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Welche steuerlichen Vorteile und Fallstricke es bei Mitarbeiterbeteiligungen gibt

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Steuerliche Begünstigungen machen die Ausgabe von Vermögensbeteiligungen an Beschäftigte attraktiver. Doch es gibt Fallstricke.


Überblick

  • Die steuerlichen Begünstigungen für Mitarbeiterbeteiligungen wurden 2024 erhöht, was Unternehmen erhebliche Steuervorteile bieten kann.

  • Für die Anwendung des Freibetrags müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, und die Auswahl der Berechtigten unterliegt strengen Reglementierungen.

  • Start-ups profitieren besonders von flexiblen Steuerregeln, die es ihnen ermöglichen, Mitarbeiterbeteiligungen als Anreiz in der Wachstumsphase anzubieten.


Der Erfolg von Mitarbeiterbeteiligungen hängt maßgeblich von der steuerlichen Förderung ab. Im Jahr 2024 erhöhte der Gesetzgeber den entsprechenden Freibetrag nach § 3 Nr. 39 EStG von 1.440 Euro auf nun 2.000 Euro jährlich. Das kann bei einem Grenzsteuersatz von 42 Prozent bis zu 840 Euro weniger Steuern im Jahr bedeuten. Allerdings muss dafür die verbilligte oder unentgeltliche Übertragung einer Unternehmensbeteiligung an Beschäftigte gewisse Voraussetzungen erfüllen. Dabei ist auch die Sicht der Finanzverwaltung und der Gerichte wichtig.

Die Auswahl der Berechtigten unterliegt …

Für die Anwendung des steuerlichen Freibetrags muss die Mitarbeiterbeteiligung allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern offenstehen, die sich bis dato mindestens ein Jahr ununterbrochen in einem Dienstverhältnis mit dem Arbeitgeber befinden. Dazu zählen gemäß einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums auch geringfügig Beschäftigte, Teilzeitkräfte, Auszubildende und weiterbeschäftigte Rentner. Allerdings ist eine Differenzierung der Konditionen, zum Beispiel bezüglich der Höhe der Beteiligung, zulässig, sofern niemand dadurch diskriminiert wird.

… einem strengen Reglement

Gewisse Arbeitnehmergruppen können laut BMF-Schreiben aus Vereinfachungsgründen sogar ganz von der Teilnahme ausgeschlossen werden, ohne die Steuerfreiheit zu gefährden. Hierzu zählen beispielsweise bestimmte ins Ausland entsandte Beschäftigte oder solche mit Insiderwissen. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf ist derweil die Nichtberücksichtigung von Auszubildenden und geringfügig Beschäftigten schädlich für die Anwendbarkeit des Freibetrags nach § 3 Nr. 39 EStG. Hiergegen ist aber Revision beim BFH anhängig. Auch ruhende Arbeitsverhältnisse, etwa während der Altersteilzeit, sind explizit im BMF-Schreiben erwähnt. Zudem sollten Mitarbeitende ohne laufendes Gehalt (zum Beispiel während der Elternzeit) ebenfalls ein Angebot zur Teilnahme erhalten. Das Finanzgericht Düsseldorf widerspricht indes dieser Anschauung und argumentiert, dass Arbeitnehmende mit ruhenden Arbeitsverhältnissen kein Angebot zur Teilnahme am Beteiligungsprogramm erhalten müssen, da u. a. keine Arbeitsleistungen erbracht werden und auch kein Lohnzahlungsanspruch besteht. Auch hiergegen ist Revision eingelegt. Mangels laufenden Gehalts, aus dem vergünstigte Anteile durch Entgeltumwandlung finanziert werden, müssen für solche Fälle oftmals praktische Lösungen wie die Begleichung von Investitionsbeträgen durch Überweisung implementiert werden.

Von Aktien bis stillen Beteiligungen

Weiter ist zu klären, welche Beteiligungsformen steuerlich infrage kommen. Diese ergeben sich aus dem Verweis des § 3 Nr. 39 EStG auf das Fünfte Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG). Möglich sind demnach grundsätzlich Aktien, Wandel- und Gewinnschuldverschreibungen, Anteile an einem Mitarbeiterbeteiligungssondervermögen, Genussrechte, Geschäftsguthaben bei Genossenschaften, GmbH-Beteiligungen, stille Beteiligungen und Darlehensforderungen. Falls Zweifel über die steuerliche Förderwürdigkeit bestehen, empfiehlt sich eine Anrufungsauskunft beim zuständigen Finanzamt.

