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CRD VI: Was das neue Regelwerk für M&A-Aktivitäten in der EU bedeutet


Die CRD VI verschärft die aufsichtsrechtliche Kontrolle von M&A-Transaktionen und Vermögensübertragungen im EU-Bankensektor. 


Überblick:

  • Die CRD VI verschärft die regulatorischen Anforderungen und erfordert eine frühzeitige Berücksichtigung in der Transaktionsplanung.
  • Neue Vorschriften für Finanzholdinggesellschaften erhöhen die strukturelle Komplexität und eröffnen Möglichkeiten für regulatorische Gestaltungsmaßnahmen.
  • Wegen uneinheitlicher Umsetzung sollten Institute die CRD-VI-Auswirkungen früh prüfen, um die Ausführungsrisiken zu reduzieren.

Die Richtlinie (EU) 2024/1619 (CRD VI) ist ein zentraler Bestandteil des Bankenpakets der Europäischen Union (EU) und dient der Umsetzung der Basel-III-Standards. Als sechste Überarbeitung der Capital Requirements Directive (CRD) stärkt sie zudem die Finanzstabilität und die Governance innerhalb der EU. Sie zielt darauf ab, den Rahmen für die Bankenaufsicht weiter zu harmonisieren und den EU-Bankenmarkt zu vertiefen. Die jeweiligen Umsetzungsgesetze der EU-Mitgliedstaaten werden erhebliche Änderungen für Banken, Wertpapierfirmen und in der EU tätige Drittlandsinstitute mit sich bringen und das grenzüberschreitende Bankwesen, die Governance und die Aufsichtsanforderungen neu gestalten.

Die CRD VI trat am 29. Juli 2024 in Kraft. Die Mitgliedstaaten mussten sie bis zum 11. Januar 2026 in nationales Recht umsetzen. Einige Bestimmungen treten schon 2026 in Kraft, die vollständige Umsetzung ist bis Januar 2027 vorgeschrieben.

Die Frist für die CRD VI ist im Januar 2026 abgelaufen, ihre Umsetzung jedoch innerhalb der EU nach wie vor uneinheitlich. In Deutschland fand am 12. Januar eine Anhörung im Finanzausschuss des Bundestages statt, sodass es unwahrscheinlich scheint, dass das neue Gesetz im ersten Quartal 2026 in Kraft treten wird. Kurz gesagt: Trotz Ablauf der Frist haben viele Mitgliedstaaten die Umsetzung der CRD VI noch nicht abgeschlossen.

Grafik zeigt den Fortschritt der CRD‑VI‑Umsetzung in mehreren EU‑Ländern mit Statussymbolen und Kommentaren.

Trotz des ungewissen Zeitplans werden M&A-Transaktionen bereits jetzt durch das bevorstehende CRD-VI-Regime beeinflusst. Eine frühzeitige Berücksichtigung der Auswirkungen der CRD VI auf die Transaktionsstruktur verringert erheblich das Ausführungsrisiko, eröffnet Strukturierungsmöglichkeiten und gewährleistet einen reibungslosen und erfolgreichen Abschluss der Transaktion.

  • Strengere Aufsicht über M&A-Transaktionen für EU-Banken: Mit neuen Schwellenwerten und Meldepflichten für Übernahmen, Veräußerungen, Fusionen und bedeutende Vermögensübertragungen sehen sich die Institute einer strengeren aufsichtsrechtlichen und AML -Prüfung gegenüber. Art. 27a CRD VI hebt die wichtigsten Änderungen und ihre Auswirkungen auf Banken und große Wertpapierfirmen hervor.
  • Erweiterte Melde- und Genehmigungsanforderungen für Finanzholdingstrukturen: Nach dem geänderten Art. 21a Abs. 1 kann bereits eine vorläufige M&A-Transaktion die Verpflichtung für (gemischte) Finanzholdinggesellschaften auslösen, eine Genehmigung einzuholen. In der Praxis könnte die Anbahnung des Erwerbs eines CRR -Kreditinstituts in Zukunft die Einholung einer Genehmigung der Finanzholdinggesellschaft und die Einreichung einer Erwerbsanzeige zu einem frühen Zeitpunkt des Transaktionsprozesses erfordern, was die Komplexität erhöht und zu möglichen Verzögerungen führt.
  • Klarere und flexiblere Ausnahmeregelung für Holdinggesellschaften: Absatz 4 von Art. 21a CRD VI wurde geändert, um das Ausnahmeregelungsverfahren zu formalisieren, indem (gemischte) Finanzholdinggesellschaften verpflichtet werden, Ausnahmen von den Genehmigungsanforderungen aktiv zu beantragen, vorbehaltlich einer aufsichtsrechtlichen Überprüfung. Darüber hinaus erweitert die CRD VI die Rolle der „Designated Entity“ in der konsolidierten Aufsicht, sodass eine zugelassene Holdinggesellschaft gruppenweite aufsichtsrechtliche Aufgaben übernehmen kann. Der deutsche Umsetzungsentwurf schreibt zusätzlich vor, dass die „Designated Entity“ selbst über eine Bankzulassung verfügen muss – was effektiv bedeutet, dass es sich um ein CRR-reguliertes Kreditinstitut handeln muss.
  • Ausschluss von Finanzholdinggesellschaften: Durch die Einfügung von Abs. 4a in Art. 21a CRD VI wird eine neue Option für Bankengruppen eingeführt, Finanzholdinggesellschaften aus dem Konsolidierungskreis auszuschließen. Dies gibt CRR-Instituten mit typischen Holdingstrukturen die Möglichkeit, die Komplexität zu verringern, den Berichtsaufwand zu senken und erhebliche Kosteneinsparungen zu erzielen, wenn bestimmte aufsichtsrechtliche Bedingungen erfüllt sind. 

