Darüber hinaus gewährt der Gesetzgeber der zuständigen Aufsichtsbehörde im neu eingefügten § 15 Abs. 5a GwG die Möglichkeit, in ihrem Ermessen die Maßnahmen des § 15 Abs. 5a GwG als zusätzliche verstärkte Sorgfaltspflichten anzuordnen. Diese sind dann von den Verpflichteten zusätzlich zu den bisherigen Sorgfaltspflichten anzuwenden. Unter diese anzuordnenden Maßnahmen fallen beispielsweise die Meldung von Finanztransaktionen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen oder die Beschränkung bzw. das Verbot geschäftlicher Beziehungen oder Transaktionen mit natürlichen bzw. juristischen Personen aus einem Drittstaat mit hohem Risiko.
Die Umsetzung dieser Maßnahmen liegt jeweils im Ermessen des jeweiligen Mitgliedstaates innerhalb der EU. Dies dürfte zu einer Diversifizierung der Regelungen führen und die Komplexität für die Verpflichteten wie auch für die Kunden drastisch erhöhen.
7. Anforderungen an Dritte gemäß § 17 GwG
Greift ein Verpflichteter auf einen Dritten zurück, so muss er zukünftig sicherstellen, dass der beauftragte Dritte stets die Vorschriften des GwG beachtet. Das bedeutet, dass im Ausland ansässige Dritte nicht nur das dortige Landesrecht anwenden, sondern auch die Standards des deutschen Rechts beachten müssen. Dies geht noch über die Auslegungs- und Anwendungshinweise (AuA) der BaFin hinaus, wonach ein Dritter die deutschen Standards zu beachten hat, wenn er deutsche Kunden identifiziert.
Werden Tätigkeiten beispielsweise zur Identifizierung an Gruppenunternehmen ausgelagert, so gelten auch für diese die Vorschriften des § 17 GwG. Dies wiederum hat eine direkte Auswirkung auf die gruppenweiten Standards.
In der Praxis stellt dies jedoch alle Verpflichteten, die länderübergreifende Geschäfte („crossborder“) betreiben, vor große Herausforderungen in Bezug auf die Einhaltung der Kundensorgfaltspflichten. In der Praxis müssten dann nämlich die jeweiligen Verpflichteten in den anderen Mitgliedstaaten die geldwäscherechtlichen Anforderungen zur Kundenidentifizierung in Deutschland kennen und verstehen, wenn sie weiterhin als zuverlässige Dritte (auch innerhalb einer Gruppe) für einen Verpflichteten aus Deutschland Kunden identifizieren wollen.
Eine Niederlassung eines in Deutschland ansässigen Verpflichteten in Frankreich müsste dann beispielsweise die deutschen Bestimmungen einhalten, wenn sie einen in Frankreich ansässigen Kunden für ihre deutsche Muttergesellschaft identifiziert, eine spanische Niederlassung derselben Gruppe in Spanien ebenso. Dies dürfte den Kunden, die bisher nur die lokalen Anforderungen an eine Identifizierung gewöhnt sind, schwierig zu vermitteln sein.
Als mögliche Lösung dieser komplexen Problematik kommt eigentlich nur eine Vollharmonisierung der entsprechenden Bestimmungen in Betracht.
8. Transparenzregister
8.1. Nachweis der Registrierung oder Auszug bei der Abklärung des wirtschaftlich Berechtigten bei Neukunden gemäß § 11 Abs. 5 GwG
In § 11 Abs. 5 GwG wurde nunmehr für die Verpflichteten festgelegt, dass sie bei Begründung einer neuen Geschäftsbeziehung mit einer Vereinigung nach § 20 GwG oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 GwG einen Nachweis der Registrierung nach § 20 Abs. 1 GwG oder § 21 GwG oder einen Auszug der über das Transparenzregister zugänglichen Daten einholen müssen.
8.2. Zugang zum Transparenzregister und Pflicht zur Meldung von Unstimmigkeiten gemäß § 23a GwG
Der Gesetzgeber hat mit dem neuen GwG den Zugang zum Transparenzregister angepasst. Alle Mitglieder der Öffentlichkeit sollen Zugang zum Transparenzregister haben, ohne den bisher notwendigen Nachweis des berechtigten Interesses. Zukünftig soll eine entsprechende Registrierung ausreichen. Somit wird die Zugangsmöglichkeit erweitert.
Des Weiteren sieht der Gesetzgeber vor, dass die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister um dessen Staatsangehörigkeit erweitert werden.
Ergänzt werden die Bestimmungen zum Transparenzregister in Zukunft durch § 23a GwG. Unstimmigkeiten zwischen den Angaben des Kunden und dem Transparenzregister hinsichtlich der Daten zum wirtschaftlich Berechtigten und den bezüglich der Sorgfaltspflichten erhobenen Angaben müssen der registerführenden Stelle in den Fällen des § 10 Abs. 3 GwG unverzüglich gemeldet werden. Dies kommt für bestimmte Fälle de facto einer Nutzungsverpflichtung gleich, denn Unstimmigkeiten zwischen den Angaben des Kunden und dem Transparenzregister kann nur feststellen und melden, wer Einsicht in das Transparenzregister genommen hat.
In der Praxis dürfte dies jedoch für die Verpflichteten in einigen Konstellationen schwierig sein, zum Beispiel wenn unterschiedliche Verpflichtete auf der Basis unterschiedlicher Informationen zu ebenso unterschiedlichen Ergebnissen in Bezug auf den wirtschaftlich Berechtigten eines Unternehmens kommen und dies entsprechend melden. Die registerführende Stelle soll dann die Unstimmigkeitsmeldung prüfen und den Erstatter unverzüglich über das Ergebnis informieren. Erst nach dessen Rückmeldung, wenn er also die Information über den wirtschaftlich Berechtigten verifiziert hat, kann der Verpflichtete seinen KYC-Prozess fortsetzen.
9. Bußgeldvorschriften § 56 GwG
Letztlich wurde der § 56 GwG entsprechend den aktuellen Änderungen der Pflichten redaktionell angepasst. Die ursprünglich im Regierungsentwurf geplante Änderung des Wortlauts in Bezug auf das Verschulden von „leichtfertig“ in „fahrlässig“ wurde im Gesetzgebungsprozess vom Fachausschuss des Bundestages wieder gekippt. Sie hätte insbesondere aufseiten der Geldwäschebeauftragten zu einem gravierend höheren Haftungsmaßstab geführt.