Pathetisch feierte US-Präsident Donald Trump die hauchdünne Verabschiedung des „One Big Beautiful Bill Act“, kurz OBBBA, im Kongress: „This is arguably the most significant piece of Legislation that will ever be signed in the History of our Country!“. Symbolträchtig unterschrieb er das Gesetz am 4. Juli 2025, dem Nationalfeiertag der USA. Neben einer Reihe von Änderungen für Privatpersonen – wie die teilweise Steuerfreistellung von Trinkgeldern und Überstundenvergütungen, eine höhere Abzugsfähigkeit lokaler Steuern bei der Bundeseinkommensteuer oder die Abzugsfähigkeit von Finanzierungszinsen für Pkws – greift der OBBBA im Unternehmensbereich hauptsächlich bereits bestehende Regelungen auf.
TCJA-Revival
Dabei fällt auf, dass Maßnahmen des „Inflation Reduction Act“ (IRA) der vorherigen Regierung von Joe Biden gekippt werden, wohingegen Maßnahmen des „Tax Cuts and Jobs Act“ (TCJA) aus der ersten Trump’schen Amtszeit im Jahr 2017 verlängert und angepasst werden. So werden Förderungen für grüne Energien wie die bei Trump sehr unbeliebte Windkraft („The worst form of energy“) ersatzlos gestrichen oder erschwert. Bei den TCJA-Maßnahmen gibt es eine Reihe von Anpassungen, die nachfolgend genauer dargestellt werden.
Von FDII …
Als Anreiz zur Verlagerung der Produktion in die USA und für den Export von Dienstleistungen und Waren stellt das „Foreign-Derived Intangible Income“ (FDII) einen Teil der im Ausland erzielten Einkünfte steuerfrei. Zunächst wird das Gesamteinkommen um eine fiktive Routinerendite auf die materiellen Wirtschaftsgüter in Höhe von 10 Prozent der materiellen Vermögensgegenstände (Qualified Business Assets Investment – QBAI) vermindert, um das immaterielle Einkommen zu ermitteln. Anschließend werden die im Ausland erzielten Einkünfte ins Verhältnis der Gesamteinkünfte gesetzt und mit dem immateriellen Einkommen multipliziert. Von diesem FDII konnten bisher 37,5 Prozent von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden, was zu einer effektiven US-Steuerbelastung in Höhe von 13,125 Prozent führte. Ab 2026 sah der TCJA einen Anstieg auf 16,406 Prozent vor. Durch den OBBBA ergibt sich nun eine effektive Steuerlast von 14 Prozent. Allerdings entfällt künftig der Abzug der Routinerendite auf materielle Wirtschaftsgüter in Höhe von 10 Prozent des QBAI vom Gesamteinkommen.
… zu FDDEI
Da deshalb nicht mehr nur die (angenommenen) immateriellen Einkünfte begünstigt werden, erfolgt eine Namensänderung von FDII in „Foreign-Derived Deduction Eligible Income“ (FDDEI). Auch Zinsaufwendungen sowie F&E-Ausgaben werden nicht mehr von der Berechnungsbasis abgezogen. Insbesondere bei kapitalintensiven Unternehmen mit einem hohen Bestand an materiellen Wirtschaftsgütern kann dies zu einer erheblichen Steigerung des abzugsfähigen Auslandseinkommens führen und so unter Umständen – trotz höheren Steuersatzes – zu einer höheren Begünstigung als bisher. Dies macht deutlich, dass die US-Regierung weiterhin die Produktion in den USA und den Export stark fördern will.
Aus GILTI …
Umgekehrt soll das „Global Intangible Low-Taxed Income (GILTI)“-Regime die Verlagerung von Einkünften ins Ausland erschweren. Es handelt sich um eine gemischte Hinzurechnungsbesteuerung auf Einkünfte ausländischer Tochtergesellschaften (Controlled Foreign Companies – CFCs), wobei Gewinne und Verluste sämtlicher Töchter grenzüberschreitend verrechnet werden (Global Blending). Ausgangspunkt ist das Gesamteinkommen der jeweiligen Tochtergesellschaft. Ähnlich wie bei FDII wird bei GILTI eine Routinerendite in Höhe von 10 Prozent des QBAI abgezogen, um das fiktive immaterielle Einkommen zu ermitteln. Bestimmte Einkommensbestandteile wie Einkünfte, die bereits der regulären US-Hinzurechnungsbesteuerung („Subpart F Income“) unterliegen, werden zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung ausgenommen. Vom so ermittelten GILTI werden 50 Prozent wieder von der Steuerbemessungsgrundlage abgezogen. So sinkt der US-Körperschaftsteuersatz von 21 auf 10,5 Prozent bei GILTI. Da ausländische Steuern nur zu 80 Prozent angerechnet werden können, ist eine ausländische Steuerbelastung von mindestens 13,125 Prozent („Crossover Rate“) nötig, um theoretisch eine zusätzliche US-Steuer auf das GILTI zu vermeiden. Der TCJA sah ab 2026 eine Senkung der 50-prozentigen Freistellung auf 37,5 Prozent vor, was zu einer US-Steuerlast auf GILTI von 13,125 Prozent bzw. einer Crossover Rate von 16,4 Prozent geführt hätte.