Bild von Grafische Darstellung der Vor- und Nachteile

Ziele setzen

Wer eine Mitarbeiterbeteiligung ins Auge fasst, sollte sich zuallererst natürlich fragen, welche Ziele er damit verfolgt. Die wichtigsten sind üblicherweise die Identifikation der Mitarbeitenden mit dem Unternehmen, ihre Bindung an das Unternehmen und eine Steigerung der Motivation. Oft geht es auch darum, als Arbeitgeber im Wettbewerb um Fachkräfte zu punkten.

Sonderfall Start-ups

Für Start-ups sind die Steuerregeln für Mitarbeiterbeteiligungen besonders wichtig. Selten können junge Unternehmen in der Wachstumsphase ihren Fachkräften eine Vergütung auf Großkonzern-Niveau anbieten. Stattdessen gibt es eine Beteiligung, die beim späteren Erfolg des Unternehmens durch ihre Wertsteigerung diese Lücke füllt oder sogar übertrifft. Der Gesetzgeber berücksichtigt diese Umstände unter anderem bei der Möglichkeit, den Vorteil durch die vergünstigte Überlassung einer Beteiligung erst später zu besteuern, z. B. erst bei Verkauf der Anteile (und nicht schon bei deren Erhalt). Die hierzu im letzten Jahr angepasste Regelung des § 19a EStG knüpft in puncto Unternehmensgröße und -alter an gewisse Schwellenwerte an, die ältere Unternehmen mit einer größeren Belegschaft und beträchtlichen Bilanzsumme bzw. Umsätzen ausnimmt. Der Freibetrag in § 3 Nr. 39 EStG gilt hingegen unabhängig von etwaigen Schwellenwerten.

Compliance wichtig

Zu beachten sind die rechtlichen und die weiteren steuerlichen und bilanziellen Rahmenbedingungen sowie der Datenschutz. Steuerliche Themen können Pflicht und Zeitpunkt der Einbehaltung von Steuern und Sozialabgaben oder die steuerliche Geltendmachung von Aufwendungen als Betriebsausgaben sein. Aus rechtlicher Sicht ist bei der Implementierung u. a. zu gewährleisten, dass tarifliche und betriebliche Regelungen oder die Einhaltung der Anforderungen des Wertpapierprospektgesetzes (WpPG) geprüft werden.

Kommunikation und Administration

Für die Akzeptanz in der Belegschaft ist eine klare Kommunikationsstrategie ein wesentlicher Erfolgsfaktor. Oft entpuppt sich ein unzureichendes Verständnis über Aktienanlagen als Hindernis. Schließlich sind verschiedene administrative Aufgaben erforderlich, von der Verwaltung der Depots bis zur Aktualisierung der Personaldaten. Dies schließt das Nachhalten von Mitarbeitenden ein, die innerhalb des Konzerns wechseln oder das Unternehmen verlassen.

Co-Autor:innen: Gordon Rösch, Gerrit Wagner


Fazit

Sollen Mitarbeiterbeteiligungen in mehreren Ländern eingeführt werden – etwa um ein konzernweites Zugehörigkeitsgefühl zu fördern –, kann dies je nach Anzahl der Länder in Wellen erfolgen. Dazu können zunächst ausgewählte Gesellschaften in Deutschland und den wichtigsten Ländern Mitarbeiteraktien als Pilotmodell einführen, bevor eine Ausweitung auf alle Konzerngesellschaften weltweit erfolgt. Die grenzüberschreitende Implementierung ist komplex und erfordert eine (noch) gründlichere Analyse des regulatorischen Umfeldes. Die zentrale Beschaffung und Ausgabe der Aktien durch die Muttergesellschaft ist üblich, um den Aufwand zu minimieren, wobei die Kostenverteilung innerhalb des Konzerns und die Verrechnungspreise sorgfältig geprüft werden müssen. Rechtssicherheit und die Einhaltung lokaler Registrierungs- und Meldepflichten sind entscheidend für den Erfolg einer internationalen Mitarbeiterbeteiligung. Hierbei muss eine Abwägung getroffen werden, ob das Beteiligungsprogramm möglichst einheitlich ausgestaltet werden soll und wo es sinnvoll bzw. erforderlich ist, auf lokale Anforderungen einzugehen.

Die Einführung einer Mitarbeiterbeteiligung bedarf einer durchdachten Planung. Abzuwarten bleibt, inwieweit zukünftige Regierungen die steuerliche Förderung von Mitarbeiterbeteiligungen vorantreiben.



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