Vertrauliche Daten
Zu den sensiblen Geschäftsinformationen, die die Unternehmen untereinander austauschten, zählten etwa Unterlagen über Geschäftsstrategien, Preise, Kapazitäten, Kosten und Produktmerkmale. Nach Einschätzung der Kommission ermöglichte dieser Informationsaustausch es den Unternehmen, ihr Marktverhalten untereinander zulasten des Wettbewerbs anzupassen.
Räumliche Abgrenzung
Die Unternehmen vereinbarten zudem, die nationalen Märkte für die Essensauslieferung auf Online-Bestellungen im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) untereinander aufzuteilen. Dabei beseitigten sie alle räumlichen Überschneidungen. Beide Unternehmen sahen von Marktzutritten im Gebiet des jeweils anderen ab und vereinbarten, wer von beiden auf Märkten tätig werden sollte, auf denen sie bislang nicht vertreten waren. Eine solche Marktaufteilung führt nach Ansicht der Kommission zu weniger Auswahl und höheren Preisen für Verbraucher.
Die Minderheitsbeteiligung
Die Minderheitsbeteiligung spielte dabei nach Ansicht der Kommission eine Schlüsselrolle. So seien alle kartellrechtswidrigen Praktiken durch die Minderheitsbeteiligung des einen Unternehmens an dem anderen erleichtert worden. Klarstellend führt die Kommission aus, dass der Besitz einer Beteiligung an einem Wettbewerber an sich nicht rechtswidrig ist. In dem hier vorliegenden Fall habe die bestehende Beteiligung aber wettbewerbswidrige Kontakte zwischen den beiden konkurrierenden Unternehmen auf mehreren Ebenen ermöglicht. Der Anteilseigner habe Zugang zu sensiblen Geschäftsinformationen erhalten, Entscheidungsprozesse im anderen Unternehmen beeinflussen können und letztlich die Geschäftsstrategien der beiden Unternehmen aufeinander abgestimmt. Zusammenfassend betont die Kommission, dass Beteiligungsverhältnisse zwischen konkurrierenden Unternehmen kartellrechtliche Risiken bergen und sorgfältig gehandhabt werden sollten. Vereinfacht gesagt geht es der Kommission weniger um das Ob einer Minderheitsbeteiligung als um das Wie, also wie mit der bestehenden Beteiligung umgegangen wird.