Datenübermittlung beim Kapitalertragsteuerabzug

Das BMF hat sein bisheriges Anwendungsschreiben zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen und zur Datenübermittlung nach Maßgabe der §§ 45b u. 45c EStG umfassend neu gefasst. Dabei äußert sich das BMF erstmals auch zu Umsetzungsfragen der Meldepflichten unter der EU FASTER-Richtlinie.

Mit Schreiben vom 22.04.2025 äußert sich das BMF zu der neuen Rechtslage der §§ 45b u. 45c EStG und revidiert damit sein bisheriges Schreiben vom 06.11.2023. Das nun überholte (bisherige) BMF-Schreiben bezog sich auf die Rechtslage der §§ 45b u. 45c EStG vor Änderung durch das Jahressteuergesetzes 2024. Durch die §§ 45b u. 45c EStG a.F. wurde ein umfassendes Meldeverfahren für deutsche Dividenden und gleichgestellte Zinserträge aus hybriden Anleihen deutscher Emittenten eingeführt. Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde dieses Meldeverfahren noch vor der ursprünglich für 2025 geplanten Erstanwendung an die Meldepflichten unter der mittlerweile in Kraft getretenen EU FASTER-Richtlinie (2025/50) inhaltlich und verfahrenstechnisch angepasst und die Anwendung um zwei Jahre auf den 01.01.2027 verschoben. Die inhaltliche Anpassung umfasste eine Überarbeitung des Meldedatenkatalogs, der Meldeprozesse und -zuständigkeiten sowie eine Ergänzung der bestehenden Haftungsregeln (vgl. EY-Steuernachricht vom 18.10.2024 und EY-Steuernachricht vom 12.12.2024).

Wie das Vorgänger-Schreiben enthält das neu gefasste BMF-Schreiben umfassende Erläuterungen zum Meldedatensatz nach § 45b Abs. 2 EStG, der in Zukunft auch für EU FASTER-Zwecke von den deutschen depotführenden Finanzinstituten an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden sein wird. Das bisherige Schreiben vom 06.11.2023 wird in der Neufassung konsolidiert und sowohl um weitere Klärungen (z.B. zu Depotüberträgen) als auch um die neuen, auf der EU FASTER-Richtlinie basierenden Meldeinhalte (z.B. zu Finanzvereinbarungen) ergänzt.

Dabei stehen nach Anpassung an die EU FASTER-Meldepflichten nicht mehr allein Wertpapierleih- und Wertpapierpensionsgeschäfte im Fokus, sondern die weiter gefassten sog. „Finanzvereinbarungen“. Darunter sind depotübergreifend alle Wertpapiergeschäfte zu verstehen, bei denen es zu einer Verteilung des wirtschaftlichen Risikos oder zu einem Dividendenausgleich kommt. Dazu zählen künftig auch Derivate, Termingeschäfte und Sicherheitsgestellungen.

So werden depotführende Stellen umfassende Sorgfaltspflichten beachten müssen. Dabei hält das BMF an dem Sorgfaltsgrundsatz des ordentlichen Kaufmanns fest, demgemäß für die Meldung alle Informationen zu berücksichtigen sind, von denen eine depotführende Stelle aus der laufenden Geschäftsbeziehung und der Abwicklung der Kapitalerträge Kenntnis erlangt hat. Dies schließt auch die Überprüfung der im Fall von grenzüberschreitenden Zahlungen durch ausländische Zwischen- oder Endverwahrstellen zugelieferten Meldedaten ein.

Abschließend bleibt festzustellen, dass das BMF seinem neugefassten Schreiben und den darin enthaltenen Beispielen weiterhin Basisfälle zugrunde legt, bei denen die geforderten Melde- und insbesondere Transaktionsdaten mit geringem Aufwand aus den bestehenden IT-Systemen extrahierbar sind. Es fehlt damit nach wie vor an einer praxisnahen Anleitung im Fall von z.B. institutionellen Anlegern oder Verwahrstellen, die die Transaktionen nicht selbst für den Kunden ausgeführt haben.

Das Meldeverfahren nach §§ 45b u. 45c EStG sowie das BMF-Schreiben vom 22.04.2025 sind erstmalig auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31.12.2026 zufließen (§ 52 Abs. 44b u. 44c EStG, vgl. Rn. 126 des BMF-Schreibens).

Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.

Direkt zum BMF-Schreiben kommen Sie hier.