Die Welt der Verrechnungspreise ist stetig im Umbruch. Während die OECD mit „Amount B“ den Kurs vorgibt, setzen einzelne Länder darüber hinaus ihre eigenen zusätzlichen Akzente: noch strengere Nachweise, detailliertere Formulare, weitere Meldepflichten oder in Deutschland nun die Transaktionsmatrix. Für Steuerabteilungen bedeutet das noch mehr Aufwand, mehr Risiko und weniger Fehlertoleranz. Dabei gilt: Wer als Betroffener nicht handelt, riskiert Sanktionen. Beispielhaft zeigen wir anhand von vier Ländern, wo größere Änderungen bei den Transferpreisen greifen oder in Aussicht stehen und was Unternehmen hier beachten müssen.
Dänemark: Begrenzte Entlastung …
Im Juni 2025 hat das dänische Finanzministerium das Gesetz 194 A offiziell verabschiedet. Eine neue De-minimis-Grenze legt fest, dass Unternehmen mit Geschäftsbeziehungen mit verbundenen Unternehmen von insgesamt weniger als fünf Millionen DKK (etwa 670.000 EUR) von der Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation befreit sind. Diese Befreiung gilt allerdings nicht für Transaktionen mit Bezug zu immateriellen Vermögenswerten oder mit ausländischen verbundenen Unternehmen in Ländern ohne Informationsaustausch. Daneben wurde der Bilanz-Grenzwert für kleine Unternehmen von 125 Millionen auf 195 Millionen DKK und die Umsatzgrenze von 250 Millionen auf 391 Millionen DKK angehoben, sodass mehr Unternehmen für begrenzte Dokumentationspflichten infrage kommen.
… samt Aufschub
Eine weitere Neuerung besteht darin, dass in Dänemark Unternehmen künftig automatisch einen Aufschub für die Abgabe ihrer Verrechnungspreisdokumentation erhalten, wenn sie die Frist für die Steuererklärung verlängern. Das bedeutet, dass Unternehmen ihre Verrechnungspreisdokumentation nicht vor ihren Steuerinformationen einreichen müssen, was nach den derzeitigen Vorschriften nur durch einen gesonderten Antrag vermieden werden konnte. Schließlich führt Dänemark einen vereinfachten Ansatz für bestimmte Transaktionen ein, der sich an dem OECD-Report zu „Amount B“ anlehnt, aber auf Länder beschränkt ist, die ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Dänemark geschlossen haben.
Vereinigtes Königreich: Neue Regularien?
Ende April 2025 startete die britische Steuerbehörde HMRC eine zehnwöchige Konsultation, in der vorgeschlagen wurde, die Ausnahmen der Verrechnungspreisregularien für mittelständische Unternehmen abzuschaffen, die Schwellenwerte für Kleinunternehmen anzupassen und einen zukünftig einzureichenden sogenannten International Controlled Transactions Schedule (ICTS) einzuführen.
Die Änderungen würden neben großen Konzernen nun auch mittelständische Unternehmen verpflichten, für alle grenzüberschreitenden Transaktionen Verrechnungspreise nach dem Fremdvergleichsgrundsatz festzulegen und eine zeitnahe Verrechnungspreisdokumentation zu erstellen. Nur Unternehmen, die auf konsolidierter Basis unter die Schwellenwerte für kleine Unternehmen fallen, wären von den Verrechnungspreisregelungen weiterhin ausgenommen.
Das ICTS-Formular müssten alle britischen Unternehmen und Betriebsstätten, die keine Kleinunternehmen sind, einreichen, wenn ihre gesamten grenzüberschreitenden Transaktionen mit verbundenen Unternehmen eine Million GBP übersteigen. Der Entwurf der ICTS-Vorlage umfasst u. a. klassische Informationen einer Transaktionsmatrix, wie Transaktionsart, Transaktionspartner und Verrechnungspreismethode sowie detaillierte Angaben zu IC-Darlehen.
Die vorgeschlagene Gesetzesänderung wäre die bedeutendste Überarbeitung der britischen Verrechnungspreisvorschriften seit 2004. Zwar ist noch kein Datum für den Start bestätigt. Klar ist jedoch, dass die britische Regierung sich zu diesen Maßnahmen verpflichtet hat und die vorgeschlagenen Änderungen bereits für das Geschäftsjahr 2026/27 in Kraft treten sollen. Mit einem konkreten Zeitplan ist zu rechnen, sobald die Konsultationen abgeschlossen sind und das Feedback überprüft wurde.
