Die Erklärung zur Unternehmensführung wird zum zentralen Berichtselement für die Corporate Governance des Unternehmens.
In erster Linie haben sich die Aufsichtsräte mit drei Punkten zu befassen: (1) der Zusammensetzung ihres Gremiums in Bezug auf die Unabhängigkeit der Mitglieder, (2) der Vorstandsvergütung und (3) der Selbstbeurteilung.
Selbstbeurteilung des Aufsichtsrats
Mit der überarbeiteten Empfehlung zur Selbstbeurteilung der Wirksamkeit des Aufsichtsrats (bislang sog. Effizienzprüfung) stärkt der DCGK den Transparenzgedanken erheblich und verleiht der regelmäßigen Durchführung der Selbstbeurteilung – auch mit externer Unterstützung – deutlich mehr Gewicht.
Der Aufsichtsrat soll regelmäßig beurteilen, wie wirksam das Aufsichtsratsplenum und dessen Ausschüsse ihre Aufgaben erfüllen. In der Erklärung zur Unternehmensführung soll der Aufsichtsrat berichten, ob und wie eine Selbstbeurteilung durchgeführt wurde
Der Aufsichtsrat soll in der Erklärung zur Unternehmensführung berichten, ob im abgelaufenen Geschäftsjahr eine Selbstbeurteilung stattgefunden hat und wenn ja, wie diese durchgeführt wurde - z. B. ob und wie sie extern unterstützt wurde.
Weitere ausgewählte Neuerungen für den Aufsichtsrat
Künftig soll die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich sein. Ebenso sollen die Zugehörigkeitsdauer zum Aufsichtsrat, Angaben zur langfristigen Nachfolgeplanung und die Altersgrenze im Vorstand veröffentlicht werden. Auch die Sitzungsteilnahme der Aufsichtsratsmitglieder soll künftig im Bericht des Aufsichtsrats individuell offengelegt werden.
Neu ist die Kodex-Empfehlung, dass der Prüfungsausschuss regelmäßig eine Beurteilung der Qualität der Abschlussprüfung vornehmen soll. Weil sich diese Anforderung bislang eher indirekt aus verschiedenen rechtlichen Vorgaben der EU-Audit-Reform ergibt, wurde sie teilweise nicht als unmittelbare Aufgabe des Prüfungsausschusses wahrgenommen.
Fazit
Der Deutsche Corporate Governance Kodex ändert sich in wesentlichen Punkten. Die Neufassung wurde am 20. März 2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die wichtigsten Neuerungen betreffen die Unabhängigkeit der Aufsichtsratsmitglieder, die Vorstandsvergütung, die Selbstbeurteilung und die Governance-Berichterstattung.