9 Minuten Lesezeit 18 Juni 2020
Mann steht am Fenster

Wie das Verbandssanktionengesetz-E Unternehmen ehrlicher machen soll

Von Tobias Schumacher

EY Deutschland Forensic & Integrity Services Leader; EY Global Forensics Sector Leader Advanced Manufacturing & Mobility; Partner, EY GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Passionierter forensischer Ermittler. Compliance-Berater seit über 20 Jahren. Setzt sich mit seinem Team für Integrität im Geschäftsleben ein. Lebt mit seiner Familie in Heidelberg.

9 Minuten Lesezeit 18 Juni 2020

Die Umsetzung des aktuellen Entwurfs würde internen Untersuchungen eine klare Struktur geben und Anreize für Compliance-Bemühungen schaffen.

Es gab viel Kritik am Entwurf zum geplanten Verbandssanktionengesetz, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) im August 2019 vorstellte. Noch immer hoffen manche Beobachter, dass er mindestens angepasst oder seine Umsetzung möglicherweise sogar verhindert werden kann. Sie übersehen dabei, dass der Entwurf wichtige Anregungen enthält, das eigene Unternehmen zu stärken, Verfahren verlässlicher zu strukturieren und so den Wirtschaftsstandort Deutschland wettbewerbsfähiger aufzustellen.

Das BMJV hat die Kritik ernst genommen und den Entwurf überarbeitet. Der offizielle Entwurf des „Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft“ (Verbandssanktionengesetz-E, kurz: VerSanG-E) liegt inzwischen vor und wurde am 16.06.2020 von der Bundesregierung beschlossen. Die Ziele: Unternehmen sollen sanktioniert werden können, die Compliance soll gestärkt werden und es soll sichergestellt sein, dass „Wirtschaftskriminalität wirksam verfolgt und angemessen geahndet wird“. Die Anhörungsphase der Verbände endete am 12.06.2020, vermutlich beginnt das eigentliche Gesetzgebungsverfahren nach der Sommerpause des Parlaments, eine Verabschiedung Ende 2020 oder Anfang 2021 scheint realistisch.

Die Lücken in der bisherigen Rechtsprechung sind groß

Auslöser für die seit Langem andauernde Debatte sind – neben den bekannten Wirtschaftsstrafverfahren um Bilanzmanipulation und Korruptionsdelikte – die Skandale der jüngeren Vergangenheit. Spätestens die Korruptionsskandale in den 2000er-Jahren sowie einige Aufsehen erregende Vorgänge bei Großkonzernen und Banken in Deutschland haben in der breiten Öffentlichkeit eine Diskussion darüber ausgelöst, was die betroffenen Unternehmen hätten tun müssen, um solche Gesetzesverstöße zu verhindern. Das Bewusstsein für unternehmerisches Fehlverhalten wächst, die Erwartung an eine ethische Unternehmensführung steigt und der Ruf nach Instrumenten wird lauter, mit denen Unternehmen in solchen Fällen zur Verantwortung gezogen werden können.

Bisher sind die Möglichkeiten beschränkt: Auf Basis des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) kann ein Bußgeld von maximal zehn Millionen Euro verhängt werden, allerdings ergänzt um eine mögliche Gewinnabschöpfung, also den Einzug des durch den Betrug erzielten Ertrags. Bisher haben die verfolgenden Behörden großen Ermessensspielraum bei Ermittlung und Sanktionierung – und es gibt in Deutschland ein Gefälle bei der Verfolgung von Delikten und der Höhe des verhängten Bußgelds.

Verbandssanktionengesetz: Was sich für den Standort Deutschland ändert

Die internationale Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands wächst durch die Vereinheitlichung und die damit verbundene zusätzliche Rechtssicherheit. Auch die Annäherung an die in Großbritannien und den USA üblichen Vergleiche sorgt für größere Autonomie und eine Stärkung des Wirtschaftsstandorts.

  • Anwendungsbereich des VerSanG-E

    Ein Verband im Sinne des Gesetzes ist eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts, ein nicht rechtsfähiger Verein sowie eine rechtsfähige Personengesellschaft. Darüber hinaus muss der Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet sein.

    Sanktioniert werden sogenannte Verbandstaaten. Die Charakterisierung als Verbandstat setzt voraus, dass es sich um eine Straftat handelt, durch welche die Pflichten des Verbandes verletzt wurden oder durch die der Verband bereichert worden ist.

    Eine den Verband treffende Verantwortung (Verbandsverantwortung) liegt dann vor, wenn eine Leitungsperson des Verbandes eine Verbandstat begangen hat. Ebenso ist von einer Verbandsverantwortung auszugehen, wenn eine andere Person (z. B. ein Mitarbeiter oder auch Dritte) bei der Wahrnehmung von Angelegenheiten des Verbandes eine Verbandstat begangen hat, die durch die Implementierung von angemessenen Vorkehrungen zur Vermeidung von Verbandstaten (z. B. die Einführung eines Compliance Management Systems) hätte verhindert oder erschwert werden können.