Deep Dive: Auswirkungen der CRD VI auf M&A-Aktivitäten 

Holdingstrukturen unter der CRD VI: weniger Konsolidierung, weniger Aufwand

Der Erwerb von CRR-Instituten über Holdingstrukturen erfolgt in der Regel aus steuerlichen Gründen. In der Vergangenheit erhöhten solche Strukturen die Komplexität, ohne dass damit zusätzliche Risiken für das Tochterfinanzinstitut selbst verbunden waren. Die CRD VI trägt dieser Tatsache Rechnung, indem klargestellt wird, dass solche Strukturen keine vollständige aufsichtsrechtliche Konsolidierung auslösen sollten, wenn es sich bei dem erwerbenden Unternehmen um eine reine Holdinggesellschaft ohne Bilanzsubstanz und ohne risikotragende Aktivitäten handelt.


Nach der CRD VI können Finanzholdinggesellschaften aus dem Konsolidierungskreis ausgeschlossen werden; Meldungen und Kapitalanforderungen erfolgen dann auf der Ebene des Tochterinstituts. Das reduziert den Reportingaufwand und kann die Kosten senken.


Nach der CRD VI können Finanzholdinggesellschaften aus dem Konsolidierungskreis einer Bankengruppe ausgeschlossen und die aufsichtsrechtlichen Meldungen wie auch die Kapitalanforderungen stattdessen auf der Ebene des Tochterfinanzinstituts durchgeführt werden. Dies führt dazu, dass der Aufwand für die Rechnungslegung und Berichterstattung deutlich sinkt, und bietet zudem Potenzial für Kosteneinsparungen. 
 

Um diese Option nutzen zu können, muss die Finanzholdinggesellschaft gemäß Art. 21a Abs. 4 und 4a CRD in ihrem Sitzland (EU) von der Lizenzpflicht befreit sein. Erste Anträge in verschiedenen Rechtsordnungen wurden vorbereitet und können eingereicht werden, sobald das Gesetz in Kraft tritt. Es bleibt abzuwarten, wie die Aufsichtsbehörden über diese Anträge entscheiden und wie streng sie die Bedingungen für die Gewährung solcher Konsolidierungsausnahmen auslegen werden. Folgende Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt werden:

  • Es gibt keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Beaufsichtigung des Tochterkreditinstituts.
  • Die Finanzholdinggesellschaft hat keine anderen Eigenkapitalengagements außer in dem Tochterkreditinstitut.
  • Die Finanzholdinggesellschaft nutzt keine erheblichen Hebelwirkungen und hat keine Engagements, die nicht mit ihrer Beteiligung an dem Tochterkreditinstitut zusammenhängen.

Der Ausschluss einer Finanzholdinggesellschaft aus dem Konsolidierungskreis vereinfacht nicht nur die Governance und die Berichterstattung, sondern kann sich auch auf die Kapitaladäquanz auswirken, beispielsweise wenn auf Holdingebene ein Goodwill besteht, der auf konsolidierter Basis vom CET -1-Kapital abgezogen werden müsste.
 

Finanzinstitute, insbesondere solche in Private-Equity-Strukturen, können durch die Nutzung der Konsolidierungsausnahme gemäß CRD VI erhebliche Effizienzgewinne erzielen. Die Ausnahme unterliegt jedoch strengen Bedingungen und der individuellen Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Institute müssen daher die Anforderungen bei jeder Transaktion frühzeitig und sorgfältig prüfen, um die Durchführbarkeit sicherzustellen und regulatorische Rückschläge zu vermeiden.
 

