Durch Änderungen in seinem Umsatzsteuer-Anwendungserlass reagiert das BMF auf jüngste Rechtsprechung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Teilleistungen.
Mit Urteil V R 37/21 (V R 16/19) vom 01.02.2022 (vgl. Steuernachricht vom 02.06.2022) präzisierte der BFH seine Rechtsprechung zur umsatzsteuerlichen Steuerentstehung bei Ratenzahlungen und äußerte sich darüber hinaus auch zu Fragen des Teilleistungsbegriffs. Danach ist die Steuerentstehung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 UStG nicht auf bereits fällige Entgeltansprüche beschränkt. Entsprechend begründe eine Ratenzahlung keine Uneinbringlichkeit.
Diese Rechtsprechung arbeitet das BMF nun an die passenden Stellen in seinen Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) durch ein BMF-Schreiben vom 14.12.2022 ein, vgl. Abschnitt 13.1 Abs. 1 Satz 3 und Abschnitt 17.1 Abs. 5 Satz 6 UStAE n.F.
Zu Teilleistungen wird ergänzt, dass eine Teilleistung i.S.v. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 3 UStG eine Leistung mit kontinuierlichem oder wiederkehrendem Charakter erfordert (Abschn. 13.4 Satz 4 UStAE n.F.) und, dass keine Teilleistung vorliegt, wenn es sich um eine einmalige Leistung gegen Ratenzahlung handelt (Abschn. 13.4 Satz 5 UStAE n.F.).
Die Regelungen des Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
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