Firmenmitgliedschaften in Fitnessstudios gewinnen an Bedeutung. Arbeitgeber können so ihre Attraktivität steigern, die Gesundheit ihrer Belegschaft fördern und letztlich Fehlzeiten verringern. Allerdings sollten Unternehmen prüfen, wie sie ihr Fitnessangebot auch unter steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Aspekten bestmöglich ausgestalten. Aus steuerlicher Sicht empfiehlt es sich, eine Variante zu wählen, bei der ein monatlich zufließender Sachbezug vorliegt, der unter die Freigrenze fällt. Gleichzeitig ist davon auszugehen, dass ein Fitnessangebot ohne Kosten für die Beschäftigten deutlich besser ankommt.
Firmenmitgliedschaften
Zahlreiche Fitnessstudios bieten Arbeitgebern Firmenmitgliedschaften zu vergünstigten Konditionen an. Inzwischen gibt es auch überregionale bzw. länderübergreifende Angebote mit verschiedenen Verbundpartnern. Häufig muss sich der Arbeitgeber verpflichten, eine bestimmte Mindestzahl an Nutzungslizenzen zu erwerben, und zahlt dafür eine Pauschale. Die Angebote variieren im Hinblick auf Umfang, Laufzeit etc. Da verschiedene Anbieter und Vertragsmodelle je nach Teilnehmerzahl in Betracht kommen, sollten Unternehmen im Vorfeld klären, wie groß das Interesse unter den Beschäftigten ist. Wichtig ist auch die Frage, ob die Mitarbeitenden, die das Angebot annehmen, einen Eigenanteil leisten sollen und wenn ja, in welcher Höhe. Alternativ können Arbeitgeber ihren Beschäftigten die Kosten für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio ganz oder teilweise ersetzen.
Barlohn oder Sachbezug?
Steuerlich stellt sich die Frage, ob die Mitgliedschaft in einem Fitnessclub als Barlohn oder als Sachbezug zu behandeln ist. Denn nicht nur Gehaltszahlungen, sondern auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, gelten grundsätzlich als Barlohn. Dies gilt jedoch nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen. Die Art der Zuwendung wirkt sich insbesondere darauf aus, wie die Höhe des Vorteils zu ermitteln und wie er zu versteuern ist.
Höhe des Vorteils
Der geldwerte Vorteil aus einem Sachbezug ist grundsätzlich mit den üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG). Gängige Preisnachlässe, die ohne individuelle Verhandlung gewährt werden, sind dabei zu berücksichtigen. Wenn das Fitnessstudio für Endverbraucher kein vergleichbares Angebot bereitstellt, kann der geldwerte Vorteil hilfsweise mit den Kosten des Arbeitgebers bewertet werden. Ein geldwerter Vorteil ist nur für die Arbeitnehmer anzusetzen, die das Angebot tatsächlich angenommen haben. Hinsichtlich der Höhe kommt es auf die Ausgestaltung des Vertragsmodells an. Dabei ist ein eventueller Eigenanteil der Arbeitnehmer zu kürzen. Detaillierte Ausführungen zur Ermittlung des geldwerten Vorteils enthält eine Verfügung des bayrischen Landesamts für Steuern vom 13. Februar 2025.
Befreiung von der Einkommensteuer
Für Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsfürsorge, die der Verhinderung bzw. Verminderung von Krankheitsrisiken und der Förderung der Gesundheit in Betrieben dienen, kommt eine Steuerbefreiung in Höhe von bis zu 600 Euro in Betracht (§ 3 Nr. 34 EStG). Dies setzt voraus, dass die Maßnahmen hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genügen. Diese Anforderungen erfüllt eine Mitgliedschaft im Fitnessstudio regelmäßig nicht. Jedoch gilt für Sachbezüge derzeit eine Freigrenze von immerhin 50 Euro monatlich. Bei der Prüfung dieser Freigrenze sind sämtliche Sachzuwendungen einzubeziehen, die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewerten sind.
Sozialversicherung
Das Sozialversicherungsrecht folgt – wie so oft – dem Steuerrecht. Wenn der Bezug steuerfrei ist (wegen der Freigrenze für Sachbezüge), fallen keine Beiträge zur Sozialversicherung an. Ist der Vorteil hingegen steuerpflichtig, müssen Sozialversicherungsbeiträge auf den Barlohn bzw. den Sachbezug entrichtet werden. Dies gilt auch dann, wenn die pauschale Versteuerung nach § 37 Abs. 2 EStG gewählt wird.
Umsatzsteuer
Umsatzsteuerlich stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber berechtigt ist, aus etwaigen Rechnungen des Fitnessstudios die Vorsteuer zu ziehen, und ob der Arbeitgeber umsatzsteuerbare Leistungen an die Arbeitnehmer erbringt. Die Antwort hängt davon ab, ob zwischen dem Arbeitgeber und dem Fitnessstudio ein Leistungsaustausch stattfindet oder ob der Vertrag nicht tatsächlich zwischen dem Fitnessstudio und dem Arbeitnehmer zustande kommt. Sofern ein Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht, ist zudem für die Berechnung der Umsatzsteuer die Vorschrift über die Mindestbemessungsgrundlage in § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG zu beachten.
Ansprechpersonen: Ursula Beste, Thore Schmitz