Kurier auf dem Fahrrad liefert Lebensmittel in der Stadt aus

Wie Minderheitsbeteiligungen Kartellrechtsverstöße fördern

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Die Minderheitsbeteiligung an einem Wettbewerber kann zu einem heiklen Fall werden. 


Überblick

  • EU-Kommission verhängt 329 Millionen Euro Bußgeld wegen Kartellbildung im Essensliefermarkt.
  • Minderheitsbeteiligungen zwischen Wettbewerbern bergen kartellrechtliche Risiken.
  • Abwerbeverbot und Informationsaustausch schränken Wettbewerb und Beschäftigungschancen ein.

Wegen Bildung eines Kartells auf dem Markt für Essensauslieferungen hat die EU-Kommission Geldbußen in Höhe von insgesamt 329 Millionen Euro gegen zwei Unternehmen verhängt. Der Fall stellt für die Brüsseler Behörde eine doppelte Premiere dar: Erstmals geht es um ein Kartell auf dem Arbeitsmarkt und um die Ausnutzung einer Minderheitsbeteiligung an einem Wettbewerber. Nach Ansicht der EU-Kommission hatte der in Deutschland börsennotierte Essenslieferdienst ein illegales Kartell mit einem spanischen Unternehmen gebildet, an dem die Berliner Gesellschaft beteiligt ist.

Der Fall

Das kartellrechtswidrige Verhalten der bebußten Unternehmen bestand in

  • der Vereinbarung, sich nicht gegenseitig Personal abzuwerben,
  • dem Austausch sensibler Geschäftsinformationen und
  • der räumlichen Aufteilung von Märkten.

Hinzu kam, dass eines der Unternehmen eine Minderheitsbeteiligung an dem anderen Unternehmen ausgenutzt haben soll. Minderheitsbeteiligungen zwischen Wettbewerbern stellen in der Praxis keine Seltenheit dar. Es kann viele gute Gründe geben, warum solche Beteiligungen bestehen bzw. angestrebt werden – etwa im Zusammenhang mit der Bildung eines Gemeinschaftsunternehmens. Aus der Compliance-Perspektive schafft die Kommission mit diesem Fall nun mehr Klarheit, unter welchen Umständen Minderheitsbeteiligungen zwischen Wettbewerbern zu Kartellrechtsverstößen führen können.

Kein Abwerben von Mitarbeitenden

Mit dem Erwerb der Minderheitsbeteiligung verpflichteten sich die beiden Unternehmen dazu, auf die Einstellung bestimmter Mitarbeitender des Wettbewerbers zu verzichten. Diese Regelung wurde kurz darauf zu einem allgemeinen gegenseitigen Abwerbeverbot erweitert. Daraus resultierte nach Ansicht der EU-Kommission die Gefahr, dass sich für Arbeitnehmende die Beschäftigungschancen verringern könnten.

Abb.: Umsatz durch Online-Lebensmittel und Essenslieferung weltweit
in Billionen Euro, ab 2025 Prognose

Grafik: Umsatz durch Online-Lebensmittel und Essenslieferung weltweit

Vertrauliche Daten

Zu den sensiblen Geschäftsinformationen, die die Unternehmen untereinander austauschten, zählten etwa Unterlagen über Geschäftsstrategien, Preise, Kapazitäten, Kosten und Produktmerkmale. Nach Einschätzung der Kommission ermöglichte dieser Informationsaustausch es den Unternehmen, ihr Marktverhalten untereinander zulasten des Wettbewerbs anzupassen.

Räumliche Abgrenzung

Die Unternehmen vereinbarten zudem, die nationalen Märkte für die Essensauslieferung auf Online-Bestellungen im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) untereinander aufzuteilen. Dabei beseitigten sie alle räumlichen Überschneidungen. Beide Unternehmen sahen von Marktzutritten im Gebiet des jeweils anderen ab und vereinbarten, wer von beiden auf Märkten tätig werden sollte, auf denen sie bislang nicht vertreten waren. Eine solche Marktaufteilung führt nach Ansicht der Kommission zu weniger Auswahl und höheren Preisen für Verbraucher.

Die Minderheitsbeteiligung

Die Minderheitsbeteiligung spielte dabei nach Ansicht der Kommission eine Schlüsselrolle. So seien alle kartellrechtswidrigen Praktiken durch die Minderheitsbeteiligung des einen Unternehmens an dem anderen erleichtert worden. Klarstellend führt die Kommission aus, dass der Besitz einer Beteiligung an einem Wettbewerber an sich nicht rechtswidrig ist. In dem hier vorliegenden Fall habe die bestehende Beteiligung aber wettbewerbswidrige Kontakte zwischen den beiden konkurrierenden Unternehmen auf mehreren Ebenen ermöglicht. Der Anteilseigner habe Zugang zu sensiblen Geschäftsinformationen erhalten, Entscheidungsprozesse im anderen Unternehmen beeinflussen können und letztlich die Geschäftsstrategien der beiden Unternehmen aufeinander abgestimmt. Zusammenfassend betont die Kommission, dass Beteiligungsverhältnisse zwischen konkurrierenden Unternehmen kartellrechtliche Risiken bergen und sorgfältig gehandhabt werden sollten. Vereinfacht gesagt geht es der Kommission weniger um das Ob einer Minderheitsbeteiligung als um das Wie, also wie mit der bestehenden Beteiligung umgegangen wird.


Autor: Dr. Nils Gildhoff



Fazit

Der Austausch sensibler Geschäftsinformationen und die Aufteilung von Märkten sind typische Kartellrechtsverstöße. Es zeichnet sich ab, dass auch die Beschränkung des Arbeitsmarktes (hier in Gestalt eines gegenseitigen Abwerbeverbots) als typische kartellrechtswidrige Verhaltensweise angesehen wird. Die Abgrenzung zu zulässigen Vereinbarungen ist daher wichtig. Dass (Minderheits-)Beteiligungen an Wettbewerbern kartellrechtswidriges Verhalten fördern können, ist nicht überraschend. Solange diese Beteiligung nicht zu einer alleinigen Kontrolle führt, greift das Konzernprivileg nicht und zwischen den Unternehmen gilt das Kartellverbot. Es ist daher ratsam, Sicherungsmaßnahmen wie Chinese Walls zu etablieren und alle Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Wettbewerber kartellrechtskonform zu gestalten.



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