EuGH billigt Nichtsteuerbarkeit in der umsatzsteuerlichen Organschaft

Die Nichtsteuerbarkeit der Innenumsätze in der umsatzsteuerlichen Organschaft verstößt laut EuGH nicht gegen Unionsrecht. Die Zweifel des BFH erweisen sich für den EuGH als unbegründet.

Der BFH hatte dem EuGH Anfang 2023 (erneut) Fragen zur umsatzsteuerlichen Organschaft und deren Innenumsätze vorgelegt (vgl. EY-Steuernachricht vom 23.03.2023). Mit seiner ersten Frage wollte er wissen, ob Innenumsätze einer umsatzsteuerlichen Organschaft der Besteuerung unterliegen. In einer weiteren Frage, wollte er wissen, ob Umsätze zwischen Organgesellschaften jedenfalls dann der Besteuerung unterliegen, wenn der Leistungsempfänger nicht (oder nur teilweise) zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Darin sah der BFH die Gefahr von Steuerverlusten.

In seinen Schlussanträgen vom 16.05.2024 kam Generalanwalt Rantos zu dem Ergebnis, dass die bisherige deutsche Regelung unionsrechtskonform umgesetzt ist (vgl. EY-Steuernachricht vom 16.05.2024).

Dem folgte nun auch der EuGH in seinem Urteil vom 11.07.2024 (C-184/23). Gegen Entgelt erbrachte Leistungen zwischen Personen, die derselben Mehrwertsteuergruppe angehören, unterliegen nicht der Mehrwertsteuer, so der EuGH. Selbst dann nicht, wenn die vom Empfänger der Leistungen geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer nicht als Vorsteuer abgezogen werden darf.

Mit dem Urteil zerschlägt der EuGH Zweifel, die aus seiner Rechtsprechung rund um die Mehrwertsteuergruppe aufgekommen waren. Gesetzlicher Änderungsbedarf aus diesem Urteil ergibt sich damit insoweit nicht. 

Das EuGH-Urteil steht Ihnen auf der Internetseite des EuGH zur Verfügung. 

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