelt veröffentlichen. Der Anwendungsbereich der Richtlinie wird im Vergleich zu dem im Jahr 2021 veröffentlichten Vorschlag der Europäischen Kommission erheblich ausgeweitet und gilt für mehr Unternehmen. Sie gilt nicht nur für große Unternehmen und alle Unternehmen, die an geregelten EU-Märkten notiert sind, sondern auch für Nicht-EU-Unternehmen, die in der EU in erheblichem Umfang tätig sind. Auch die Managementteams und die Prüfungsausschüsse werden stärker in die Pflicht genommen.

Über diesen Artikel

Von Christian Orth

Partner, Climate Change and Sustainability Services (CCaSS), EY GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft | Deutschland

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