Im Vordergrund stehen mehrere Reihen Solarzellen auf einem bluehenden Rapsfeld vor einem weissen Windpark unter klaren blauem Himmel

Wie eine fremdübliche Gewinnallokation zwischen Projektentwickler und SPV gelingt

Die Gewinnallokation zwischen Projektentwickler und Projektgesellschaft ist diffizil. Nun gerät sie in den Fokus des Fiskus.


Überblick

  • Die Gewinnverteilung zwischen Projektentwickler und SPV rückt zunehmend in den Fokus der Betriebsprüfung.

  • Immaterielle Wirtschaftsgüter wie Projektrechte und Know-how sind zentrale Faktoren der Wertschöpfung.

  • Eine fremdübliche Allokation erfordert eine differenzierte Verrechnungspreismethodik entlang der Projektphasen.


Deutschland soll bis 2030 80 Prozent des erzeugten Stroms aus erneuerbaren Quellen gewinnen. So sieht es das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vor, das so zur Umsetzung des Pariser Klimaschutzabkommens beiträgt. Dafür hat die Bundesregierung Bauziele für Solar- und Windparks entwickelt. Inzwischen nutzen viele Investoren ihre Chancen für ein Investment im Bereich der erneuerbaren Energien. Neben der Wahl der Rechtsform stellt sich aus steuerrechtlicher Perspektive die zentrale Frage, wie eine fremdübliche Gewinnallokation zwischen Projektentwickler und Projektgesellschaft (Zweckgesellschaft, Special Purpose Vehicle, kurz SPV) sichergestellt werden kann. Inzwischen nehmen Betriebsprüfer verstärkt die Gestaltung von Entwickler-SPV-Strukturen ins Visier. In der Praxis zeigt sich, dass in der Vergangenheit häufig keine konsistenten Ansätze für die Bestimmung von Verrechnungspreisen angewendet wurden. Für einen geeigneten Ansatz ist eine vorgelagerte Analyse der Wertschöpfung unerlässlich.

Phasenmodell der Projektwertschöpfung

Entwicklung und Betrieb von Solar- und Windparks durchlaufen mehrere Phasen, die jeweils zur Wertschöpfung beitragen. Sie beeinflussen maßgeblich die Verrechnungspreisgestaltung zwischen den beteiligten Einheiten, insbesondere zwischen Projektentwickler und Projektgesellschaft.

  • In der Projektentwicklungsphase werden zunächst geeignete Standorte identifiziert und auf ihre technische und wirtschaftliche Machbarkeit überprüft. Dazu gehören Netzanschlussmöglichkeiten, Wind- oder Solarertragsprognosen sowie erste Umweltverträglichkeitsprüfungen. Parallel dazu werden Genehmigungen eingeholt, Flächen vertraglich gesichert und die Finanzierung strukturiert. In dieser Phase liegt der Großteil der Wertschöpfung typischerweise beim Projektentwickler, da hier spezialisiertes Know-how, Netzwerke und Kapital bereitgestellt werden. 

  • In der Bau- und Errichtungsphase geht es um die konkrete Umsetzung. Die technischen Planungen werden finalisiert, Komponenten wie Windturbinen oder Solarmodule beschafft und die Bauarbeiten inklusive Netzanschluss durchgeführt. Während die Projektgesellschaft als Eigentümerin der Anlage auftritt, können wesentliche Wertschöpfungsanteile weiterhin beim Projektentwickler liegen, insbesondere wenn dieser die Projektsteuerung und die Beschaffung übernimmt. 

  • Nach der Inbetriebnahme beginnt die Betriebs- und Wartungsphase. Hier stehen die technische und die kaufmännische Betriebsführung im Fokus, einschließlich Überwachung der Energieerzeugung, Wartung, Reparaturen und Vertragsmanagement. Darüber hinaus können Optimierungen oder Repowering-Maßnahmen zur Effizienzsteigerung durchgeführt werden. Die Wertschöpfung ist in dieser Phase stark von der Struktur abhängig: Während einige Unternehmen die Betriebsführung beim Projektentwickler ansiedeln, übernimmt in anderen Fällen das SPV diese Aufgaben oder lagert sie an externe Dienstleister aus.