Genehmigungen und Meldungen: neue Pflichten für M&A und Asset Transfers
 

Mit der CRD VI werden M&A-Transaktionen sowie konzerninterne Vermögensübertragungen deutlich strenger überwacht und kontrolliert. Institute müssen künftig die Aufsichtsbehörden informieren und in bestimmten Fällen vorab eine Genehmigung einholen, bevor sie Übernahmen, Veräußerungen, Vermögensübertragungen oder Fusionen durchführen, sofern an der Transaktion ein beaufsichtigtes Finanzinstitut beteiligt ist. Die Vorschriften gelten für EU-Kreditinstitute, große Wertpapierfirmen mit einem Vermögen von über 30 Mrd. Euro und Finanz- oder gemischte Finanzholdinggesellschaften gemäß Art. 21a CRD.
 

Die Richtlinie legt klare Schwellenwerte fest: Transaktionen, die 15 Prozent oder mehr des anrechnungsfähigen Kapitals betreffen, oder Vermögensübertragungen, die mindestens 10 Prozent der Bilanzsumme ausmachen (15 Prozent bei konzerninternen Übertragungen), fallen in den Bereich der aufsichtsrechtlichen Überprüfung. Sobald diese Schwellenwerte erreicht sind, können die Behörden eine aufsichtsrechtliche und AML-bezogene Bewertung durchführen, um sicherzustellen, dass die Transaktion kein unangemessenes Risiko birgt. Die Nichteinhaltung kann zu Sanktionen führen, weshalb es für Institute unerlässlich ist, diese Anforderungen in ihre internen Planungs- und Governance-Prozesse zu integrieren.


Bei Erreichen bestimmter Schwellenwerte können Behörden eine aufsichtsrechtliche und AML-Prüfung vornehmen. Bei Verstößen drohen Sanktionen – daher sollten Institute die Anforderungen früh in Planung und Governance verankern.


Diese Anpassungen resultieren in zusätzlichen regulatorischen Herausforderungen für M&A-Transaktionen im Bankensektor. Da festgelegte Schwellenwerte aufsichtsrechtliche und AML-Prüfungen auslösen, können Transaktionen längeren Zeiträumen und einer strengeren aufsichtsrechtlichen Kontrolle unterliegen. Das bedeutet, dass Institute die regulatorischen Auswirkungen frühzeitig im Transaktionsprozess bewerten müssen, um die Durchführbarkeit sicherzustellen, Verzögerungen zu vermeiden und Genehmigungsanforderungen in die Transaktionsplanung und -strukturierung einzubeziehen.

Nach dem derzeitigen deutschen Umsetzungsgesetz unterliegen größere grenzüberschreitende Transaktionen und wesentlich kleinere inländische Transaktionen denselben Genehmigungsanforderungen. Bankenverbände wie der Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR) haben angemerkt, dass die deutsche Umsetzung der CRD VI nicht dem Proportionalitätsprinzip entspricht. Die verschärften Offenlegungs- und Genehmigungsanforderungen verursachen einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand für kleine und mittlere Institute – insbesondere angesichts der hohen Zahl risikoarmer inländischer Konsolidierungen, bei denen der aufsichtsrechtliche Nutzen im Vergleich zum Aufwand relativ gering ist.

Was EY für Sie tun kann

EY beobachtet diese Entwicklungen in den Mitgliedstaaten aufmerksam und verfügt über umfangreiche Erfahrung in der Beratung von Kunden hinsichtlich der Antizipation aufsichtsrechtlicher Erwartungen, des Managements regulatorischer Risiken und der Gestaltung von Transaktionen, um Verzögerungen zu vermeiden. Gerne stehen wir Ihnen zur Verfügung, um gemeinsam zu erörtern, inwiefern die neuen Anforderungen Auswirkungen auf Ihre laufenden Projekte haben könnten. Darüber hinaus zeigen wir Ihnen Möglichkeiten auf, wie wir Sie effektiv bei der Bewältigung des steigenden regulatorischen Anspruchs unterstützen können.


Fazit

Die CRD VI wird einen wesentlichen Einfluss darauf haben, wie Institute M&A-Transaktionen, Umstrukturierungen und konzerninterne Reorganisationen planen und durchführen. Durch die neuen Genehmigungsanforderungen und erweiterte Möglichkeiten der Transaktionsstrukturierung können die zeitlichen Abläufe von Transaktionen erheblich komplizierter werden, insbesondere in Ländern, in denen die nationale Umsetzung noch nicht abgeschlossen ist und Fragen der Verhältnismäßigkeit weiterhin offen sind. 


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