Deutschland: Die Transaktionsmatrix kommt
Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) ist seit diesem Jahr in Kraft. Es betrifft den Umfang der deutschen Verrechnungspreisdokumentation und der Meldepflichten. Insbesondere gibt es die zusätzliche Anforderung zur Erstellung einer Transaktionsmatrix, die schlussendlich eine neue Belastung darstellt. Steuerpflichtige müssen nun die Transaktionsmatrix innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt einer Steuerprüfungsanordnung zusätzlich zum Master File und der Verrechnungspreisdokumentation für außergewöhnliche Geschäftsvorfälle (z. B. Funktionsverlagerungen) einreichen. Das komplette Local File wäre dann im Laufe der Betriebsprüfung auf Anfrage vorzulegen. Diese neuen Anforderungen gelten auch für frühere Geschäftsjahre, wenn eine im Jahr 2025 erlassene Steuerprüfungsanordnung vorherige Zeiträume betrifft.
Die deutsche Steuerbehörde hat in der am 2.4.2025 herausgegebenen Verwaltungsanweisung klargestellt, welche Informationen in der Transaktionsmatrix enthalten sein müssen. Dazu gehören
- die Art und der Gegenstand der konzerninternen Transaktionen,
- die an den konzerninternen Transaktionen beteiligten Parteien unter Angabe des Empfängers und des Lieferanten/Leistungserbringers,
- die betroffenen Steuerjurisdiktionen,
- der Umfang und die Gegenleistung der konzerninternen Transaktionen,
- die vertragliche Grundlage der Transaktionen,
- die angewandte Verrechnungspreismethode und
- die Antwort auf die Frage, ob konzerninterne Transaktionen in der jeweiligen Steuerjurisdiktion nicht der regulären Besteuerung unterliegen.
Belgien: Änderungen am Local File (Formular 275.LF) …
Belgien hat zwei neue königliche Erlasse veröffentlicht, die für Geschäftsjahre ab dem 1.1.2025 gelten und die Formulare „Local File“ (275.LF) und „Master File“ (275.MF) aktualisieren, die über das belgische Online-Steuerportal einzureichen sind. Die Aktualisierung des Local-File-Formulars 275.LF umfasst die Anforderungen,
- eine detaillierte Aufstellung der konzerninternen Transaktionen über eine Million Euro pro Geschäftseinheit für jedes Land und jeden Vertragspartner anstelle eines integrierten Berichts vorzulegen;
- die Verrechnungspreismethodik oder -studie zusammen mit dem Local-File-Formular 275.LF als lesbares PDF einzureichen;
- die Rahmenvereinbarungen oder Musterverträge für die konzerninternen Transaktionen als lesbares PDF einzureichen (bisher musste lediglich deren Existenz angegeben werden);
- die Steueridentifikationsnummern für belgische Wettbewerber und ausländische Betriebsstätten sowie Angaben zu Ländern in Cost Sharing Agreements, APAs, Steuerurteilen und (Rück-)Versicherungspolicen aufzuführen.
Das Local-File-Formular 275.LF muss jährlich eingereicht werden und gilt als integraler Bestandteil der Einkommensteuererklärung.
… und am Master File (Formular 275.MF)
Die Aktualisierung des Master-File-Formulars 275.MF umfasst die Verpflichtung,
- eine detaillierte Wertschöpfungskette und Funktionsanalyse der Gruppe mit einem Vergleich zu den Verrechnungspreisergebnissen beizufügen;
- einen analytischen Rahmen und eine detaillierte Liste der DEMPE-Funktionen im Zusammenhang mit immateriellen Vermögenswerten vorzulegen;
- eine umfassende Beschreibung der Verrechnungspreispolitik für Finanzierungsvereinbarungen, einschließlich Finanzgarantien und firmeneigenen Versicherungen, zu liefern.
Das Master-File-Formular 275.MF muss jährlich innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres bei den belgischen Steuerbehörden eingereicht werden.