Kabinett verabschiedet Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2026

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Nach mehrfachen Terminverschiebungen hat das Kabinett am 12.08.2026 den ursprünglich für Ende Mai 2026 geplanten Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2026 beschlossen. Im Vergleich zum Referentenentwurf soll insbesondere die Neuordnung der umsatzsteuerlichen Organschaft erst ein Jahr später, ab 2030, gelten. Einen Überblick über die mit dem JStG 2026 geplanten Änderungen bietet die EY-Gesetzgebungsübersicht.

Der am 12.08.2026 beschlossene Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2026 (JStG 2026) entspricht in weiten Teilen dem Referentenentwurf vom 26.05.2026 (vgl. EY-Steuernachricht vom 26.05.2026), ist in einzelnen Punkten jedoch angepasst worden. Praktisch bedeutsam ist die zeitliche Verschiebung der grundlegenden Neuregelung der umsatzsteuerlichen Organschaft. Das „Erklärungsmodell“ des § 2c UStG-E soll nun erst zum 01.01.2030 eingeführt werden: Die Erklärung des Organträgers soll demnach ab dem 01.07.2029 mit Wirkung ab dem 01.01.2030 abgegeben werden können (§ 27 Abs. 42 Satz 3 UStG-E). Der Referentenentwurf sah noch eine Erklärung ab dem 01.07.2028 mit Wirkung ab dem 01.01.2029 vor. Betroffenen Unternehmen verbleibt damit mehr Zeit bis zur Umstellung.

Ersatzlos gestrichen wurde die im Referentenentwurf noch vorgesehene Erweiterung der Datenverarbeitungsbefugnis der Finanzverwaltung auf den laufenden Betrieb von KI-Systemen (§ 29c AO-E). Gleiches gilt für die eine geplante Neuregelung der Umsatzsteuerbefreiung von Post-Universaldienstleistungen in § 4 Nr. 11b UStG, die aber voraussichtlich in einem späteren Gesetzgebungsverfahren erneut diskutiert werden soll.

Im Übrigen bleibt es im Regierungsentwurf unter anderem bei

  • der Einführung eines „Erklärungsmodells“ zur umsatzsteuerlichen Organschaft (§ 2c UStG-E)
  • der Anhebung der Freigrenze für das antragslose Freistellungsverfahren bei Vergütungen für Rechteüberlassungen nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG auf 100.000 Euro (§ 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG-E),
  • der Anhebung des Zinssatzes für die Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen nach § 233a AO auf 3,6 Prozent pro Jahr (§ 238 AO-E),
  • den neuen Safe-Harbour-Regelungen im Mindeststeuergesetz (§§ 81a, 81b MinStG-E),
  • sowie der gesetzlichen Regelung zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises bei bebauten Grundstücken (§ 6f EStG-E).

Einen ausführlichen Überblick über die geplanten Änderungen haben wir in unserer EY-Übersicht zum Jahressteuergesetz 2026 für Sie zusammengestellt. Im parlamentarischen Verfahren, das nach aktueller Planung bis Ende 2026 abgeschlossen werden soll, sind weitere Änderungen am Gesetzentwurf möglich.



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