Immaterielle Werte …

Im Rahmen der Projektentwicklungsphase (bis zur kommerziellen Inbetriebnahme) spielen immaterielle Wirtschaftsgüter eine zentrale Rolle. Insbesondere beim Projektentwickler geht es typischerweise um Know-how, Projektrechte und Geschäftschancen. Know-how umfasst das Fachwissen und die Erfahrungen, die der Projektentwickler in Bezug auf Technologie, Projektmanagement, Regulierung und Marktkenntnis erworben hat. Dieses Wissen ist für die erfolgreiche Entwicklung und Umsetzung des Projekts von entscheidender Bedeutung. Projektrechte beziehen sich auf die vertraglichen Rechte, die der Entwickler in Bezug auf das Projekt erhalten hat und hält, z. B. Landnutzungsrechte, Bau- und Betriebsgenehmigungen sowie bestehende oder potenzielle Verträge mit Lieferanten oder Käufern.

… bis zu Verträgen und Beziehungen

Dazu gehören langfristige Stromabnahmevereinbarungen (Power Purchase Agreements, PPAs), Projektfinanzierungsvereinbarungen und andere Verträge, die das Projekt betreffen. Diese immateriellen Wirtschaftsgüter sind für die Realisierung, die finanzielle Absicherung und die Rentabilität des Projekts ausschlaggebend. Auch Geschäftsbeziehungen zu Investoren, Behörden und anderen Stakeholdern können als immaterielle Wirtschaftsgüter betrachtet werden. 

Grafik: Konzeptidee – Gewinne richtig verteilen

Transaktionstypen

In der Verrechnungspreisanalyse geht es darum, die richtige Allokation von Gewinnen und Kosten zwischen den Projektbeteiligten sicherzustellen. Betrachtet man die oben genannten Projektphasen, so sind sie aus steuerlicher Perspektive in verschiedene Transaktionstypen zu unterteilen. Sinnvoll wäre es, mindestens eine Dienstleistungsverrechnung von einem Verkauf von immateriellen Wirtschaftsgütern wie Projektrechten zu unterscheiden. Hierbei stellt sich die Frage, wie die zwei Transaktionstypen zu vergüten wären.

Fremdvergleich

Die Vergütung der ausgeübten Aktivitäten von Projektentwicklern muss dem Fremdvergleichsgrundsatz folgen. Dabei wird untersucht, wie ein ähnlicher Geschäftsvorfall auf einem freien Markt zwischen nicht verbundenen Parteien durchgeführt würde. Grundsätzlich finden die Standardmethoden bei der Bepreisung von Dienstleistungen Anwendung. Allerdings stößt dies durch die Komplexität des vorliegenden Sachverhalts an Grenzen. Denn immaterielle Wirtschaftsgüter werden gerade in der Projektentwicklungsphase geschaffen und Gewinne erst später im laufenden Betrieb erwirtschaftet. Daher kann in einigen Fällen die Nutzung einer alternativen Verrechnungspreismethode wie eines hypothetischen Fremdvergleichs sinnvoll sein.

Grafik: Ausbau der erneuerbaren Stromerzeugung

Personallose Strukturen vor dem BFH

Bei der Bestimmung einer fremdüblichen Vergütung für die bereits erwähnten Transaktionstypen sollte ein Urteil des Bundesfinanzhofes vom 24. November 2021 nicht unberücksichtigt bleiben (Az. I B 44/21). Darin heißt es, dass § 1 Abs. 5 Satz 3 AStG keine Zuordnung von Wirtschaftsgütern ausschließlich nach Personalfunktionen verlangt, insbesondere nicht außerhalb des § 1 AStG – also z. B. im allgemeinen Gewinnermittlungsrecht (§§ 4 ff. EStG). Dies widerspricht der restriktiven Sichtweise der Finanzverwaltung, etwa im BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2016. Ferner hat der BFH Zweifel, ob unter der Geltung des § 1 Abs. 5 AStG die Grundsätze zur Zuordnung von Wirtschaftsgütern nach der Personalfunktion bei personallosen Betriebsstätten überhaupt anwendbar sind. Es wird deshalb für notwendig erachtet, dass bei personallosen Betriebsstätten – abweichend von der Zuordnung nach der maßgeblichen Personalfunktion – diesen die Wirtschaftsgüter zugerechnet werden müssen, die sie begründen und die letztlich der dort ausgeübten Unternehmensfunktion dienen. Dies lässt grundsätzlich bei der Gewinnallokation den Schluss zu, dass es insbesondere bei diesem Geschäftsmodell nicht ausschließlich auf die Personalfunktionen ankommt. 

