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Wie der Umwandlungssteuererlass die steuerliche Praxis beeinflusst

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Nach 13 Jahren gibt es einen neuen Umwandlungssteuererlass. Der Erlass betrifft Spaltungen, Verschmelzungen, Formwechsel und Einbringungen.

Überblick

  • Das Bundesfinanzministerium hat den neuen Umwandlungssteuererlass veröffentlicht, der nur einige Verbesserungsvorschläge aus der Praxis übernommen hat.
  • Wichtige Punkte betreffen die Vergleichbarkeit ausländischer Umwandlungen mit inländischen Vorgängen sowie die steuerlichen Auswirkungen von Verstrickungen und der Übertragung stiller Lasten.
  • Viele rechtliche Unsicherheiten bleiben bestehen, und die erhofften Vereinfachungen für die Praxis wurden nur punktuell umgesetzt.

Mehr als ein Jahr wartete die Praxis auf den neuen Umwandlungssteuererlass (UmwStE 2025). Nun hat das Bundesfinanzministerium den UmwStE 2025 in seiner finalen Fassung veröffentlicht. Gegenüber dem Entwurf von Ende 2023 übernahm die Finanzverwaltung nur einige Verbesserungsvorschläge aus der Praxis. Punktuelle Änderungen gibt es mit Blick auf Verpflichtungsübernahmen gemäß § 4f EStG und bei den Bewertungsregelungen bei Verstrickungen. Ansonsten pflegt die Finanzverwaltung die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) und Gesetzesänderungen zumindest teilweise in den Erlass ein. Wir nehmen nachfolgend die für die Praxis relevantesten Punkte unter die Lupe.

I. Vergleichbarkeit einer ausländischen Umwandlung mit einem inländischen Vorgang

Ein einfacher Fall: Eine deutsche GmbH hat zwei Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften. Die GmbH will die beiden Gesellschaften im Ausland verschmelzen. Was sich so einfach anhört, kann weitreichende steuerliche Folgen im Inland haben, z. B. eine verdeckte Gewinnausschüttung an die deutsche GmbH oder die Hinzurechnungsbesteuerung. Oberstes Gebot ist in diesen Fällen: Die Verschmelzung im Ausland muss mit einer deutschen Verschmelzung nach dem Umwandlungsgesetz vergleichbar sein.

In der Praxis ist die Vergleichbarkeit von ausländischen Umwandlungsvorgängen nicht einfach zu handhaben; ihr Nachweis ist mit viel Dokumentationsaufwand verbunden und sie kann in Einzelfällen der Umwandlung entgegenstehen. Erschwerend kommt hinzu, dass die Finanzverwaltung in der Vergangenheit eine strikte Vergleichbarkeitsprüfung für sämtliche Umwandlungsvorgänge vorgeschrieben hat, u. a. die Umwandlungsfähigkeit der beteiligten Rechtsträger und das Erfordernis einer Gesamtrechtsnachfolge („kraft Gesetzes“).

Erfreulicherweise vertritt die Finanzverwaltung nun die Auffassung, dass zumindest in Fällen einer Spaltung, auf die das UmwG keine Anwendung findet, das Merkmal der Gesamtrechtsnachfolge unter bestimmten Voraussetzungen unbeachtlich sei. Dies wird vor allem Fälle eines „US-Spin-off“ betreffen. Im Ergebnis nähert sich die Finanzverwaltung hier der Rechtsprechung des BFH an. Dieser hatte entschieden, dass der ausländische Vorgang in einer Gesamtschau dem inländischen Umwandlungsvorgang entsprechen muss – eine sogenannte typusorientierte Prüfung.

