Entlastung von deutscher Abzugsteuer nach § 50a EStG: BZSt veröffentlicht neues Merkblatt

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Nachdem sich das BZSt im vergangenen Jahr bereits mehrfach in Form eines Merkblatts zur Anwendung des § 50d Abs. 3 EStG bei der Entlastung von deutscher Kapitalertragsteuer geäußert hat, wurde Ende Dezember 2025 nun auch das Merkblatt zur Abzugsteuer nach § 50a EStG entsprechend angepasst. 

Hintergrund:

Die deutsche Anti-Treaty bzw. Anti-Directive Shopping Vorschrift des § 50d Abs. 3 EStG versagt einen grundsätzlich bestehenden Entlastungsanspruch (§ 43b EStG, § 44a Abs. 9 EStG, § 50g EStG oder nach einem Doppelbesteuerungsabkommen) von deutscher Quellensteuer (Abzugsteuer gem. § 50a EStG oder Kapitalertragsteuer) in bestimmten Fällen.

Positiv formuliert hat eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse (im Folgenden: Antragstellerin) nach § 50d Abs. 3 EStG einen Anspruch auf völlige oder teilweise Entlastung der einbehaltenen Abzugsteuer vom Kapitalertrag oder den in § 50a EStG aufgeführten Fällen, 

  • soweit Personen an der Antragstellerin beteiligt / begünstigt sind, denen eine Steuerentlastung zustände, wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielten (persönliche Entlastungsberechtigung der Beteiligten) oder 
  • soweit die Einkunftsquelle der Antragstellerin einen wesentlichen Zusammenhang mit einer Wirtschaftstätigkeit aufweist (sachliche Entlastungsberechtigung) oder 
  • soweit die Antragstellerin nachweist, dass keiner der Hauptzwecke ihrer Einschaltung die Erlangung eines steuerlichen Vorteils ist (Gegenbeweis) oder 
  • wenn mit der Hauptgattung der Anteile der Antragstellerin selbst oder einer an ihr zu 100 Prozent beteiligten Gesellschaft ein wesentlicher und regelmäßiger Handel an einer anerkannten Börse stattfindet (Börsenklausel). 

Anwendungsbereich und wesentliche Inhalte des Merkblatts:

In dem Ende Dezember 2025 veröffentlichten Merkblatt zur Entlastungsberechtigung nach § 50d Abs. 3 EStG nimmt das BZSt zu den einzelnen oben genannten Tatbestandsmerkmalen des § 50d Abs. 3 EStG für die Entlastung von deutscher Abzugsteuer nach § 50a EStG Stellung. Dabei werden im Wesentlichen die Ausführungen in dem Merkblatt zur Entlastung von deutscher Kapitalertragsteuer (vgl. EY-Steuernachricht vom 20.03.2025 sowie EY-Steuernachricht vom 07.08.2025) übernommen. 

Positiv hervorzuheben ist somit, dass die Lockerungen bei der persönlichen Entlastungsberechtigung (Anwendung des sog. „look-through approach“) sowie bei der Anwendung der Börsenklausel bei mehrstufigen Beteiligungsebenen auch für Fälle der Entlastung von deutscher Abzugsteuer nach § 50a EStG übernommen wurden. Die entsprechende Anwendung der neuen Sichtweise des BZSt für die Abzugsteuer nach § 50a EStG wurde bereits nach der Veröffentlichung des Merkblatts für die Entlastung von der deutschen Kapitalertragsteuer gefordert und erwartet. Allerdings verblieb bisher in der Praxis eine gewisse Unsicherheit, da das frühere Merkblatt zur Abzugsteuer nach § 50a EStG (Stand Juli 2021) zunächst unverändert blieb. Diese Unsicherheit entfällt nun. 

An einer Stelle weichen die Merkblätter allerdings voneinander ab: In Bezug auf die sachliche Entlastungsberechtigung fordert das BZSt eine „über den Rahmen der Verwaltung eigenen bzw. fremden Vermögens hinausgehende Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr“. Die dadurch implizierte Ablehnung einer vermögensverwaltenden Tätigkeit als Wirtschaftstätigkeit steht im Widerspruch zur Rechtsprechung des EuGH und einem Urteil des FG Köln vom16.02.2022 (2 K 1483/19). Auch die Verwaltung von eigenem und fremdem Vermögen sollte im Grundsatz eine Wirtschaftstätigkeit darstellen. Die identische Formulierung war bereits in einer früheren Fassung des Merkblatts zur Entlastung von deutscher Kapitalertragsteuer (Stand März 2025) enthalten und wurde im Rahmen einer Aktualisierung im Juli 2025 angepasst, mit der Folge, dass für die sachliche Entlastungsberechtigung auch eine vermögensverwaltende Tätigkeit als Wirtschaftstätigkeit qualifizieren kann. Es ist zu erwarten, dass dies im Rahmen einer künftigen Aktualisierung auch für die Fälle der Abzugsteuer nach § 50a EStG angepasst wird.

Der Volltext des Merkblatts steht Ihnen auf der Internetseite des BZSt zur Verfügung.

Direkt zum Merkblatt kommen Sie hier.