Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) geraten ins Visier der Behörden. Es handelt sich um chemische Verbindungen, die aufgrund ihrer wasser-, fett- und schmutzabweisenden Eigenschaften in zahlreichen industriellen und kommerziellen Anwendungen eingesetzt werden. Davon umfasst sind insbesondere Beschichtungen, Feuerlöschschäume, Textilien und Verpackungsmaterialien. Allerdings reichern sich PFAS sowohl in der Umwelt als auch im menschlichen Körper an und werden als „Ewigkeitschemikalien“ bezeichnet, da sie praktisch nicht abbaubar sind. Die EU plant daher ein umfassendes PFAS-Verbot über ein REACH-Beschränkungsverfahren. „REACH“ steht für „Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals“. Damit ergeben sich immense Haftungsrisiken für Hersteller und Händler.
Wundermittel mit Nebenwirkungen
Was lange Zeit als Wundermittel der Chemiebranche galt, entwickelt sich zunehmend zu einem erheblichen Haftungsrisiko. Einige PFAS stehen im Verdacht, krebserregend zu sein und zudem Effekte auf Stoffwechsel, Hormonhaushalt, Fortpflanzung und Immunsystem zu haben. In den USA gibt es bereits eine veritable Klagewelle. Die Klagen richten sich gegen Chemieunternehmen genauso wie gegen Produzenten von Erzeugnissen, die PFAS enthalten. Den Klagen liegen Schadensersatzsummen teilweise in Milliardenhöhe zugrunde.
EU-Regulierung
In der EU arbeitet die Europäische Chemikalienbehörde seit 2023 an einer weitgehenden Regulierung. Die genaue Ausgestaltung des PFAS-Verbots ist noch offen. Seit Januar 2026 gelten bereits strengere Trinkwassergrenzwerte (EU-Trinkwasserverordnung) und ab August 2026 greifen PFAS‑Verbote in Lebensmittelverpackungen (EU-Verpackungsverordnung).
Klagen auch in Deutschland
Unabhängig von der EU-Regulierung sind in Deutschland bereits mehrere zivilrechtliche Verfahren wegen potenzieller PFAS-Verunreinigung aktenkundig. Im Jahr 2024 fällte das Landgericht Baden-Baden eines der ersten Urteile im Zusammenhang mit einer PFAS-bezogenen Haftung (Urteil vom 25. Juli 2024, Az.: 3 O 319/17, nicht rechtskräftig). Bemerkenswert ist, dass eine Verurteilung des potenziell schadensverursachenden Unternehmens erfolgte, obwohl abschließend nicht objektiv feststand, dass die in diesem Fall auf landwirtschaftliche Flächen ausgebrachten Papierschlämme mit PFAS belastet waren oder diese die Trinkwasserverunreinigung verursacht hatten. Ausschlaggebend war für das Gericht eine umfangreiche sekundäre Darlegungslast des betroffenen Unternehmens und eine Kausalitätsvermutung. In Anspruch genommen wurden in diesem Fall im Übrigen sowohl das Unternehmen selbst als auch dessen Vorstand persönlich.
Gesamte Wertschöpfungskette betroffen
PFAS kann für Unternehmen entlang der gesamten Wertschöpfungskette, von der Herstellung bis zur Vermarktung, erhebliche rechtliche Haftungsrisiken auslösen. Wer PFAS-betroffene Produkte herstellt, verwendet, in den Markt bringt oder deren Emissionen verantwortet, muss mit Schadensersatzansprüchen insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, § 823 BGB, dem Umwelthaftungsgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz rechnen. Betroffene und damit mögliche Anspruchsteller reichen von Verbrauchern und Anwohnern über Wasserversorger, Kommunen und Landwirte bis hin zu Grundstückseigentümern.
Mögliche Schäden
Die möglichen Schadensarten sind vielschichtig. Sie umfassen etwa gesundheitliche Beeinträchtigungen, Aufwendungen für Sanierung und Filtermaßnahmen – unter anderem bei Wasserwerken –, wirtschaftliche Ertragsverluste infolge eingeschränkter Nutzungs‑ oder Bewirtschaftungsmöglichkeiten, Wertminderungen sowie Haftungsrisiken im Zusammenhang mit Grundstücksgeschäften. Neben sammel- und massenverfahrenstypischen Klageformen können zudem behördliche Sanierungsanordnungen nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz erhebliche Kosten- und Handlungspflichten für Zustands‑ und Verhaltensstörer auslösen.