Der Finanzausschuss des Bundestages hat am 09.11.2022 den Beschluss des Gesetzes zur Umsetzung der DAC7 und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts mitsamt einer stärkeren Berücksichtigung von Tax Compliance Management Systemen (Tax CMS) empfohlen. Neu ist u.a. die Möglichkeit eines Auskunftsantrags zur Betroffenheit von der Plattform-Meldepflicht. Der Gesetzesbeschluss durch den Bundestag wird für die frühen Morgenstunden des 11.11.2022 erwartet.
Bis zum 01.01.2023 müssen die Mitgliedstaaten die letzte Ergänzung der EU-Amtshilferichtlinie 2011/16/EU („DAC7“) in nationales Recht umsetzen. Diese enthält die Einführung neuer Sorgfalts- und Meldepflichten für Plattformbetreiber sowie Erweiterungen des steuerlichen Informationsaustausches zwischen den EU-Mitgliedstaaten, die national insbesondere in einem neuen Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) umgesetzt werden (vgl. Steuernachricht vom 25.08.2022).
Am 09.11.2022 hat der Finanzausschuss des Bundestages über den Entwurf beraten und eine Beschlussempfehlung mit einigen Änderungen ausgesprochen. Im Vergleich zum Regierungsentwurf ist ein neuer § 10 PStTG hinzugekommen, der die Möglichkeit eines Antrags auf Auskunft über die Beurteilung des Vorhandenseins einer Plattform nach § 3 PStTG und / oder einer relevanten Tätigkeit nach § 5 PStTG enthält. Damit soll laut Begründung des Finanzausschusses den Marktteilnehmern in Bezug auf eine konkrete wirtschaftliche Tätigkeit frühzeitig rechtliche und wirtschaftliche Planungssicherheit gewährt werden. Der Finanzausschuss kommt damit einer Forderung nach, die EY in seiner Stellungnahme zum Entwurf des PStTG artikuliert hatte. Die Ergänzung sorgt insbesondere für Unternehmen, die noch unsicher sind, inwiefern sie in den Anwendungsbereich der „DAC7“-Regelungen fallen, für mehr Rechtssicherheit.
Auch zu den geplanten Vorschriften zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts hat der Finanzausschuss punktuelle Änderungsvorschläge beschlossen. Darunter finden sich u.a. die Ergänzung, dass ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen erst nach Ablauf von sechs Monaten seit Bekanntgabe der Prüfungsanordnung gestellt werden kann sowie Anpassungen in Höhe und Dauer des Mitwirkungsverzögerungsgelds (75 Euro pro Tag für max. 150 Kalendertage statt 100 Euro für max. 100 Kalendertage) sowie des Zuschlags zum Mitwirkungsverzögerungsgeld (max. 25.000 Euro pro Tag für max. 150 Kalendertage statt max. 10.000 Euro für max. 100 Kalendertage).
Erwartungsgemäß hat sich der Finanzausschuss den vom Bundeskabinett am 14.09.2022 vorgelegten Vorschlag (vgl. Steuernachricht vom 15.09.2022) zu eigen gemacht, nach dem in Betriebsprüfungen testweise Erleichterungen gewährt werden können, wenn Unternehmen über ein wirksames Tax Compliance Management System (Tax CMS) verfügen. Allerdings verlängern die Parlamentarier die Evaluationsphase für die Erprobung sog. alternativer Prüfungsmethoden durch Einbezug von Steuerkontrollsystemen (§ 38 EGAO) um zwei Jahre, so dass der Testlauf nun vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2029 möglich ist. Auch mit der Berücksichtigung eines Tax CMS im Prüfungsprozess sowie der Verlängerung der Testphase greift der Finanzausschuss Anregungen aus EY-Stellungnahmen auf.
Der Gesetzesbeschluss durch den Bundestag wird für den 11.11.2022 erwartet. Anschließend soll der Bundesrat am 16.12.2022 seine Zustimmung erteilen, so dass mit einem Abschluss des Verfahrens bis zum Jahresende gerechnet werden kann.