Erstattungsverfahren zur Kapitalertragsteuer beim BZSt dauern oft lange, und kosten somit Liquidität. Während nach nationalem Recht keine Verzinsung von Erstattungsbeträgen möglich ist, kann sich in grenzüberschreitenden Fällen eine Verzinsungsanspruch der erstatteten Kapitalertragsteuer aus dem Unionsrecht ergeben. Die Verzinsung erstatteter Kapitalertragsteuer ist deshalb ein Thema mit hoher Praxisrelevanz. Mit Urteil v. 27.05.2026 (6 K 2020/22) hatte das FG Köln einen unionsrechtlichen Verzinsungsanspruch allein wegen überlanger Bearbeitungsdauer anerkannt (vgl. EY-Steuernachrichten v. 10.09.2026). Dieses Urteil ist rechtskräftig. Gegen das am selben Tag ergangene Urteil im Parallelverfahren (6 K 486/24) ist hingegen die Revision beim BFH unter dem Az. VIII R 18/26 anhängig.
Im nun entschiedenen Streitfall (Urteil v. 27.05.2026, 6 K 486/24) hielt eine in Tschechien ansässige Kapitalgesellschaft Beteiligungen an deutschen Tochtergesellschaften sowie eine stille Beteiligung an einer weiteren deutschen Gesellschaft. Die Kapitalerträge aus Gewinnausschüttungen sowie die Erträge aus der stillen Beteiligung unterlagen zunächst der Kapitalertragsteuer. Die Klägerin stellte zwei Erstattungsanträge mit sämtlichen erforderlichen Unterlagen. Ohne weitere Rückfragen erstattete das BZSt die Kapitalertragsteuer erst nach einem bzw. mehr als zwei Jahren. Für die Gewinnausschüttungen wurde die Kapitalertragsteuer nach § 43b EStG i.V.m. der Mutter-Tochter-Richtlinie (MTR) vollständig erstattet. Für die Erträge aus der stillen Beteiligung wurde sie nach dem DBA bis auf einen Reststeuersatz von 15 Prozent erstattet. Im Anschluss begehrte die Klägerin die Verzinsung der insgesamt erstatteten Kapitalertragsteuer.
Das FG Köln bejaht einen Zinsanspruch, soweit die Erstattung auf § 43b EStG i.V.m. der MTR beruht. Eine derart lange Bearbeitungsdauer stelle keinen ordnungsgemäßen Vollzug der Entlastungsregelungen mehr dar. Nach Ablauf einer angemessenen Bearbeitungszeit von drei Monaten werde die Kapitalertragsteuer daher unionsrechtswidrig einbehalten. Den Einwand des BZSt, die gesetzliche Dreimonatsfrist für Freistellungsanträge sei auf das Erstattungsverfahren nicht übertragbar, lässt der Senat nicht gelten, da das Prüfprogramm in beiden Verfahren weitgehend übereinstimmt. Die vom BZSt angeführte Zwölfmonatsfrist des § 50c Abs. 4 Satz 3 EStG gelte nach Auffassung des FG Köln nur für Erstattungen nach § 50g EStG. Der Zinslauf beginnt drei Monate nach Eingang des vollständigen Antrags und endet mit der Auszahlung. Der Zinssatz beträgt in entsprechender Anwendung des § 238 Abs. 1a AO für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 1,8 Prozent p.a.
Für die Entlastung der Erträge aus der stillen Beteiligung lehnt das FG einen Zinsanspruch ab. Diese beruhe allein auf dem DBA, sodass der Bezug zum Unionsrecht fehle. Zwar könne nach der EuGH-Rechtsprechung (EuGH v. 12.09.2017, C-648/15) auch bei einer Fehlanwendung eines DBA ein Bezug zum Unionsrecht bestehen. Auf dieser Grundlage hat das FG Köln in der Vergangenheit bereits einen Zinsanspruch bejaht (Urteil v. 26.03.2026, 6 K 2820/20, Revision VIII R 10/26). Dort habe es sich aber um einen außergewöhnlichen Ausnahmefall gehandelt: Das DBA sei fehlerhaft angewendet und die Kapitalertragsteuer für einen Zeitraum zwischen zehn und 14 Jahren nicht erstattet worden. Allein eine fehlerhafte DBA-Anwendung oder eine überlange Bearbeitung von abkommensrechtlichen Erstattungsansprüchen begründe nach Auffassung des FG Kölns jedoch noch keinen unionsrechtlichen Zinsanspruch. Eine Bearbeitungsdauer von im Streitfall etwas mehr als ein bzw. zwei Jahren genüge dafür im DBA-Bereich nicht.
Der BFH erhält damit Gelegenheit zu klären, ob schon eine überlange Bearbeitungsdauer einen Zinsanspruch auslöst, wann der Zinslauf beginnt und welcher Zinssatz für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 gilt. Steuerpflichtige sollten für Erstattungen auf Grundlage der MTR innerhalb der Festsetzungsfrist des § 239 AO Zinsanträge stellen. Wird ein Antrag abgelehnt, sollten sie unter Verweis auf das anhängige Revisionsverfahren Einspruch einlegen.