    In Deutschland strafbare Verbandstaten, die im Ausland begangen wurden, unterliegen ebenfalls dem VerSanG-E. Zudem werden nicht in Deutschland strafbare Auslandstaten sanktioniert, wenn der Verband seinen Sitz in Deutschland hat, die Tat bei Begehung in Deutschland strafbar wäre und auch eine Strafbarkeit im Ausland besteht.

Was sich in Ermittlungsverfahren verändert

Kerngedanke des vorliegenden Gesetzentwurfs ist, dass die bisherigen Möglichkeiten zur Bekämpfung von Unternehmenskriminalität nicht ausreichen und dass Ermessensspielräume zu groß sind. Eine wichtige Veränderung ergibt sich deshalb aus dem Legalitätsprinzip: Schon beim Vorliegen eines Anfangsverdachts sind die Behörden verpflichtet, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten.

Das Verfahren selbst soll dann deutlich standardisierter und konfliktfreier ablaufen. So erhalten beispielsweise Staatsanwaltschaften umfangreicheren Zugriff auf Untersuchungsakten. Langwierige Auseinandersetzungen zu Durchsuchungen und Beschlagnahmungen sollen dadurch ausbleiben. Ähnlich hat das in der Vergangenheit bei Verfahren in der Finanzverwaltung funktioniert, wo auch ein gesetzlicher Rahmen Routine geschaffen hat und wo Staatsanwaltschaften und Polizei ein größeres Verständnis für Unternehmen und deren Führungsprozesse bekommen haben. Im Gegenzug wächst in Unternehmen das Wissen darüber, worauf Regulatoren und Strafverfolger achten. Dadurch wird es wahrscheinlicher, dass mittelfristig das Integritätsniveau der Wirtschaft insgesamt steigt.

  • Legalitätsprinzip – die Pflicht zur Verfolgung

    Anders als bislang typisch in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren, unterliegt die Verfolgung einer Verbandstat gemäß dem VerSanG-E dem Legalitätsprinzip. Dementsprechend ist die Staatsanwaltschaft bei Bekanntwerden eines Verdachts über eine vorliegende Verbandstat zukünftig verpflichtet, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Ein Ermessensspielraum der Ermittlungsbehörden wie bei einer Ordnungswidrigkeit (Opportunitätsprinzip) besteht nicht mehr.

  • Sanktionsrahmen

    Das VerSanG-E sieht zwei wesentliche Sanktionierungsmöglichkeiten vor: Die Verbandsgeldsanktion und die Verwarnung mit Verbandsgeldsanktionsvorbehalt.

    Der Rahmen für Verbandsgeldsanktionen wurde deutlich erhöht: Für Verbände, die Teil eines Konzerns sind und deren durchschnittlicher Jahresumsatz mehr als 100 Millionen Euro beträgt, liegt die Obergrenze bei 10 Prozent des durchschnittlichen Konzernumsatzes. Maßgeblich ist der durchschnittliche Konzernumsatz in den drei Geschäftsjahren, die der Verurteilung vorausgehen.

    Bei allen übrigen Verbänden beträgt die Verbandsgeldsanktion maximal 10 Millionen Euro bei vorsätzlichen Straftaten bzw. max. 5 Millionen Euro bei fahrlässigen Straftaten.

    Bei einer Verwarnung mit Verbandsgeldsanktionsvorbehalt handelt es sich um eine Art „Bewährung“ während einer festgelegten Vorbehaltszeit. Die Vorbehaltszeit beträgt ein bis maximal fünf Jahre und kann vom Gericht nachträglich verkürzt oder vor ihrem Ablauf auf den Maximalzeitraum verlängert werden.

    Eine Verwarnung mit Verbandsgeldsanktionsvorbehalt kann mit Auflagen (§12 VerSanG-E) oder Weisungen (§13 VerSanG-E) durch das Gericht während der Vorbehaltszeit verbunden sein. Als Auflage kommt beispielsweise die Wiedergutmachung des entstandenen Schadens in Betracht. Das Gericht kann darüber hinaus Weisungen an den Verband erteilen – zum Beispiel die Umsetzung von konkreten Vorkehrungsmaßnahmen zur Vermeidung von weiteren Verbandstaten durch die Einführung oder Verbesserung einzelner Elemente eines Compliance Management Systems. Auf Anordnung des Gerichts muss der Verband die Umsetzung der vorgeschriebenen Compliance-Maßnahmen im Rahmen einer Prüfung durch eine sachkundige Stelle (Prüfung durch einen unabhängigen Dritten, z. B. Wirtschaftsprüfer) bescheinigen lassen.

