Nach der CRD VI können Finanzholdinggesellschaften aus dem Konsolidierungskreis einer Bankengruppe ausgeschlossen und die aufsichtsrechtlichen Meldungen wie auch die Kapitalanforderungen stattdessen auf der Ebene des Tochterfinanzinstituts durchgeführt werden. Dies führt dazu, dass der Aufwand für die Rechnungslegung und Berichterstattung deutlich sinkt, und bietet zudem Potenzial für Kosteneinsparungen.
Um diese Option nutzen zu können, muss die Finanzholdinggesellschaft gemäß Art. 21a Abs. 4 und 4a CRD in ihrem Sitzland (EU) von der Lizenzpflicht befreit sein. Erste Anträge in verschiedenen Rechtsordnungen wurden vorbereitet und können eingereicht werden, sobald das Gesetz in Kraft tritt. Es bleibt abzuwarten, wie die Aufsichtsbehörden über diese Anträge entscheiden und wie streng sie die Bedingungen für die Gewährung solcher Konsolidierungsausnahmen auslegen werden. Folgende Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt werden:
- Es gibt keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Beaufsichtigung des Tochterkreditinstituts.
- Die Finanzholdinggesellschaft hat keine anderen Eigenkapitalengagements außer in dem Tochterkreditinstitut.
- Die Finanzholdinggesellschaft nutzt keine erheblichen Hebelwirkungen und hat keine Engagements, die nicht mit ihrer Beteiligung an dem Tochterkreditinstitut zusammenhängen.
Der Ausschluss einer Finanzholdinggesellschaft aus dem Konsolidierungskreis vereinfacht nicht nur die Governance und die Berichterstattung, sondern kann sich auch auf die Kapitaladäquanz auswirken, beispielsweise wenn auf Holdingebene ein Goodwill besteht, der auf konsolidierter Basis vom CET -1-Kapital abgezogen werden müsste.
Finanzinstitute, insbesondere solche in Private-Equity-Strukturen, können durch die Nutzung der Konsolidierungsausnahme gemäß CRD VI erhebliche Effizienzgewinne erzielen. Die Ausnahme unterliegt jedoch strengen Bedingungen und der individuellen Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Institute müssen daher die Anforderungen bei jeder Transaktion frühzeitig und sorgfältig prüfen, um die Durchführbarkeit sicherzustellen und regulatorische Rückschläge zu vermeiden.
Genehmigungen und Meldungen: neue Pflichten für M&A und Asset Transfers
Mit der CRD VI werden M&A-Transaktionen sowie konzerninterne Vermögensübertragungen deutlich strenger überwacht und kontrolliert. Institute müssen künftig die Aufsichtsbehörden informieren und in bestimmten Fällen vorab eine Genehmigung einholen, bevor sie Übernahmen, Veräußerungen, Vermögensübertragungen oder Fusionen durchführen, sofern an der Transaktion ein beaufsichtigtes Finanzinstitut beteiligt ist. Die Vorschriften gelten für EU-Kreditinstitute, große Wertpapierfirmen mit einem Vermögen von über 30 Mrd. Euro und Finanz- oder gemischte Finanzholdinggesellschaften gemäß Art. 21a CRD.
Die Richtlinie legt klare Schwellenwerte fest: Transaktionen, die 15 Prozent oder mehr des anrechnungsfähigen Kapitals betreffen, oder Vermögensübertragungen, die mindestens 10 Prozent der Bilanzsumme ausmachen (15 Prozent bei konzerninternen Übertragungen), fallen in den Bereich der aufsichtsrechtlichen Überprüfung. Sobald diese Schwellenwerte erreicht sind, können die Behörden eine aufsichtsrechtliche und AML-bezogene Bewertung durchführen, um sicherzustellen, dass die Transaktion kein unangemessenes Risiko birgt. Die Nichteinhaltung kann zu Sanktionen führen, weshalb es für Institute unerlässlich ist, diese Anforderungen in ihre internen Planungs- und Governance-Prozesse zu integrieren.