6 Minuten Lesezeit 17 März 2020
Coronavirus: Mann mit Maske in Quarantäne

Coronavirus: Welche Steuermaßnahmen in der COVID-19-Krise helfen

Autoren
Henrik Ahlers

Chairman of the Management Board and Country Managing Partner, EY Tax GmbH Steuerberatungsgesellschaft | Germany

Ist engagierter Steuerberater und Rechtsanwalt mit Blick für Lösungen und Mut zur Veränderung. Gemeinsam mit seiner Frau und seinen drei Kindern lebt er in Hannover.

Hermann Ottmar Gauß

Partner, Head of Public Policy, Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft | Deutschland

Besetzt die Schnittstelle zwischen Wirtschaft und Politik; fördert den Austausch für eine strategische Ordnungspolitik und eine zukunftsfähige Wirtschaft.

6 Minuten Lesezeit 17 März 2020

Weitere Materialien

Von China bis Deutschland: COVID-19 stellt die Länder weltweit vor enorme Herausforderungen. Steuerliche Erleichterungen helfen Unternehmen.

Die rasend schnelle Ausbreitung des sogenannten COVID-19 („Corona-Virus“) führt nicht nur zu menschlichem und sozialem Leid, sondern auch zu enormen wirtschaftlichen Schäden beispielsweise durch Lieferengpässe, Produktionsausfälle und dramatische Umsatzeinbrüche in vielen Branchen. Die Mitarbeiter vieler Unternehmen sind schon jetzt oder eventuell in Kürze teilweise flächendeckend im Homeoffice. Dies führt zu einer Datenmenge, die das deutsche Telekommunikationsnetz überlasten kann bzw. dies in vielen Regionen bereits jetzt überlastet.

Wenn Briefpost gänzlich liegen bleibt, nur sehr zeitverzögert entgegengenommen, bearbeitet, gescannt, weitergereicht und weiterverarbeitet werden kann, führt das in der Folge auch zu steuerlichen Problemen. Unternehmen reagieren mit Corona-spezifischen Sondermaßnahmen, damit wenigstens das Kerngeschäft aufrecht erhalten bleibt. Buchhalterische und steuerliche Vorgänge haben teilweise das Nachsehen. EY begrüßt ausdrücklich das Maßnahmenpaket der Bundesregierung, forderte aber im Rahmen einer Stellungnahme am 13. März 2020 zusätzliche Maßnahmen, die größtenteils eine unbürokratische Handhabung im Verfahrensrecht anregen.

Mit umfangreichen Maßnahmen die Wirtschaft stabilisieren

In einer solchen Sondersituation sehen sich Unternehmen gegenüber der Verwaltung mit einer weiteren ungünstigen Situation konfrontiert, da sie mögliche Konsequenzen für Frist- und Zahlungsversäumnisse fürchten müssen. Selbst Unternehmen, welche die Krise voraussichtlich durchstehen, dürften in der jetzigen Situation selbst bei bestem Willen und guter Vorbereitung vielfach nicht in der Lage sein, all ihren steuerlichen Verpflichtungen termingerecht nachzukommen.

Bund und Länder haben bereits eine Ausweitung des Kurzarbeiterentgelts beschlossen, um so Arbeitsmarkt und Konjunktur zu stützen. Am 13. März 2020 hat die Bundesregierung darüber hinaus ein umfangreiches und entschlossenes Hilfspaket vorgestellt, um die wirtschaftliche Situation der Unternehmen durch eine unbegrenzte Liquiditätssicherung zu stabilisieren. Das Paket enthält auch angemessene erste steuerrechtliche Reaktionen, insbesondere Billigkeits- und Stundungsmaßnahmen. Zudem hat die Bundesregierung weitere Maßnahmen zur Stützung der Konjunktur angekündigt.

Dieses kraftvolle und in kürzester Zeit erstellte Maßnahmenpaket unterstützen wir ausdrücklich. Es ist ein wesentlicher erster Schritt, um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise zu überwinden. Als Teil der internationalen EY-Organisation und Marktführer in der Steuerberatung sind wir Berater sowohl der großen als auch mittelständischen in Deutschland tätigen Unternehmen. Als solcher haben wir intensiven Einblick in die wirtschaftlichen Belange und steuerlichen Herausforderungen unserer Mandanten und regen deshalb nachdrücklich weitere Maßnahmen an, die das bestehende Maßnahmenpaket ergänzen und flankieren. Es handelt sich dabei größtenteils um Vorschläge, die eine unbürokratische Handhabung im Verfahrensrecht anregen. Es handelt sich also um Maßnahmen, die bei gutem Willen der Finanzverwaltung kaum zu Einbußen beim Steueraufkommen führen werden, aber dafür administrative Vorgaben temporär erleichtern, so dass die Durchführung des Besteuerungsfahrens an die besonderen Umstände angepasst werden kann. 