  • Möglichkeiten der Sanktionsmilderung

    Eine verbandsinterne Untersuchung kann durch den Verband selbst oder durch einen vom Verband beauftragten Dritten – beispielsweise die forensische Abteilung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft – durchgeführt werden. Wird die Untersuchung nach den Kriterien des VerSanG-E durchgeführt, kann dies zu einer Minderung der Verbandssanktion um bis zu 50 Prozent führen.

    Folgende Voraussetzungen für eine verbandsinterne Untersuchung müssen erfüllt sein:

    • Der Verband bzw. der von ihm beauftragte Dritte muss wesentlich zur Aufklärung beigetragen haben;
    • Die Untersuchung darf nicht durch den mit der Verteidigung mandatierten Rechtsanwalt des beschuldigten Unternehmens bzw. der beschuldigten Personen durchgeführt werden;
    • Der Verband bzw. der von ihm beauftragte Dritte muss ununterbrochen und uneingeschränkt mit der Verfolgungsbehörde zusammenarbeiten;
    • Nach Abschluss der Untersuchung müssen das Ergebnis (z. B. Abschlussbericht) sowie alle für die Untersuchung wesentlichen Dokumenten an die Verfolgungsbehörde übergeben werden;
    • Die Untersuchung muss unter Beachtung der Grundsätze eines fairen Verfahrens durchgeführt worden sein. Dies bezieht sich insbesondere auf die Befragungen von Mitarbeitern. Demnach müssen die Mitarbeiter vor der Befragung darüber belehrt werden, dass ihre Angaben in einem Strafverfahren gegen sie verwendet werden können und dass ihnen ein Recht auf Auskunftsverweigerung auf Fragen zusteht, bei deren Beantwortung sie sich oder einen Angehörigen belasten. Darüber hinaus steht ihnen zu, zur Befragung einen Rechtsanwalt oder ein Mitglied des Betriebsrates hinzuzuziehen.

Was sich im Unternehmen ändert

An vielen Stellen des VerSanG-E wird deutlich, wie sehr der Gesetzgeber interne Anstrengungen bei Aufbau und Umsetzung von Compliance-Systemen belohnen will. Darüber hinaus wird auch die Verantwortung der Organe zur Etablierung effektiver und systematischer Compliance-Management-Systeme (CMS) konkretisiert.

Bei Sanktionen werden die Anstrengungen von Unternehmen zur Ausgestaltung von Compliance-Systemen stärker berücksichtigt. Aus etablierten Standards und der bisherigen Rechtsprechung ergeben sich detaillierte Anforderungen an diese Systeme. Künftig werden Richter zur Bemessung von Strafen genau prüfen, wie es zu Verstößen kam: Ist die Risikobewertung nicht korrekt durchgeführt worden oder war diese grundsätzlich so angelegt, dass ein Unternehmen möglicherweise gar nicht genau hinschauen will? Wurde das System nicht richtig umgesetzt und ist somit nicht effektiv? Gibt es eine Kultur des Wegsehens oder wurden Verstöße tatsächlich stark im Verborgenen begangen?

In diesem Kontext wird der unabhängige Nachweis der Wirksamkeit des CMS mehr Bedeutung erhalten. Hier haben sich schon Standards – insbesondere der Prüfungsstandard 980 des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) – auf dem Markt etabliert.

Dennoch: Ein nicht effektives CMS kann in einem Verfahren weitere schwerwiegende Folgen nach sich ziehen. Denn Gerichte können Unternehmen anweisen, bestimmte Vorkehrungen zur Vermeidung von Verbandstaten zu treffen und diese Vorkehrungen durch Bescheinigung einer sachkundigen Stelle nachzuweisen – ein im angloamerikanischen Bereich sehr vertrautes System des Compliance-Monitors, der Unternehmen bekannterweise stark belasten kann.

  • Compliance-Management-Systeme

    Compliance-Management-Systeme (CMS) spielen zukünftig eine wesentliche Rolle bei der Beurteilung eines Gerichts hinsichtlich möglicher Sanktionsmilderungen. Die Notwendigkeit zur Etablierung eines CMS wurde präzisiert und die wirksame Umsetzung wird zu einer wesentlichen Voraussetzung für die Milderung.

