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Was Cash Circle & Co für Inbound-Investments bieten


Die Rekapitalisierung deutscher Töchter birgt steuerliche Risiken. Doch es gibt Alternativen bei Inbound-Investments.


Überblick

  • Die Rekapitalisierung deutscher Tochtergesellschaften birgt steuerliche Risiken, insbesondere bei gestiegenen Fremdkapitalzinsen und Unternehmensverkäufen.

  • Alternativen wie Forderungsverzicht, Cash Circle und regresslose Schuldübernahme können steuerneutral wirken, erfordern jedoch sorgfältige Planung und Prüfung.

  • Eine verbindliche Auskunft ist oft empfehlenswert, um steuerliche Risiken zu minimieren, insbesondere bei fehlender BFH-Rechtsprechung und gesetzlichen Regelungen.


Deutschlands wirtschaftliche Schwäche schlägt sich auch in Tochtergesellschaften ausländischer Konzerne nieder. Manche können die seit 2022 gestiegenen Fremdkapitalzinsen nicht mehr tragen. In solchen Fällen stellt sich die Frage nach einer Rekapitalisierung – erst recht, wenn ein Unternehmensverkauf ansteht und der Käufer eine im Wert geminderte Gesellschafter-Forderung nicht miterwerben möchte. Zur Rekapitalisierung stehen verschiedene Maßnahmen zur Verfügung, die unterschiedliche steuerliche Auswirkungen haben und daher genau analysiert werden müssen.

Fallbeispiel

Die inländische Tochtergesellschaft (T) eines ausländischen Konzerns (M) ist überschuldet und hat Gesellschafter-Darlehen von ihrer Mutter erhalten. Vor dem Hintergrund eines anstehenden Carve-outs soll diese Gesellschafter-Verbindlichkeit eliminiert werden. Aufgrund der Überschuldung ist die Forderung der Mutter jedoch nicht werthaltig. Was tun? Wichtig bei der Beantwortung dieser Frage ist, ob es sich bei der Tochter um eine GmbH oder eine GmbH & Co. KG handelt.

Grafik: Fallbeispiel

1. Forderungsverzicht gegenüber der T GmbH

Verzichtet die Mutter auf die Rückzahlung, ist es unstrittig, dass auf der Ebene der T GmbH der werthaltige Teil der Forderung als Einlage gilt und der nicht werthaltige Teil zu steuerpflichtigem Ertrag führt (BFH-Urteil vom 9. Juni 1997, GrS 1/94). Hinsichtlich des werthaltigen Teils ist darüber hinaus das Korrespondenzprinzip gemäß § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG zu beachten. Nach diesem ist eine verdeckte Einlage in eine deutsche Kapitalgesellschaft nur dann steuerfrei zu behandeln, wenn sie nicht das Einkommen des Gesellschafters gemindert hat. Insbesondere im internationalen Kontext mit ausländischem Anteilseigner ist die dortige steuerliche Behandlung eines Forderungsverzichts vorab detailliert zu prüfen.

Grafik: Forderungsverzicht ­gegenueber der T GmbH

Der Forderungsverzicht kann auch mit Besserungsschein ausgestaltet werden (sogenannter „loss refresher“). In diesem Fall lebt die Verbindlichkeit nach überstandener Unternehmenskrise wieder auf und ist aufwandswirksam wieder einzubuchen. In Höhe des ursprünglich nicht werthaltigen Teils der Forderung ist für steuerliche Zwecke keine Korrektur vorzunehmen, sodass der Aufwand auch steuerlich zu berücksichtigen ist. In Höhe der ursprünglichen werthaltigen Forderung liegt ein erfolgsneutraler Abgang im Eigenkapital vor.

Vor dem Hintergrund des steuerpflichtigen Ertrags beim Verzicht auf eine nicht werthaltige Forderung ist ein solcher nur in Ausnahmefällen empfehlenswert.

