Für noch in 2026 erfolgende Bekanntmachungen weist das BMF darauf hin, dass eine elektronische Bekanntgabe (wie bisher) nur dann erfolgt, wenn zuvor im ELSTER-Benutzerkonto aktiv in die elektronische Bekanntgabe oder bei Vollmachtsnehmern mit elektronischer Vollmacht aktiv für die jeweilige Vollmacht in die elektronische Bekanntgabe eingewilligt wurde. Eine elektronische Bekanntgabe ist derzeit bundesweit laut BMF nur für die Einkommen-, Gewerbe- und Körperschaftsteuer möglich, noch nicht dagegen aus technischen Gründen für alle anderen Steuerbescheide (insbesondere Umsatzsteuer) und Feststellungsbescheide. Gleichzeitig weist das BMF darauf hin, dass es (weiterhin) keinen Anspruch auf elektronische Bekanntgabe gibt (Ermessensspielraum).
Für ab 2027 bekanntzugebende Steuerverwaltungsakte wird die elektronische Bekanntgabe zur Regel, die postalische Bekanntgabe zur Ausnahme. Anders als bis dato ist die elektronische Bekanntgabe nicht mehr von der Einwilligung abhängig. Vielmehr muss die postalische Bekanntgabe für ab 2027 bekanntzugebende Verwaltungsakte ausdrücklich beantragt werden. Die Anträge sollen laut BMF über das Online-Portal „ELSTER“ gestellt oder widerrufen werden (laut BMF nur einheitliche Ausübung für sämtliche Verwaltungsakte in Bezug auf dieselbe Steuernummer). Die bisherige Nichteinwilligung in die elektronische Bekanntgabe gilt laut BMF nicht als Antrag auf postalische Bekanntgabe (BMF-Schreiben vom 13.08.2026).
Ebenfalls äußert sich das BMF u.a. zur Bekanntgabevermutung und zu Fällen, in denen sich Anträge auf postalische Bekanntmachung ab 2027 mit einer erfolgten elektronischen Bekanntmachung überschneiden. In dem Schreiben verweist das BMF auf den neugefassten AEAO zu § 122a AO (vgl. EY-Steuernachricht vom 05.02.2026, mit BMF-Schreiben vom 27.02.2026 erfolgte eine weitere Änderung). Mit dem Jahressteuergesetz 2026 sind weiteren Änderungen im Zusammenhang mit der elektronischen Bekanntgabe vorgesehen (vgl. dazu EY-Steuernachricht vom 13.08.2026).
Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
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