Landgericht gibt der Behörde recht
Da die BuStra die Originale ihrer Beweismittel zu verlieren drohte, legte sie Beschwerde ein. Das angerufene Landgericht Nürnberg-Fürth kam in seinem Beschluss vom 1. August 2024 zu einer diametral entgegengesetzten Entscheidung: Der beantragten Beschlagnahme wurde stattgegeben und das Begehren der Verteidigung auf Zurverfügungstellung der sichergestellten Unterlagen bzw. vollständiger Kopien oder Scans zurückgewiesen. Eingescannte Dokumente könnten niemals ein identisches Bild des Originals liefern, so das Landgericht, etwa bei handschriftlichen Bearbeitungsvermerken oder „geklammerten“ Papieren, Briefumschlägen oder unterschiedlichen Papierformaten. Dies bedeutet allerdings umgekehrt (was das Landgericht ausdrücklich zugestanden hat), dass sich die Ermittlungsbehörde auch mit Kopien oder Scans von Dokumenten zufriedengeben muss, wenn die vorgenannten Aspekte keine Rolle spielen.
Kopien oder Scans von der Behörde
Auch der Forderung der Verteidigung, dass – anstelle einer Herausgabe der Originalunterlagen – Kopien oder Scans seitens der Behörde kostenfrei zur Verfügung zu stellen seien, erteilte das Landgericht eine Absage. Angesichts der vorhandenen gesetzlichen Regelungen in der Strafprozessordnung und im Gerichtskostengesetz bestehe für die Ermittlungsbehörden kein Spielraum, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit oder des Aufwandes für die Erfassung der jeweiligen Dokumente von einer Kostenerstattung pauschal abzusehen. Im Übrigen bestehe kein pauschaler Anspruch auf Vervielfältigung sämtlicher sichergestellter bzw. beschlagnahmter Papierbeweismittel durch die Ermittlungsbehörden, unabhängig davon, ob diese im weiteren Verfahren in irgendeiner Weise zu Beweiszwecken verwendet und Aktenbestandteil werden sollen.
Sonderlich nachvollziehbar erscheint die Position des Landgerichts nicht, zumal bereits eine Vielzahl von Behörden mit elektronischen Akten arbeitet und der formale Kontakt mit Behörden und Gerichten vielfach nur noch auf elektronischem Weg erfolgen kann (und muss). Soweit das Landgericht auf fehlende personelle Ressourcen bei der Steuerfahndung für das Einscannen von Unterlagen verwiesen hat, erscheint dieser Aspekt nicht geeignet, daran eine Einschränkung der Rechte des Beschuldigten festzumachen. Bei allem Pragmatismus darf nicht übersehen werden, dass eine Durchsuchung und eine Sicherstellung von Unterlagen einen Grundrechtseingriff darstellen.