Ermittlung Arbeitslohn nach DBA im Lohnsteuerabzugsverfahren

Das BMF finalisiert sein Anwendungsschreiben zur Ermittlung des steuerfreien und steuerpflichtigen Arbeitslohns nach DBA im Lohnsteuerabzugsverfahren. Im Vergleich zum Entwurf aus dem Juli diesen Jahres sollen die neuen Grundsätze erst für Lohnzahlungszeiträume ab 2025 anzuwenden sein. Bis dahin will die Finanzverwaltung nun auch die Nichtanwendung der Tagestabelle nicht beanstanden.

Nach dem Entwurf des BMF-Anwendungsschreibens zur Aufteilung des Arbeitslohns nach DBA im Lohnsteuerabzugsverfahren vom 03.07.2024 (vgl. EY-Steuernachricht vom 04.07.2024) finalisiert das BMF nun sein Schreiben (BMF-Schreiben vom 08.10.2024). Im Vergleich zum Entwurf enthält das Schreiben eine übergangsweise Nichtbeanstandung für die Anwendung der Tagestabelle in R 39b.5 Abs. 2 Satz 4 LStR bis Ende 2024. Von der Tagestabelle (vgl. R 39b.5 Abs. 2 Satz 4 LStR 2023) sind Fälle betroffen, in denen der Arbeitslohn für einige Tage aufgrund eines DBA steuerfrei gestellt ist oder in denen infolge einer nur tageweisen Beschäftigung in Deutschland ohnehin nur für einzelne Tage eine beschränkte Steuerpflicht in Deutschland besteht. Hierzu führt auch das finale Schreiben in den neuen Rn. 16a und 16b bei der Bestimmung der sog. Steuertage die Möglichkeit des pauschalen Ansatzes der Gesamtarbeitstage, die Möglichkeit der Abrundung sowie die alternative Möglichkeit der Berücksichtigung der Anwesenheitstage des Arbeitnehmers im Inland (bei entsprechender Glaubhaftmachung durch den Arbeitnehmer) an. Für bis zum 31.12.2024 endende Lohnzahlungszeiträume beanstandet die Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen nicht, wenn die Regelung in R 39b.5 Abs. 2 Satz 4 LStR 2023 noch nicht berücksichtigt wird (vgl. Einleitung des BMF-Schreibens).

Hinsichtlich der Aufteilung des nicht direkt zuordenbaren verbleibenden Arbeitslohns enthält das finale Schreiben im Vergleich zum Entwurf als weitere Alternative die Aufteilung nach vereinbarten Arbeitstagen im einzelnen Kalendermonat (vgl. Rn. 9 des BMF-Schreibens). Zwischen den Alternativen (nun a) bis e)) darf während eines Kalenderjahres nicht gewechselt werden (Abrechnung nach einheitlichen Grundsätzen, vgl. Rn. 10 des BMF-Schreibens).

Anders als noch der Entwurf sind die Grundsätze des finalen (neuen) BMF-Schreibens für nach dem 31.12.2024 endende Lohnzahlungszeiträume gezahlte laufende Arbeitslöhne und für nach dem 31.12.2024 zufließende sonstige Bezüge anzuwenden.

Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.

Direkt zum BMF-Schreiben kommen Sie hier.


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