Regelmäßig keine Prüfung des wirtschaftlichen Interesses bei der Veranlagung
Für die Anwendung eines DBA ist nicht zwingend der rechtliche Arbeitgeber maßgeblich. Wenn der Arbeitnehmer in das aufnehmende Unternehmen integriert ist und es die Vergütung wirtschaftlich trägt oder hätte tragen müssen, gilt es als wirtschaftlicher Arbeitgeber. Der inländische wirtschaftliche Arbeitgeber laut Abkommensrecht ist (in den Fällen der Arbeitnehmerentsendung) ggf. auch zum Lohnsteuerabzug verpflichtet (Rn. 154, § 38 Abs. 1 Satz 2 EStG).
Welches Unternehmen die Kosten hätte tragen müssen, richtet sich insbesondere auch danach, ob die Entsendung im Interesse des entsendenden, des aufnehmenden oder beider Unternehmen liegt. Das BMF weist in Rn. 164 darauf hin, dass der Bescheinigung des Arbeitgebers über die an das aufnehmende Unternehmen weiterbelasteten Kosten Indizwirkung zukommt. Das heißt, grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass die dort ausgewiesene Kostentragung auch der Interessenlage und damit dem Fremdvergleichsgrundsatz entspricht.
Rn. 164 soll nun noch um den Hinweis ergänzt werden, dass eine umfassende Prüfung der Interessenlage nach den Rn. 160 bis 163 für die Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers regelmäßig nicht mehr erforderlich ist. Demnach wird die korrekte Kostenbelastung künftig (wieder) in der Regel nur auf Unternehmensebene geprüft.
Arbeitgeberbescheinigung zur Kostentragung
Bundeseinheitliches Muster
Laut BMF-Schreiben vom 12.12.2023 (Rn. 167) muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bescheinigen, zu wie viel Prozent der Arbeitslohn und die sonstigen Lohnkosten an das ausländische Unternehmen weiterbelastet und damit von diesem getragen wurden. Bisher war unklar, wie detailliert diese Bescheinigung konkret sein muss. Künftig soll nun eine bundeseinheitliche „Arbeitgeberbescheinigung über die Kostentragung zur Vorlage beim Wohnsitzfinanzamt“ als Nachweis verwendet werden. Sie wird dem BMF-Schreiben als Anlage hinzugefügt. In der Bescheinigung ist insbesondere die prozentuale Aufteilung der gesamten Kosten aufzuführen, jedoch keine Auflistung von Einzelpositionen (Textziffer 4.1).
Bestätigung, dass prozentuale Aufteilung endgültig ist
Textziffer 4.1 enthält zudem die folgende Passage: „Die oben genannte Kostentragung ist wirtschaftlich endgültig. Die Kosten in dem oben beschriebenen Umfang wurden oder werden nicht ganz oder teilweise vom Kostenträger an verbundene Unternehmen weiterbelastet bzw. zurückbelastet.“
Der erste Satz könnte insbesondere in den Fällen problematisch werden, in denen bestimmte Kostenbestandteile im In- und andere im Ausland getragen werden und die Finanzverwaltung etwa im Rahmen einer Betriebsprüfung bei bestimmten Vergütungsbestandteilen eine andere Auffassung zu deren Ansatz (der Höhe oder dem Grunde nach) vertritt. Rückblickend wäre die Prozentangabe dann unrichtig. Es empfiehlt sich daher, gut zu dokumentieren, basierend auf welchen Informationen die Prozentzahl im Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung ermittelt wurde.
Anteiliger steuerpflichtiger Arbeitslohn
In der Vorlage wird unter anderem gefragt, in welcher Höhe die angegebenen Kosten nach innerstaatlichem Recht als Arbeitslohn zu behandeln sind (vor Zuweisung des Besteuerungsrechts laut DBA). Diese Anforderung ist nicht neu, denn sie wird schon in der jetzigen Fassung des Schreibens gestellt (Rn. 167).