Erhöhung der Pendlerpauschale
Die Koalition will die Pendlerpauschale zum 01.01.2026 ab dem ersten Kilometer auf 0,38 Cent erhöhen. Mit der Pendlerpauschale können Aufwendungen für das Pendeln zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte steuermindernd geltend gemacht werden. Sie gilt mit wenigen Ausnahmen unabhängig von der Fortbewegungsart (etwa zu Fuß, mit dem Auto, Fahrrad oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln). Die Pauschale beträgt derzeit grundsätzlich 0,30 Euro für die ersten 20 Entfernungskilometer und 0,38 Euro ab dem 21. Entfernungskilometer.
Im Jahr 2020 haben 13,8 Mio. Arbeitnehmer die Pendlerpauschale in ihrer Steuererklärung genutzt (Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 26.03.2025). Die durchschnittliche Entfernung zum Arbeitsort lag bei 28 Kilometern. Die geplante Erhöhung betrifft also voraussichtlich einen großen Teil der Bevölkerung.
Falls die Erhöhung so kommt, kann ein Arbeitnehmer, der an 220 Tagen im Jahr zu seiner mindestens 20 km entfernten ersten Tätigkeitsstätte pendelt, insgesamt eine um 352 Euro höhere Pauschale geltend machen. Ist die Strecke kürzer und/oder wird seltener gependelt – etwa aufgrund von Homeoffice – reduziert sich der Vorteil entsprechend. Die tatsächliche zusätzliche Steuerersparnis hängt zudem vom individuellen (Grenz-)Steuersatz ab.
Steuerbürokratie reduzieren – Arbeitstagepauschale
Die Koalition will das Steuerrecht vereinfachen und stärker digitalisieren. Wer nur Arbeitseikommen oder nur eine Rente bezieht, soll so weit wie möglich von Erklärungspflichten entlastet werden. Als konkrete Maßnahme wird nur die Prüfung einer Arbeitstagepauschale für die Werbungskosten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern genannt. Doch Vereinfachungsbedarf gibt es zweifellos auch an anderer Stelle reichlich.
Eine Arbeitstagepauschale dürfte unseres Erachtens keine wesentliche Verbesserung bringen – insbesondere nicht für grenzüberschreitend Beschäftigte. Je nach Ausgestaltung kann sie zwar vereinfachend wirken. Doch sollte ein alternativer Einzelnachweis nicht mehr möglich sein, ist sie auch unter dem Aspekt der Gleichbehandlung fragwürdig, beispielsweise im Vergleich zu den Abzugsmöglichkeiten bei einer selbständigen oder gewerblichen Tätigkeit.