Mit dieser Stellungnahme wollen wir die Gelegenheit nutzen, weitere Konkretisierungen insbesondere für verfahrensrechtliche Begleitmaßnahmen vorzuschlagen, die in der steuerlichen Praxis der Betriebe eine große Erleichterung darstellen könnten.

Steuererleichterungen

Erleichterungen im allgemeinen Besteuerungsverfahren

Die Regelung der deutschen Amtssprache gilt auch für Dokumente. So erlaubt § 87 AO (Abgabenordnung) den Finanzbehörden das unverzügliche Verlangen einer deutschen Übersetzung. Aktuell wird eine unverzügliche Übersetzung nicht möglich sein. Daher sollte das Bundesfinanzministerium (BMF) per Erlass anordnen, dass dieses Ermessen in den aktuellen Zeiten großzügiger ausgelegt wird und auch kleinere englischsprachige Dokumente ohne Übersetzung zuzulassen sind.

Unbürokratische Erleichterung der elektronischen Kommunikation bzw. der Datenübermittlung – §§ 87 a und 87 b AO: Steuererklärungen können bereits elektronisch eingereicht werden. Im Zuge von Ausgangssperren und auch des persönlichen Befindens der Bürgerinnen und Bürger sollte eine elektronische Kommunikation mit den Finanzbehörden möglich sein. So sollte eine Kommunikation mit dem zuständigen SachbearbeiterIn per E-Mail ohne weitere bürokratische Hürden möglich gemacht werden. Dies ist im Übrigen auch im normalen Veranlagungsverfahren sachdienlich. Die Aufgabe eines Schreibens zur Post und auch die tatsächliche postalische Übermittlung des Schreibens kann aktuell nicht mehr gewährleistet werden, da jederzeit damit zu rechnen ist, dass die Post ihren Betrieb einstellt. 

Erleichterung bei Fristen, Terminen und Wiedereinsetzung

  • Aussetzen der Meldepflichten für Auslandssachverhalte und MDR (z. B. erst ab 2021)

  • In der AO sind verschiedene Meldungen (insbesondere die Anzeigepflichten in §§ 137 ff. AO) mit Fristen bewehrt, deren Nichteinhaltung mit Bußgeldern (§ 379 AO) bestraft werden kann. Hier gilt das Opportunitätsprinzip. Es liegt demnach im Ermessen der Finanzbehörde, ob ein Verfahren eingeleitet wird. Dieses Ermessen sollten die Finanzbehörden in diesen schweren Zeiten dahingehend ausüben, dass kein Verfahren eingeleitet wird, da die Unternehmen unter Umständen derzeit keine Chance haben, den Anzeigepflichten nachzukommen, da schlichtweg das Personal nicht vorhanden ist. 

  • Auf 2020 begrenzte Verdopplung von Fristen zur Abgabe von Steueranmeldungen und Erklärungen (Lohnsteuer, Umsatzsteuer, Kapitalertragsteuer, ESt, KSt, Versicherungssteuer etc.). Nichts anderes sollte für Rechtsbehelfsfristen etc. gelten. Hierzu wäre eine temporäre Gesetzesanpassung notwendig in der außerdem geregelt werden sollte, dass die Fristversäumnis in solchen Fällen höherer Gewalt nicht durch Verspätungszuschläge etc. bestraft wird.