Die Auswirkungen auf die alltägliche Corporate-Praxis bleiben damit aber insgesamt überschaubar. Bedauerlicherweise hat die Finanzverwaltung darüber hinausgehende Aussagen zur typusorientierten Auslegung anderer Umwandlungsvorgänge nicht getroffen. Für die Praxis wäre das eine erhebliche Vereinfachung gewesen. Es bleibt zu hoffen, dass nicht weitere 13 Jahre vergehen, bis der UmwStE 2025 überarbeitet wird und sich die Finanzverwaltung für eine Vereinfachung ausspricht.

Verstrickung von Wirtschaftsgütern und Wertansatz 

Ein Auslandsbezug findet sich auch an anderer Stelle im UmwStE 2025. Dort äußert sich die Finanzverwaltung erstmals zur „umwandlungsinduzierten Verstrickung“ von Wirtschaftsgütern. Dabei werden im Zuge einer Umwandlung Wirtschaftsgüter, die bisher einem ausländischen Betriebsvermögen zuzuordnen waren, erstmalig in Deutschland „steuerverhaftet“.

Nehmen wir den folgenden Fall: Eine im EU-Ausland ansässige Kapitalgesellschaft soll auf eine Personengesellschaft im Inland verschmolzen werden. Die Wirtschaftsgüter der Kapitalgesellschaft werden im Zuge der Umwandlung erstmals in Deutschland steuerverstrickt, weil im Ausland nichts zurückbleibt. Im EU-Ausland erfolgt eine Entstrickungsbesteuerung mit einem niedrigeren Wert als dem gemeinen Wert. Das BMF hält in diesen Fällen die allgemeinen Verstrickungsregelungen (§ 4 Abs. 1 Satz 8 EStG und § 6 Abs. 1 Nr. 5a EStG) für anwendbar. Das heißt, der Wertansatz in der steuerlichen Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers ist in Deutschland nunmehr an den Entstrickungswert  im Ausland gekoppelt.

Stellt der Steuerpflichtige nun einen Buchwertantrag, soll auch hier der Vorrang der allgemeinen Verstrickungsregelungen gelten. Diese durchbrechen nach Ansicht des BMF den Grundsatz des einheitlichen Wertansatzes bei einer Übertragung zu Buchwerten. Denn auch in diesem Fall sind die Wirtschaftsgüter an den höheren Entstrickungswert im Ausland gekoppelt. Somit kann sich in der steuerlichen Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers für erstmals verstrickte Wirtschaftsgüter ein Wertansatz ergeben, der von demjenigen für die sonstigen Wirtschaftsgüter abweicht.

II. Vorsicht bei Übertragung stiller Lasten 

Bereits im Entwurf äußerte sich die Finanzverwaltung zur Übertragung stiller Lasten und zum Verhältnis der §§ 4f und 5 Abs. 7 EStG zu Umwandlungsvorgängen. Angesprochen sind davon z. B. Drohverlustrückstellungen. Bereits ohne einen Umwandlungsvorgang handelt es sich bei den Vorschriften um eine sperrige Materie. Vereinfacht gesprochen ist bei Verbindlichkeiten, die Ansatzverboten, Absatzbeschränkungen oder Bewertungsvorbehalten unterlegen haben und im Rahmen einer Veräußerung übertragen werden, 

  • ein daraus resultierender Aufwand beim übertragenden Rechtsträger über 15 Jahre zu verteilen und 
  • ein daraus resultierender Ertrag beim übernehmenden Rechtsträger über 15 Jahre zu verteilen.

Im UmwStE 2025 vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, dass bei einer Übertragung zu gemeinen Werten oder Zwischenwerten eine Aufwandsverteilung auf der Ebene des übertragenden Rechtsträgers vorzunehmen ist. Zudem sind bestehende Rücklagen nach § 5 Abs. 7 Satz 5 EStG mit 0 Euro zu bewerten, da es sich lediglich um einen buchtechnischen Passivposten handelt.