2. Forderungsverzicht gegenüber der T GmbH & Co. KG

Handelt es sich bei der inländischen Gesellschaft um eine GmbH & Co. KG, ergeben sich andere steuerliche Konsequenzen. Da die Forderung der Mutter als Sonderbetriebsvermögen gilt, geht die herrschende Literaturmeinung von Folgendem aus: Bei einem Forderungsverzicht gegenüber einer Personengesellschaft handelt es sich um eine unentgeltliche Übertragung aus dem Sonderbetriebsvermögen ins Gesamthandsvermögen, die zum Buchwert und damit insgesamt erfolgsneutral erfolgt (§ 6 Abs. 5 Satz 3 EStG).

Dies sollte unabhängig davon gelten, ob die Forderung werthaltig ist oder nicht (wurde die Forderung ursprünglich unter dem Nennwert erworben und sind somit die Anschaffungskosten niedriger als die Verbindlichkeiten, sollte ein steuerpflichtiger Ertrag resultieren). Das Kapital in der Steuerbilanz der Personengesellschaft erhöht sich erfolgsneutral um den Nennwert der Schuld und das Kapital in der Sonderbilanz vermindert sich erfolgsneutral um den gleichen Betrag.

Da es diesbezüglich noch keine Entscheidungen des BFH und auch noch keine Verlautbarung der Finanzverwaltung gibt, ist im Fall des Forderungsverzichts gegenüber einer Personengesellschaft eine verbindliche Auskunft empfehlenswert.

Grafik: Forderungsverzicht gegenueber der T GmbH & Co. KG

3. Cash Circle

Als Alternative zu einem steuerpflichtigen Forderungsverzicht kann die T GmbH auch durch einen „Cash Circle“ rekapitalisiert werden. Hier tätigt die Mutter als Anteilseignerin eine offene Einlage in bar in die T GmbH, sodass diese im Nachgang mit den erhaltenen Mitteln ihre Verbindlichkeiten zurückzahlen kann. Besonderes Augenmerk ist auf die tatsächliche Ausgestaltung zu legen, da ansonsten die Finanzverwaltung den Cash Circle analog dem Forderungsverzicht als steuerpflichtig behandelt.

Der Cash Circle wurde in mehreren Finanzgerichtsurteilen behandelt. So urteilte das Finanzgericht (FG) München, dass eine Rückzahlung der Verbindlichkeit mit finanziellen Mitteln, die die Gesellschaft sechs Tage vorher in bar erhalten hat, nicht als steuerpflichtiger Forderungsverzicht zu behandeln sei (Urteil vom 27. Oktober 2009, 6 K 3941/06). Andere Finanzgerichte setzen die Leitplanken, wann ein Cash Circle in einen steuerpflichtigen Forderungsverzicht umzuqualifizieren ist (insbesondere das FG Berlin-Brandenburg vom 13. April 2010, 6 K 53/06 und das FG Düsseldorf vom 22. Dezember 2012, 7 K 101/18 K, G, F, beim BFH anhängig). Basierend auf den FG-Urteilen ist insbesondere entscheidend, dass die eingelegten finanziellen Mittel tatsächlich der Gesellschaft für einen gewissen Zeitraum zur freien Verfügung stehen; hierfür empfiehlt sich ein separates Bankkonto.

Eine Abwicklung über einen Cashpool-Account wird dagegen als schädlich angesehen. Schädlich wäre es auch, wenn z. B. in dem Einlagebeschluss schon festgehalten wird, wie die finanziellen Mittel zu verwenden sind, oder wenn die Rückzahlung der Verbindlichkeit in der gleichen Gesellschafterversammlung erfolgt. In diesen Fällen stehen die finanziellen Mittel der Gesellschaft nicht zur freien Verfügung. Ebenso schädlich wäre es, wenn die Einlage nicht in bar erfolgte, sondern die Einlageforderung direkt mit der Verbindlichkeit aufgerechnet würde.