  • Ausweitung der Möglichkeit einer Fristverlängerung auch für steuerlich beratene Steuerpflichtige

  • Weitere Fristverlängerung für steuerlich nicht Beratene und zwar insbesondere für

    1. Jahressteuererklärungen, sowie
    2. die Frist für Vorsteuervergütungsanträge,
    3. zusammenfassende Meldungen,
    4. Frist zur Vorlage der Jahreskontrollmeldung für 2019 bei Teilnahme am vereinfachten Kontrollmeldeverfahren nach § 50d Abs. 6 EStG bei der Entlastung Kapitalertragsteuereinbehalt nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. Nr. 4 EStG,
    5. umwandlungsteuerliche Nachweispflichten bei Einbringungen unter dem gemeinen Wert (§ 22 Abs. 3 UmwStG).
  • Großzügige Handhabung der Regelung für die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand, § 110 AO. Hier sind besondere Maßnahmen erforderlich, denn in Folge der aktuellen Homeoffice-Tätigkeiten sind Fristversäumnisse nicht auszuschließen. Die Finanzverwaltung könnte hier beispielsweise den unbestimmten Rechtsbegriff „ohne Verschulden“ auf die unmittelbaren und mittelbaren Corona-Auswirkungen anwenden und unbürokratisch Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gewähren.

Erleichterung bei Außenprüfungen

  • Pausieren von Betriebsprüfungen (ist faktisch zu erwarten) und sollte in der BpO umgesetzt werden

Erleichterungen im Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren (Liquiditätshilfen)

  • Billigkeitsregelung zur pauschalen Verlängerung von Steuerzahlungsfristen um vier Wochen (z. B. auch für die am 14.04.2020 anstehende Abführung von Steuerabzugsbeträgen bei beschränkt Steuerpflichtigen nach § 50a Abs. 5 Satz 3 EStG)

  • Billigkeitserlass für Nebenleistungen, § 227 AO: Säumniszuschläge, Stundungszinsen, Verspätungszuschläge, Zwangsgeld und Verzicht auf deren Festsetzung

  • Großzügigere Stundungen für Steuerzahlungen und steuerliche Nebenleistungen (bereits in Arbeit) ohne Stundungszinsen als Liquiditätshilfe

  • Genereller Verzicht auf Steuervorauszahlungen im 2. und 3. Quartal 2020, wenn bis Jahresende 2020 ein Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen gestellt wird (Insbesondere für die Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer sowie die Einkommensteuer)

  • Genereller Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen bei Unternehmen und kleineren Beträgen bei Arbeitnehmern

Allgemein konjunkturstützende und strukturelle Maßnahmen

 Steuerpolitik kann auch zur makroökonomischen Stützung der deutschen und europäischen Wirtschaft beitragen. Sofern die vorgeschlagenen Maßnahmen unbefristet eingeführt werden, könnte Deutschland damit auch seine strukturellen Wettbewerbsnachteile beheben, die andernfalls zusätzliche Investitionen behindern und den konjunkturellen Impuls abschwächen würden.

  • Vollständige Abschaffung des Solidaritätszuschlags zum 01.07.2020

  • Ggf. befristete Einführung der degressiven AfA

  • Senkung des Körperschaftsteuersatzes auf 10 Prozent

  • Rückwirkende Verdopplung des Höchstbetrags der Forschungszulage zum 01.01.2020

Webcast zum Thema

Tax & Law Update: Steuerliche Maßnahmen in der COVID-19 Krise

Mehr erfahren

Coronavirus: Die Auswirkungen im Detail

Fazit

Das Coronavirus verbreitet sich schnell auf der ganzen Welt. Bund und Länder reagieren in Deutschland mit umfassenden Maßnahmen. Wenn möglich, sollen die Menschen zu Hause bleiben, das öffentliche Leben ist fast vollständig zum Erliegen gekommen. Als Marktführer in der Steuerberatung berät EY sowohl die großen als auch mittelständischen in Deutschland tätigen Unternehmen. Wir haben Einblick in die wirtschaftlichen Belange und steuerlichen Herausforderungen unserer Mandanten und regen deshalb nachdrücklich weitere Maßnahmen an, die das bestehende Maßnahmenpaket ergänzen und flankieren. Es handelt sich dabei größtenteils um Vorschläge, die eine unbürokratische Handhabung im Verfahrensrecht anregen.

Über diesen Artikel

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Chairman of the Management Board and Country Managing Partner, EY Tax GmbH Steuerberatungsgesellschaft | Germany

Ist engagierter Steuerberater und Rechtsanwalt mit Blick für Lösungen und Mut zur Veränderung. Gemeinsam mit seiner Frau und seinen drei Kindern lebt er in Hannover.

Hermann Ottmar Gauß

Partner, Head of Public Policy, Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft | Deutschland

Besetzt die Schnittstelle zwischen Wirtschaft und Politik; fördert den Austausch für eine strategische Ordnungspolitik und eine zukunftsfähige Wirtschaft.