Der übernehmende Rechtsträger hat nach Verwaltungsauffassung eine vor oder im Zuge der Umwandlung begründete Aufwandsverteilung gemäß § 4f EStG fortzuführen. Während der Entwurf des Umwandlungssteuererlasses noch eine entsprechende Verteilung für Rücklagen nach § 5 Abs. 7 Satz 5 EStG beim Übernehmer anordnete, ist dieser Passus in der finalen Fassung gestrichen worden. Die obigen Ausführungen zu § 4f EStG und § 5 Abs. 7 EStG gelten auch für die anderen Umwandlungsarten.

Collage: Bildcollage aus zwei Bildern von einem Frosch und die Zellteilung von Froschlaich

III. Ist immer eine Ermittlung des Übernahmeergebnisses notwendig und was ist mit den Kosten für den Vermögensübergang? 

Wird eine Tochterkapitalgesellschaft auf die Mutterkapitalgesellschaft verschmolzen, ist die Ermittlung eines Übernahmeergebnisses sinnvoll. Ergibt sich ein Gewinn, fallen unterm Strich 1,5 Prozent Steuern auf das Ergebnis an. Ein Verlust ist dagegen nicht abziehbar. Bei einer Seitwärtsverschmelzung erschließt sich der Sinn der Ermittlung eines Übernahmeergebnisses erst im Zusammenhang mit der steuerlichen (Nicht-)Abziehbarkeit der Kosten des Vermögensübergangs. Aus dem Wortlaut des § 12 Abs. 2 UmwStG lässt sich das nur schwerlich herauslesen. Allerdings sieht der BFH das bekanntermaßen anders und fordert – in Übereinstimmung mit dem UmwStE 2025 – die Ermittlung des Übernahmeergebnisses auch in diesen Fällen. Insoweit blieben die Forderungen der Verbände oder Stimmen in der Literatur unbeachtet, dass entsprechend dem Wortlaut von § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG kein Übernahmeergebnis zu ermitteln sein sollte, sofern keine Beteiligung der Übernehmerin an der übertragenden Körperschaft besteht (damit nur in Fällen der Aufwärtsverschmelzung).

Für die Steuerpflichtigen ist es damit umso wichtiger, die Kosten für die Verschmelzung (oder eben einen anderen Umwandlungsvorgang) „sauber“ zu dokumentieren und die Nähe bzw. besser die Ferne zum Umwandlungsvorgang darzulegen. Nicht zuletzt könnte der BFH den Steuerpflichtigen noch einmal zur Seite springen, es ist nämlich noch ein Verfahren in München zum Thema anhängig.

IV. Der Teilbetrieb – die Rechtsunsicherheit bleibt 

Bei der Übertragung von Teilbetrieben steht die Praxis häufig vor schwierigen Fragen: Was gehört dazu und wann muss der Teilbetrieb „stehen“? Für die Beantwortung dieser Fragen bleibt dem Steuerpflichtigen oftmals nur der Umweg über eine verbindliche Auskunft. Doch Vorsicht: In der Vergangenheit sind Fälle bekannt geworden, in denen die Finanzverwaltung eine verbindliche Auskunft versagte, mit der Begründung, dass die Frage nach dem steuerlichen Teilbetrieb eine Sachverhalts- und keine Rechtsfrage sei. Zugegebenermaßen basiert die Feststellung, ob ein steuerlicher Teilbetrieb vorliegt, auf Tatsachen (vereinfacht: Wie nutzt der Steuerpflichtige ein Wirtschaftsgut und was produziert er damit?). Allerdings bedarf es auch der Subsumtion unter die von Rechtsprechung und Finanzverwaltung aufgestellten Anforderungen an den Teilbetrieb.

Die Finanzverwaltung schafft mit dem finalen Erlass leider kaum Abhilfe und hält an ihrer strikten Auslegung fest. Dies betrifft vor allem funktional wesentliche Betriebsgrundlagen, die von mehreren Teilbetrieben des Unternehmens genutzt werden und damit ein Spaltungshindernis darstellen sollen.