    Folgende Konstellationen sind dabei zu unterscheiden:

    • Ein effektives CMS kann dazu führen, dass die durch einen Mitarbeiter begangene Straftat nicht (oder nicht vollständig) dem Verband zugerechnet und somit das Ermittlungsverfahren gegen den Verband eingestellt oder nur eine Verwarnung ausgesprochen wird.
    • Ein nicht vorhandenes oder unzureichendes CMS kann dazu führen, dass die Sanktionen verschärft werden. Dies kann unter Umständen zu einem Monitoring nach US-amerikanischem Vorbild im Unternehmen führen.
    • Ein effektives CMS kann sanktionsmildernd wirken.
    • Ein nach der Verbandstat verbessertes CMS oder die Einführung neuer CMS-Maßnahmen, die auf die Verhinderung von Wiederholungsfällen ausgerichtet sind, kann ebenfalls als sanktionsmildernd berücksichtigt werden.

    Allgemeine Pflichtbestandteile für ein CMS lässt der Referentenentwurf offen. Allerdings können als Leitlinie zur Ausgestaltung eines effektiven CMS die im Prüfungsstandard 980 des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) beschriebenen Elemente sowie risikospezifische Rahmenwerke eines CMS herangezogen werden. Der IDW PS 980 bildet auch die allgemein anerkannte Grundlage zur unabhängigen externen Beurteilung von effektiven CMS.

  • Beschlagnahmeverbot (Änderung §97 StPO und §160a StPO)

    Mit Inkrafttreten des VerSanG-E plant das BMJV auch eine Änderung des §97 Strafprozessordnung (StPO), um die bestehende Rechtsunsicherheit im Zusammenhang mit Beschlagnahmeverboten abschließend zu regeln.

    Zusammenfassend ergibt sich durch diese Änderung Folgendes:

    • Erkenntnisse aus einer verbandsinternen Untersuchung sind nicht vor Beschlagnahme geschützt;
    • Ein Beschlagnahmeverbot für Unterlagen besteht ausdrücklich nur dann, wenn es ein Vertrauensverhältnis zwischen einem beschuldigten Verband und einem von ihm mandatierten Berufsgeheimnisträger zu schützen gilt und die Unterlagen diesem Vertrauensverhältnis unmittelbar zuzurechnen sind (z. B. Korrespondenz zwischen Leitungsebene des beschuldigten Unternehmens und Unternehmensverteidiger).
      Ausnahme: Nicht vor Beschlagnahme geschützt sind Unterlagen zu einer Sachverhaltsaufklärung, die vor Vorliegen einer Beschuldigtenstellung des Verbands stattfand oder anderen Zielen als der Verteidigung des Verbands diente (z. B. interner Compliance-Review).

    Zudem wird der Anwendungsbereich des §160a StPO, der die Unzulässigkeit von Maßnahmen bei zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsgeheimnisträgern (insbesondere Rechtsanwälten) regelt, stark eingegrenzt. Im Anhang des VerSanG-E heißt es dazu, dass ein absolutes Beschlagnahmeverbot bei Rechtsanwälten nicht mit den Erfordernissen einer effektiven Strafverfolgung zu vereinbaren wäre. So würde die Möglichkeit bestehen, dass ein Rechtsanwalt nur deshalb bei einer Untersuchung eingeschaltet würde, um bestimmte Gegenstände oder Unterlagen dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörde zu entziehen.

Mehr Verfahrenssicherheit und ein Anstoß für bessere interne Prozesse

Das Verbandssanktionengesetz erweitert die Möglichkeiten zur Verfolgung und Bestrafung von Taten aus Unternehmen heraus. Die Verpflichtung zur Verfolgung von Verdachtsfällen wird zur Tatsache Pflicht und der Beschlagnahmeschutz von Unterlagen aus internen Untersuchungen wird neu geregelt – künftig gilt dabei grundsätzlich, dass es keinen Schutz vor Beschlagnahme von Unterlagen aus verbandsinternen Untersuchungen mehr geben soll.

Die möglichen Sanktionen werden durch das neue Gesetz verschärft, allerdings gibt es auch neue Möglichkeiten der Milderung, beispielsweise durch die Durchführung verbandsinterner Untersuchungen nach Grundsätzen eines fairen Verfahrens und durch die Einrichtung eines effektiven Compliance Management Systems.

Fazit

Der Gesetzgeber schafft nach den Skandalen der vergangenen Jahre mit dem geplanten Gesetz zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft (Verbandssanktionengesetz-E) erweiterte Möglichkeiten zur Verfolgung und Bestrafung von Taten aus Unternehmen heraus. Die Verfolgung von Verdachtsfällen wird zur Pflicht für die Strafverfolgungsbehörden und der Beschlagnahmeschutz von Unterlagen aus internen Untersuchungen wird neu geregelt. Mögliche Sanktionen werden im geplanten Gesetz verschärft, allerdings gibt es auch neue Möglichkeiten der Milderung, beispielsweise durch eine vollumfängliche Kooperation mit den Behörden, die Durchführung interner Untersuchungen und die Einrichtung eines effektiven Compliance Management Systems.

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