Grunderwerbsteuerliche Konzernklausel: Neugründung nicht gleich Neugründung

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Laut BFH ist die Einhaltung der für die grunderwerbsteuerliche Konzernklausel erforderliche Vorbehaltensfrist entbehrlich, wenn die abhängige Gesellschaft erst im Zuge einer Umwandlung zur Neugründung entsteht. Ohne einen solchen umwandlungsbedingten Bezug verneint der BFH nun (erneut) den Verzicht auf die Vorbehaltensfrist. Für das Einbringen von Anteilen an einer grundbesitzenden Personengesellschaft in eine erst kurz zuvor gegründete Kapitalgesellschaft verneinte er die Begünstigung durch die Konzernklausel.

Die grunderwerbsteuerliche Konzernklausel des § 6a GrEStG begünstigt bestimmte Umstrukturierungen im Konzern, wenn ausschließlich ein herrschendes und ein (oder mehrere) abhängige Unternehmen an der Umstrukturierung beteiligt sind. Das beteiligte herrschende Unternehmen muss dabei fünf Jahre vor und nach der Umstrukturierung mindestens 95 Prozent der Anteile an der (oder den) abhängigen Gesellschaft(en) halten (sog. Vor- bzw. Nachbehaltensfrist, § 6a Satz 4 GrEStG). Der BFH vernachlässigt die Einhaltung der Vorbehaltensfrist allerdings, wenn die abhängige Gesellschaft erst im Zuge einer Umwandlung zur Neugründung entsteht (vgl. EY-Steuernachricht vom 30.10.2025). 

Diese Sichtweise übertrug das Sächsische FG auch auf den Fall einer Einbringung von Anteilen an einer grundbesitzenden Personengesellschaft in eine erst kurz zuvor gegründete Kapitalgesellschaft (Sächsisches FG vom 09.11.2023, 2 K 939/20). Dem widersprach aber der BFH. Anders als die Vorinstanz meinte, sah der BFH in diesem Fall keine Gründe für die teleologische Reduktion. Die neugründete (aufnehmende Kapitalgesellschaft) war nicht (erst) durch die Einbringung als solche entstanden, sondern hätte auch früher gegründet werden können (Einhaltung nicht per se unmöglich). Daher verneinte der BFH den für aus seiner Sicht erforderlichen umwandlungsbedingten Bezug der Neugründung für eine teleologische Reduktion der Anforderungen der Konzernklausel in Bezug auf die Vorbehaltensfrist (BFH-Urteil vom 08.10.2025, II R 33/23). 

Damit ordnete der BFH nun einen weiteren Umwandlungsfall in seine bisherige Rechtsprechung zur Frage der Vorbehaltensfrist ein (vgl. zu weiteren Umwandlungsvorgängen die o.g. EY-Steuernachricht vom 30.10.2025 sowie die EY-Steuernachricht vom 20.02.2025). 

Da die Voraussetzungen der grunderwerbsteuerlichen Konzernklausel des § 6a GrEStG aus Sicht des BFH nicht vorlagen, konnte offenbleiben, ob die Einbringung auf gesetzlicher Grundlage eines Drittstaats (wie im vorliegenden Fall) überhaupt als begünstigungsfähiger Rechtsvorgang im Sinne des § 6a Satz 1 GrEStG anzusehen ist. Hintergrund ist, dass § 6a Satz 1 GrEStG ausdrücklich nur Umwandlungen nach dem deutschen Umwandlungsgesetz oder aufgrund des Rechts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, begünstigt.   

Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.

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