Lediglich bei nach wirtschaftlichen Zusammenhängen zuordenbaren Wirtschaftsgütern, die von mehreren Teilbetrieben genutzt und nicht aufgeteilt werden, gibt es Erleichterungen, und zwar indem diese einheitlich dem Teilbetrieb zuzuordnen sind, in dem sie überwiegend genutzt werden. Dies ist im Grundsatz richtig und begrüßenswert. In der Praxis treten aber häufig Zweifelsfragen auf, wie beim „neutralen Vermögen“ – also Vermögen, das keinem Teilbetrieb zuzuordnen ist – zu verfahren ist. Hier wäre eine Klarstellung wünschenswert gewesen.

Zur zeitlichen Dimension: Bei dieser Frage bleibt der Erlass bei seiner traditionellen Sichtweise: Es kommt auf die Verhältnisse zum steuerlichen Übertragungsstichtag an.

V. Faktische Nachspaltungsveräußerungssperre

Die Spaltung eines Rechtsträgers soll die Fortsetzung des bisherigen unternehmerischen Engagements in anderer Rechtsform ermöglichen. Das heißt, ungeachtet der Umstrukturierung auf der Ebene der Gesellschaft soll auf Anteilseignerebene eine weitestgehende Kontinuität bestehen. Wird im Zuge einer steuerneutralen Spaltung die Veräußerung an außenstehende Personen vollzogen oder werden die Voraussetzungen für eine solche geschaffen, versagt § 15 Abs. 2 Satz 2 ff. UmwStG die Steuerneutralität (Nachspaltungsveräußerungssperre).

Die dazu bestehenden Regelungen in § 15 Abs. 2 Satz 2–7 UmwStG n. F. wurden im Zuge des Wachstumschancengesetzes angepasst. Obgleich die gesetzliche Neuregelung komplex und in Teilen auslegungsbedürftig ausgestaltet ist, bleiben die Ausführungen der Finanzverwaltung im UmwStE 2025 zur Erhöhung der Rechtssicherheit in der praktischen Anwendung der Norm hinter den Erwartungen zurück.

Collage: Bildcollage aus einem Bild einer Honigbiene und von Bienenwaben, die Larven der sich entwickelnden Honigbienen enthalten

VI. Für die Finanzverwaltung gibt es den Gesamtplan noch immer 

Trotz Einwänden der Verbände sieht der UmwStE 2025 weiterhin vor, dass die Anwendung der Gesamtplanrechtsprechung zu prüfen ist, wenn funktional wesentliche Betriebsgrundlagen oder nach wirtschaftlichen Zusammenhängen zuordenbare Wirtschaftsgüter im zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Einbringung eines Teilbetriebs in ein anderes Betriebsvermögen übertragen werden. Vieles bleibt dabei unklar, z. B. ob das nur bei Einbringungen gelten soll oder auch bei anderen Umwandlungen (ggf. zusätzlich zu den speziellen Missbrauchsvorschriften). Allerdings kann man im Detail und nach Studium der einschlägigen Rechtsprechung gewichtige Argumente gegen die Anwendung des Gesamtplans bei Umwandlungen finden. Ein geflügeltes Wort in der Praxis ist: „An sich ist der Gesamtplan doch tot.“ In der Finanzverwaltung leben Totgesagte anscheinend länger.

VII. Organschaft – eine Annäherung an die Rechtsprechung des BFH? 

Außerdem hat das BMF den Abschnitt zu den Auswirkungen von Umwandlungen auf ertragsteuerliche Organschaften umfassend überarbeitet. Teilweise waren die Aussagen an neue Gesetze anzupassen, teilweise musste sich die Finanzverwaltung der abweichenden Rechtsauffassung des BFH zu bestimmten Zweifelsfragen anschließen.