Unterschiedliche Perspektiven von Projektentwickler …

Um eine wirtschaftlich sinnvolle und fremdübliche Gewinnallokation zu erreichen, müssen sowohl die Interessen des Projektentwicklers als auch diejenigen des SPV berücksichtigt werden. Beide Parteien tragen in unterschiedlichem Maße zu einer integrierten Wertschöpfung bei. Wo immaterielle Wirtschaftsgüter maßgeblich zur Wertschöpfung beitragen, erscheint eine einseitige Angemessenheitsanalyse nicht sachgerecht. Der Projektentwickler übernimmt in der Regel die Initialkosten und -risiken der Projektentwicklung. Er investiert in die Erstellung von Machbarkeitsstudien, sichert Projektrechte, entwickelt technische und wirtschaftliche Konzepte und führt Verhandlungen mit Behörden und Investoren. Diese Aktivitäten sind oft mit erheblichen Vorlaufkosten verbunden, die sich erst in späteren Phasen amortisieren. Daher ist es aus Sicht des Projektentwicklers essenziell, eine Vergütung zu erhalten, die diesen frühen Ressourceneinsatz und das übernommene Risiko spiegelt.

… und Projektgesellschaft

Aus Sicht eines SPV muss die Methodik sicherstellen, dass die wirtschaftliche Tragfähigkeit gewahrt bleibt. Eine zu hohe Vergütung für immaterielle Werte könnte die Rentabilität des Projekts belasten oder aus Investorensicht nicht marktgerecht erscheinen. Gleichzeitig muss das SPV jedoch eine angemessene Vergütung an den Projektentwickler leisten, da es auf dessen Leistungen und immaterielle Wirtschaftsgüter angewiesen ist.

Flexibler Ansatz für eine angemessene Gewinnallokation

Eine geeignete Methodik kann einem flexibleren, anpassbaren Ansatz folgen, der sowohl die Entwicklungsrisiken als auch die zukünftigen Gewinnerwartungen berücksichtigt. Zu beachten ist dabei, dass jede Transaktion eine individuelle Analyse der Wertschöpfungsbeiträge beider Parteien erfordert. In der Praxis bedeutet das, dass zur Ermittlung einer marktgerechten Vergütung häufig verschiedene Verrechnungspreismethoden zum Einsatz kommen – etwa durch die getrennte Betrachtung der Dienstleistungsvergütung und der Vergütung für bestimmte immaterielle Wirtschaftsgüter wie Projektrechte. Dabei sollten weitere steuerliche und handelsrechtliche Aspekte nicht außer Acht gelassen werden, beispielsweise die Quellensteuer, Betriebsausgabenabzugsbeschränkungen oder Möglichkeiten der Abschreibung immaterieller Wirtschaftsgüter. 

Autor:innen: Tobias Goos & Laura Maria Ordemann


Fazit

Bei Entwickler-SPV-Strukturen wie beispielsweise Solar-, Batteriespeicher- oder Windparkprojekten ist es essenziell, frühzeitig ein durchdachtes Konzept für die Verrechnungspreisgestaltung zu entwickeln. Eine individuelle Analyse ermöglicht es, Risiken frühzeitig zu identifizieren und eine maßgeschneiderte, robuste Lösung zu entwickeln, die sowohl steuerliche als auch wirtschaftliche Anforderungen in Einklang bringt.



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