Grafik: Cash Circle

Der Cash Circle kann eine steuerneutrale Alternative zum Forderungsverzicht sein, soweit er die Vorgaben der FG-Urteile erfüllt. Da bisher nur ein FG-Urteil vorliegt, das einen Cash Circle als steuerneutral anerkennt, ist eine verbindliche Auskunft zu empfehlen. Die Finanzverwaltung hat sich bislang nicht offiziell dazu geäußert.

4. Regresslose Schuldübernahme („Debt Push-up“)

Eine weitere Möglichkeit, die T GmbH zu entschulden, ist die regresslose Schuldübernahme. Gemäß BFH-Beschluss vom 20. Dezember 2001 (I B 74/01), der aber nicht im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde und daher nicht über den Einzelfall hinaus anwendbar ist, sind die Grundsätze des Forderungsverzichts nicht auf den Fall der regresslosen Schuldübernahme anzuwenden. Dies ermöglicht eine steuerneutrale Entschuldung der T GmbH, selbst wenn die Forderung ihr gegenüber nicht voll werthaltig oder vollständig wertlos ist.

Grafik: Regresslose Schuld­­ueber­nahme („Debt Push-up“)

Im Rahmen der regresslosen Schuldübernahme spielt eine Konzerngesellschaft, die nicht die Gläubigerin ist (z. B. die oberste Muttergesellschaft, „UPE“), eine wichtige Rolle. Sie übernimmt die Verbindlichkeiten der T GmbH befreiend, d. h. von vornherein unbedingt und unter Ausschluss jeglicher Rückgriffsansprüche gegen die T GmbH (oftmals wird es sich anbieten, dass die Konzernobergesellschaft die Schuld übernimmt). Dieser Schuldübernahme muss der Gläubiger, die Mutter also, zustimmen. Eine Voraussetzung ist, dass die übernehmende Konzerngesellschaft ausreichend solvent sein muss, um die Verbindlichkeiten auch tatsächlich tragen zu können. Eine weitere ist, dass nicht die Gläubigerin die Schuld übernimmt und sodann die Schuld durch Übernahme erlischt, da dann wiederum ein Forderungsverzicht angenommen wird.

Anders als beim Forderungsverzicht erlischt die Schuld beim Debt Push-up nicht, sondern besteht auf anderer Ebene fort. Im Nachgang kann diese Verbindlichkeit dann aufgerechnet, getilgt oder es kann ohne steuerliche Auswirkungen in Deutschland auf sie verzichtet werden. Da es sich bei der befreienden Schuldübernahme steuerlich um eine verdeckte Einlage handelt, ist auch hier das Korrespondenzprinzip gemäß § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG zu berücksichtigen. Da der neue Schuldner in den meisten Fällen im Ausland ansässig sein wird, ist zu prüfen, wie die befreiende Schuldübernahme nach dem dortigen Steuerrecht erfasst wird. Vorab zu prüfen ist zudem, ob Patronatserklärungen bestehen und durch wen diese gegeben wurden.

Die befreiende Schuldübernahme wirkt wie ein Forderungsverzicht, jedoch ohne die nachteiligen steuerlichen Folgen. Die Umsetzung sollte aber nicht ohne verbindliche Auskunft erfolgen. Fehlt dazu die Zeit, z. B. im Rahmen einer Transaktion, kann sich eine Spezialversicherung des zugrunde liegenden Steuerrisikos anbieten.