Das Thema „Finanzielle Eingliederung bei Umwandlung“ war seit langer Zeit ein Zankapfel zwischen Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung. Dies betrifft Sachverhalte, bei denen die Umwandlung steuerlich auf ein Datum Wirkung entfaltet, das nicht dem Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft entspricht. Seit dem „Organschaftspaket“ des BFH aus dem Jahr 2023 schien es, dass das Thema für die Praxis leichter zu handhaben wäre. Die Fortsetzung einer bestehenden Organschaft bzw. die Neubegründung einer Organschaft nach Umwandlung von/auf den Organträger schien jeweils möglich. Die Finanzverwaltung hat die Möglichkeit zur Fortsetzung einer bestehenden Organschaft nach einer Umwandlung anerkannt. Ob dies auch bei einer Neubegründung einer Organschaft nach einer Umwandlung der Fall ist, ist angesichts des Wortlauts des Erlasses nicht abschließend zu beurteilen und dürfte damit Rechtsunsicherheiten aufwerfen.

Auch bei den Mehr- und Minderabführungen nähert sich das BMF zumindest teilweise an die BFH-Rechtsprechung an und gewährt Erleichterungen bei Umwandlungen auf Organschaften. Dies betrifft vor allem die Abgrenzung von „organschaftlich“, „außerorganschaftlich“ und „vororganschaftlich“. Aus Sicht der Finanzverwaltung wird es aber (auch weiterhin) darauf ankommen, dass beim übertragenden Rechtsträger keine Bewertungsunterschiede zwischen Handels- und Steuerbilanz bestanden haben. Gab es solche Unterschiede, sollen sowohl der Übernahmegewinn als auch die spätere Auflösung dieser Unterschiede vororganschaftlich verursacht sein. Ob das in der Pauschalität  so sachgerecht ist, darf bezweifelt werden.

Erwähnenswert sind im Bereich der Organschaften zudem folgende Punkte: Ein Übertragungsgewinn ist Teil des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens und wird dementsprechend auch dort versteuert. Die Aussagen der Finanzverwaltung zu den besonderen organschaftlichen Ausgleichsposten sind gestrichen, weil diese zwischenzeitlich durch die sogenannte Einlagelösung ersetzt wurden. Last, but not least: Umwandlungen können ein wichtiger Grund sein, um die Organschaft innerhalb der ersten fünf Jahre zu beenden. Zur Erinnerung: Ein wichtiger Grund in diesem Sinne ist Voraussetzung dafür, dass die Wirkungen der Organschaft nicht rückwirkend aberkannt werden, wenn die Beendigung in den ersten fünf Jahren der Organschaft erfolgt.

Ansprechpersonen: Daniel Käshammer, Sebastian Sachs, Isabell Klostermann 

Fazit

Mehr als 13 Jahre alt war der letzte Umwandlungssteuererlass. In der Zwischenzeit ist in der steuerlichen Welt viel passiert. Es ergingen höchstrichterliche Entscheidungen und der Gesetzgeber war ebenfalls aktiv. Daneben haben in der Unternehmenswelt Umwandlungen weiter an Bedeutung gewonnen. Es war also an der Zeit, dass sich die Finanzverwaltung mit den geänderten Gegebenheiten auseinandersetzte. Wer auf den großen Wurf gehofft hatte, wird aber wohl auf den nächsten Umwandlungssteuerlass warten müssen.

Insgesamt hält die Finanzverwaltung im Wesentlichen an der bereits bekannten Rechtsauffassung fest. Erleichterungen und Vereinfachungen, auf die die Verbände im Rahmen der Anhörung gepocht hatten, wurden nur vereinzelt umgesetzt. Dies wäre in der Praxis aber wünschenswert gewesen. Denn eine pragmatische und sachgerechte Auffassung der Finanzverwaltung hilft den Steuerpflichtigen ungemein bei der Abschätzung der steuerlichen Folgen von Spaltungen, Verschmelzungen, Formwechseln und Einbringungen.

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