Der Erfolg von Mitarbeiterbeteiligungen hängt maßgeblich von der steuerlichen Förderung ab. Im Jahr 2024 erhöhte der Gesetzgeber den entsprechenden Freibetrag nach § 3 Nr. 39 EStG von 1.440 Euro auf nun 2.000 Euro jährlich. Das kann bei einem Grenzsteuersatz von 42 Prozent bis zu 840 Euro weniger Steuern im Jahr bedeuten. Allerdings muss dafür die verbilligte oder unentgeltliche Übertragung einer Unternehmensbeteiligung an Beschäftigte gewisse Voraussetzungen erfüllen. Dabei ist auch die Sicht der Finanzverwaltung und der Gerichte wichtig.
Die Auswahl der Berechtigten unterliegt …
Für die Anwendung des steuerlichen Freibetrags muss die Mitarbeiterbeteiligung allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern offenstehen, die sich bis dato mindestens ein Jahr ununterbrochen in einem Dienstverhältnis mit dem Arbeitgeber befinden. Dazu zählen gemäß einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums auch geringfügig Beschäftigte, Teilzeitkräfte, Auszubildende und weiterbeschäftigte Rentner. Allerdings ist eine Differenzierung der Konditionen, zum Beispiel bezüglich der Höhe der Beteiligung, zulässig, sofern niemand dadurch diskriminiert wird.
… einem strengen Reglement
Gewisse Arbeitnehmergruppen können laut BMF-Schreiben aus Vereinfachungsgründen sogar ganz von der Teilnahme ausgeschlossen werden, ohne die Steuerfreiheit zu gefährden. Hierzu zählen beispielsweise bestimmte ins Ausland entsandte Beschäftigte oder solche mit Insiderwissen. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf ist derweil die Nichtberücksichtigung von Auszubildenden und geringfügig Beschäftigten schädlich für die Anwendbarkeit des Freibetrags nach § 3 Nr. 39 EStG. Hiergegen ist aber Revision beim BFH anhängig. Auch ruhende Arbeitsverhältnisse, etwa während der Altersteilzeit, sind explizit im BMF-Schreiben erwähnt. Zudem sollten Mitarbeitende ohne laufendes Gehalt (zum Beispiel während der Elternzeit) ebenfalls ein Angebot zur Teilnahme erhalten. Das Finanzgericht Düsseldorf widerspricht indes dieser Anschauung und argumentiert, dass Arbeitnehmende mit ruhenden Arbeitsverhältnissen kein Angebot zur Teilnahme am Beteiligungsprogramm erhalten müssen, da u. a. keine Arbeitsleistungen erbracht werden und auch kein Lohnzahlungsanspruch besteht. Auch hiergegen ist Revision eingelegt. Mangels laufenden Gehalts, aus dem vergünstigte Anteile durch Entgeltumwandlung finanziert werden, müssen für solche Fälle oftmals praktische Lösungen wie die Begleichung von Investitionsbeträgen durch Überweisung implementiert werden.
Von Aktien bis stillen Beteiligungen
Weiter ist zu klären, welche Beteiligungsformen steuerlich infrage kommen. Diese ergeben sich aus dem Verweis des § 3 Nr. 39 EStG auf das Fünfte Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG). Möglich sind demnach grundsätzlich Aktien, Wandel- und Gewinnschuldverschreibungen, Anteile an einem Mitarbeiterbeteiligungssondervermögen, Genussrechte, Geschäftsguthaben bei Genossenschaften, GmbH-Beteiligungen, stille Beteiligungen und Darlehensforderungen. Falls Zweifel über die steuerliche Förderwürdigkeit bestehen, empfiehlt sich eine Anrufungsauskunft beim zuständigen Finanzamt.