Die alte Rheinbruecke in Rheinfelden, Kanton Aargau liegt auf der Grenze zwischen der Schweiz und Deutschland.
Rheinbrücke bei Nimwegen

5. Verbindlichkeiten umstrukturieren/Darlehenskonditionen ändern

Auch eine Umstrukturierung der Gesellschafter-Verbindlichkeit und Änderungen der Darlehenskonditionen können im Einzelfall eine Alternative sein, auch wenn dadurch nicht direkt eine Rekapitaliserung der inländischen Tochtergesellschaft erreicht, sondern die finanzielle Belastung verringert wird. Hierbei kommen verschiedene Möglichkeiten in Betracht. Im Fall eines „Pay if you can“-Darlehens wird die Verbindlichkeit der T GmbH so umstrukturiert, dass sie Zinsen nur bei ausreichender Liquidität zu zahlen hat. Dies führt zwar nicht zum Wegfall der Verbindlichkeit, aber entlastet den Cashflow, sodass mehr finanzielle Mittel für das operative Geschäft zur Verfügung stehen. In diesem Fall sollte jedoch beachtet werden, dass die Darlehenskonditionen so vereinbart werden, dass kein endgültiger Verzicht auf die Zinsen erfolgt. Stattdessen sollen diese bei Nichtzahlung den ausstehenden Darlehensbetrag erhöhen. Andernfalls ist basierend auf der BFH-Rechtsprechung davon auszugehen, dass es sich um ein gewinnabhängiges Darlehen handelt und somit die Zinszahlungen kapitalertragsteuerpflichtig sind.

Ansprechpartner: Dirk Lambrecht


Richtungswechsel: Deutsche Mutter verzichtet gegenüber ausländischer Tochter

Im Fall des Forderungsverzichts einer deutschen Muttergesellschaft gegenüber ihrer ausländischen Tochter ist zu prüfen, wie das ausländische Steuerrecht dies wertet. In einigen Ländern ist ein Forderungsverzicht steuerneutral möglich. Andernfalls gibt es auch hier Alternativen, die eine Steuerneutralität ermöglichen. Hierunter fällt zum Beispiel die Einlage, die einen Anspruch auf der Ebene der ausländischen Tochter kreiert, mit nachfolgender Aufrechnung mit der bestehenden Verbindlichkeit. Auch wenn dies aus deutscher Sicht als Forderungsverzicht gelten sollte, ist das Ausland diesbezüglich in einigen Fällen flexibler und sieht es als eine steuerneutrale Transaktion an.

Im Fall der Steuerneutralität im Ausland ist für deutsche Steuerzwecke das AStG zu beachten und insbesondere die Frage, ob es sich um niedrig besteuerte Zwischeneinkünfte handeln könnte. Für die Finanzverwaltung ist dabei die mit dem Darlehen finanzierte Tätigkeit maßgeblich. Im Fall einer aktiven Tätigkeit der ausländischen Tochtergesellschaft kann unter Umständen ein Forderungsverzicht vollständig steuerneutral möglich sein. Sollte das Darlehen jedoch eine passive Tätigkeit finanziert haben und keine Besteuerung im Ausland erfolgen, würden die Zwischeneinkünfte in Deutschland besteuert.


Fazit

Neben dem steuerpflichtigen Forderungsverzicht gibt es Alternativen zur Rekapitalisierung einer inländischen Tochtergesellschaft, die bei richtiger Umsetzung steuerneutral wirken können. Mangels gesetzlicher Regelung und wegen fehlender BFH-Rechtsprechung (Cash Circle) oder deren Nichtveröffentlichung im Bundessteuerblatt (befreiende Schuldübernahme) ist in den meisten Fällen eine verbindliche Auskunft empfehlenswert. Sollte dies aufgrund zeitlicher Aspekte nicht infrage kommen, kann eine Spezialversicherung die Steuerrisiken abdecken.Aufgrund des Vorrangs des EU Listing Act vor dem noch ausstehenden Umsetzungsakt der Europäischen Kommission darf man davon ausgehen, dass die Pflicht zur Aufnahme des Lageberichts in den Wertpapierprospekt jedenfalls im Grundsatz erhalten bleiben wird. Ferner ist nicht zu erwarten, dass der europäische Gesetzgeber den EU Listing Act kurz- oder mittelfristig noch einmal ändert, um diese Pflicht zu streichen oder einzuschränken. Insofern wird die Praxis Wege entwickeln müssen, um das neue Haftungsrisiko zu begrenzen.



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