Unterjährige Gesellschafterwechsel führen im deutschen Steuerrecht regelmäßig zu Herausforderungen. Bis zuletzt war höchstrichterlich nicht abschließend geklärt, ob bei einem (unterjährigen) schädlichen Gesellschafterwechsel ein bis zum Übertragungszeitpunkt entstandener Verlust auf das Vorjahr nach § 10d Abs. 1 EStG zurückgetragen werden kann. Der I. Senat des BFH hat hierzu nun Stellung genommen – mit einem erfreulichen Ergebnis für den Steuerpflichtigen.
§ 8c KStG regelt den Verlustuntergang bei Körperschaften im Zusammenhang mit Anteilsübertragungen und weiteren Vorgängen, die zu einer Änderung der Beteiligungsverhältnisse führen. Die Vorschrift ist regelmäßig Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen und steuerlicher Diskussionen. Besonders praxisrelevant sind Fallgestaltungen mit unterjährigen schädlichen Beteiligungserwerben. Hier stellen sich vielfältige Auslegungsfragen, etwa im Zusammenhang mit der unterjährigen Ergebniskonsolidierung in Organschaftsfällen (vgl. EY Steuernachricht vom 02.07.2025).
Im vorliegenden Fall wurden Anteile an einer GmbH unterjährig (am 17.10.2018) übertragen, sodass unzweifelhaft ein schädlicher Beteiligungserwerb i.S.d. § 8c KStG vorlag. Mit Vertrag vom 31.10.2018 wurde die GmbH auf ihre neue Gesellschafterin im Rahmen eines Up-stream Merger verschmolzen. Als Verschmelzungsstichtag wurde der 30.09.2018 gewählt. Die GmbH hatte im Jahr 2017 zunächst einen Gewinn erzielt. Im Wirtschaftsjahr 2018, das aufgrund der Verschmelzung bereits am 30.09.2018 endete (Rumpfwirtschaftsjahr), entstand ein Verlust.
Strittig war nunmehr, ob bei einem (unterjährigen) schädlichen Beteiligungserwerb i.S.d. § 8c KStG ein im Veranlagungszeitraum bis zum Übertragungszeitpunkt entstehender Verlust der GmbH (aus dem Jahr 2018) nach den Regeln des § 10d Abs. 1 EStG rücktragfähig ist und somit mit dem positiven Ergebnis aus dem Jahr 2017 verrechnet werden kann.
Die Finanzverwaltung erkannte den Verlustrücktrag nicht an und berief sich auf das BMF-Schreiben vom 28.11.2017. Demnach sei § 8c KStG gemäß Tz. 2 und Tz. 31 auf alle nicht ausgeglichenen und nicht abgezogenen negativen Einkünfte (nicht genutzte Verluste) anwendbar – einschließlich Verluste nach § 10d EStG (Verlustvor- und -rücktrag).
In seiner Entscheidung vom 16.07.2025 (I R 1/23), weist der BFH die Revision der Finanzverwaltung als unbegründet zurück und gibt dem Steuerpflichtigen Recht. Entgegen der Auffassung des Finanzamtes und des BMF lasse sich aus dem Wortlaut von § 8c Abs. 1 S. 1 KStG kein eindeutiger Ausschluss des Verlustrücktrags entnehmen. Weiterhin sprechen die Gesetzeshistorie und das Normtelos für die Zulässigkeit des Verlustrücktrags. Die gesetzgeberische Intention des § 8c KStG bestehe darin, zu verhindern, dass die in früherer Zeit erwirtschafteten Verluste im "neuen wirtschaftliche Engagement" Berücksichtigung finden. Danach werde ein Verlustrücktrag (des im Wirtschaftsjahr bis zum Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs erzielten Verlusts) ausgehend vom Regelungszweck des § 8c KStG insgesamt nicht berührt, weil durch den Verlustrücktrag lediglich diejenigen Anteilseigner den Verlust nutzen, die ihn während ihres eigenen wirtschaftlichen Engagements erzielt haben. Weder aus der Systematik des § 8c KStG noch aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich, dass der Gesetzgeber die Verlustnutzung durch eine Kapitalgesellschaft für Zeiträume einschränken wollte, in denen unverändert dieselben Anteilseigner beteiligt waren wie zum Zeitpunkt der Verlustentstehung.
Mit der aktuellen Entscheidung des I. Senats schließt sich der Kreis hinsichtlich des Verlustvor- und -rücktrags i.R.d. § 8c KStG. Bereits im Jahr 2011 nahm der BFH zum Verlustvortrag Stellung und entschied, dass ein bis zum Übertragungszeitpunkt entstandener Gewinn verwendet werden kann, um bestehende Verlustvorträge zu mindern (Urteil vom 30.11.2011, I R 14/11).
Im Streitfall bedurfte es trotz der zu klärenden Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des § 8c Abs. 1 S. 1 KStG (anhängig beim BVerfG unter 2 BvL 19/17, vgl. dazu auch EY-Steuernachricht vom 12.12.2024) keiner Aussetzung des Verfahrens, da dies im Streitfall nicht entscheidungserheblich war.
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
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