Personallose Strukturen vor dem BFH
Bei der Bestimmung einer fremdüblichen Vergütung für die bereits erwähnten Transaktionstypen sollte ein Urteil des Bundesfinanzhofes vom 24. November 2021 nicht unberücksichtigt bleiben (Az. I B 44/21). Darin heißt es, dass § 1 Abs. 5 Satz 3 AStG keine Zuordnung von Wirtschaftsgütern ausschließlich nach Personalfunktionen verlangt, insbesondere nicht außerhalb des § 1 AStG – also z. B. im allgemeinen Gewinnermittlungsrecht (§§ 4 ff. EStG). Dies widerspricht der restriktiven Sichtweise der Finanzverwaltung, etwa im BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2016. Ferner hat der BFH Zweifel, ob unter der Geltung des § 1 Abs. 5 AStG die Grundsätze zur Zuordnung von Wirtschaftsgütern nach der Personalfunktion bei personallosen Betriebsstätten überhaupt anwendbar sind. Es wird deshalb für notwendig erachtet, dass bei personallosen Betriebsstätten – abweichend von der Zuordnung nach der maßgeblichen Personalfunktion – diesen die Wirtschaftsgüter zugerechnet werden müssen, die sie begründen und die letztlich der dort ausgeübten Unternehmensfunktion dienen. Dies lässt grundsätzlich bei der Gewinnallokation den Schluss zu, dass es insbesondere bei diesem Geschäftsmodell nicht ausschließlich auf die Personalfunktionen ankommt.
Unterschiedliche Perspektiven von Projektentwickler …
Um eine wirtschaftlich sinnvolle und fremdübliche Gewinnallokation zu erreichen, müssen sowohl die Interessen des Projektentwicklers als auch diejenigen des SPV berücksichtigt werden. Beide Parteien tragen in unterschiedlichem Maße zu einer integrierten Wertschöpfung bei. Wo immaterielle Wirtschaftsgüter maßgeblich zur Wertschöpfung beitragen, erscheint eine einseitige Angemessenheitsanalyse nicht sachgerecht. Der Projektentwickler übernimmt in der Regel die Initialkosten und -risiken der Projektentwicklung. Er investiert in die Erstellung von Machbarkeitsstudien, sichert Projektrechte, entwickelt technische und wirtschaftliche Konzepte und führt Verhandlungen mit Behörden und Investoren. Diese Aktivitäten sind oft mit erheblichen Vorlaufkosten verbunden, die sich erst in späteren Phasen amortisieren. Daher ist es aus Sicht des Projektentwicklers essenziell, eine Vergütung zu erhalten, die diesen frühen Ressourceneinsatz und das übernommene Risiko spiegelt.
… und Projektgesellschaft
Aus Sicht eines SPV muss die Methodik sicherstellen, dass die wirtschaftliche Tragfähigkeit gewahrt bleibt. Eine zu hohe Vergütung für immaterielle Werte könnte die Rentabilität des Projekts belasten oder aus Investorensicht nicht marktgerecht erscheinen. Gleichzeitig muss das SPV jedoch eine angemessene Vergütung an den Projektentwickler leisten, da es auf dessen Leistungen und immaterielle Wirtschaftsgüter angewiesen ist.
Flexibler Ansatz für eine angemessene Gewinnallokation
Eine geeignete Methodik kann einem flexibleren, anpassbaren Ansatz folgen, der sowohl die Entwicklungsrisiken als auch die zukünftigen Gewinnerwartungen berücksichtigt. Zu beachten ist dabei, dass jede Transaktion eine individuelle Analyse der Wertschöpfungsbeiträge beider Parteien erfordert. In der Praxis bedeutet das, dass zur Ermittlung einer marktgerechten Vergütung häufig verschiedene Verrechnungspreismethoden zum Einsatz kommen – etwa durch die getrennte Betrachtung der Dienstleistungsvergütung und der Vergütung für bestimmte immaterielle Wirtschaftsgüter wie Projektrechte. Dabei sollten weitere steuerliche und handelsrechtliche Aspekte nicht außer Acht gelassen werden, beispielsweise die Quellensteuer, Betriebsausgabenabzugsbeschränkungen oder Möglichkeiten der Abschreibung immaterieller Wirtschaftsgüter.
Autor:innen: Tobias Goos & Laura Maria Ordemann