Unzulässige Vorlagen beim BVerfG und Grundsteuer kurz vor BFH-Entscheidung

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Nach seiner Entscheidung zur Mindestgewinnbesteuerung hat das BVerfG eine ebenfalls zur Mindestgewinnbesteuerung anhängige Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Ebenso genügte eine zum Treaty-Override des § 50d Abs. 9 EStG getroffene Richtervorlage nicht den Anforderungen des BVerfG. Beim BFH stehen im Dezember Entscheidungen zum Bundesmodell der neuen Grundsteuer an.   

Wie bereits berichtet sah das BVerfG die körper- und gewerbesteuerliche Mindestgewinnbesteuerung auch bei sog. Definitiveffekten für verfassungsgemäß an (Beschluss vom 23.07.2025, 2 BvL 19/14, vgl. dazu auch die EY-Nachricht vom 14.08.2025). Nun hat das BVerfG die gegen das BFH-Urteil vom 22.08.2012 (I R 9/11) erhobene Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 24.09.2025, 2 BvR 2998/12). Abzuwarten bleibt jedoch, wie das BVerfG den vollständigen Verlustuntergang nach einem schädlichen Anteilserwerb i.S. des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG (mehr als 50 Prozent) verfassungsrechtlich beurteilt. Hierzu ist weiter ein Verfahren beim BVerfG anhängig (2 BvL 19/17). Das Verfahren ist zwar auf Entscheidungsvorschau des BVerfG für 2025 genannt, eine Entscheidung aber wohl erst im nächsten Jahr zu erwarten.

Nach sog. Treaty-Override-Vorschriften (u.a. § 50d Abs. 8 und Abs. 9 EStG) wird unter bestimmten Voraussetzungen eine DBA-Freistellung nicht gewährt („überschrieben“). Die Vorschrift des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG i.d.F. des JStG 2007 selbst und deren rückwirkende Anwendung hielt der BFH für verfassungswidrig und legte daher die Norm dem BVerfG vor (BFH-Vorlage vom 20.08.2014, I R 86/13). Diese Richtervorlage aus dem Jahr 2014 wies das BVerfG nun zurück (Beschluss vom 21.10.2025, 2 BvL 21/14). U.a. bemängelte das BVerfG die unzureichende Darlegung des BFH zur Annahme eines in Irland bestehenden Verzichts auf die Einkommensbesteuerung. Die DBA-Überschreibung durch § 50d Abs. 8 EStG (i.d.F. des StÄndG 2003) erkannte das BVerfG als verfassungsgemäß an (vgl. Beschluss vom 15.12.2015, 2 BvL 1/12).

Wie geht es mit der Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer weiter?

Nachdem der BFH sich bereits in zwei AdV-Verfahren zur Grundsteuerwertfeststellung nach Bundesmodell geäußert hatte (vgl. EY-Steuernachricht vom 13.06.2024), verhandelte der BFH am 12.11.2025 erstmals drei Hauptsacheverfahren zum Bundesmodell. Dabei beschäftigte er sich insbesondere mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit des für Grundsteuerzwecke vorgesehenen pauschalierten Ertragswertverfahrens. Ausführlich diskutiert wurde dabei u.a. die verfassungsmäßig zulässige Reichweite von Pauschalierungen in Massenverfahren und die Möglichkeit eines zu erbringenden Gegenbeweises. Der verhandelnde II. Senat des BFH war in seiner öffentlichen Verhandlung sehr an den einzelnen Argumenten beider Seiten interessiert und stellte des Öfteren Nachfragen zu umstrittenen Themen wie beispielsweise der pauschalierten Nettokaltmiete, Mietniveaustufen und Ermittlung der Bodenrichtwerte. Der Klägervertreter hat bereits in der mündlichen Verhandlung angekündigt, mittels Verfassungsbeschwerde vor das BVerfG zu ziehen, sollte der BFH keine Vorlage beschließen. Der Ausgang der Verfahren hat immense Auswirkungen auf alle Grundstückseigentümer (und Mieter), deren Grundstück im sog. „Bundesmodell“ bewertet wird. Die Urteile des BFH sollen am 10.12.2025 verkündet werden.