… wird NCTI
Wie bei FDII entfällt bei GILTI durch Streichung des materiellen Routinegewinnabzugs der Bezug auf die immateriellen Einkünfte. Das künftig als „Net CFC Tested Income“ (NCTI) bezeichnete Regime umfasst somit ab 2026 grundsätzlich alle Einkünfte ausländischer Tochtergesellschaften. Dies dürfte zu einer höheren Steuerbelastung von US-Unternehmen mit kapitalintensiven Auslandsgesellschaften im produzierenden Bereich führen. Auch wird die Freistellung von 50 Prozent auf 40 Prozent verringert, wodurch das GILTI effektiv zu 60 Prozent steuerpflichtig wird und der US-Steuersatz auf 12,6 Prozent steigt. Da zeitgleich die Anrechnungsfähigkeit ausländischer Steuern auf 90 Prozent ausgeweitet wird, ergibt sich ab 2026 eine neue Crossover Rate von 14 Prozent. Die Anzahl der Tochtergesellschaften, deren Einkünfte GILTI bzw. NCTI unterliegen, dürfte steigen. Bei der Berechnung der Anrechnungsfähigkeit ausländischer Steuern werden künftig weniger Zinsaufwendungen und Aufwendungen für F&E zum Einkommen der ausländischen Tochtergesellschaft allokiert, sodass sich in vielen Fällen ein höheres Steueranrechnungsvolumen ergeben dürfte. Trotz einiger Erleichterungen sind insgesamt höhere Belastungen von US-Unternehmen durch das neue NCTI zu erwarten.
Änderungen bei BEAT
Ziel der „Base Erosion and Anti-Abuse Tax“ (BEAT) ist es, bestimmte „schädliche“ Zahlungen an verbundene Unternehmen zur Verminderung der US-Bemessungsgrundlage zu verringern. Anwendung findet die Strafsteuer auf Unternehmensgruppen mit einem Umsatz von mehr als 500 Millionen Dollar und mehr als 3 Prozent schädlichen Zahlungen (hierunter fallen u. a. Zins- und Lizenzzahlungen, Vergütungen für Dienstleistungen, Konzernumlagezahlungen und bestimmte Abschreibungen, nicht aber Kosten für den Wareneinkauf) an den gesamten Abzügen. BEAT vergleicht die reguläre Steuerlast mit einer Steuerlast in Höhe von 10 Prozent auf das um die schädlichen Zahlungen erhöhte Einkommen. Ergibt sich in dieser Vergleichsrechnung eine höhere Steuerlast, ist eine „Base Erosion Minimum Tax Amount“ in Höhe der Differenz zu zahlen. Bestimmte F&E-Steuergutschriften waren hierbei ausgenommen. Ab 2026 hätte der Steuersatz auf 12,5 Prozent erhöht werden sollen und die vorteilhafte Behandlung von Steuergutschriften wäre entfallen. Der OBBBA sieht dagegen nur eine Steigerung des BEAT-Steuersatzes auf 10,5 Prozent vor und die Begünstigung von bestimmten Steuergutschriften wird permanent übernommen.
Zinsabzug und Turboabschreibung
Der TCJA beschränkte den Zinsabzug von 2018 bis 2021 auf 30 Prozent des EBITDA und ab 2022 auf 30 Prozent des EBIT. Künftig wird der Zinsabzug wieder auf 30 Prozent des EBITDA begrenzt. Allerdings erhöhen GILTI- (bzw. künftig NCTI-) und Subpart-F-Einkommen in Zukunft nicht mehr das maßgebliche EBITDA. Die bis zum Jahr 2022 bestehende 100-prozentige Sofortabschreibung auf bestimmte Wirtschaftsgüter wird unbefristet wieder eingeführt. Ähnliches gilt für Aufwendungen für Forschung und Entwicklung, die künftig wieder zu 100 Prozent gleich im ersten Jahr abziehbar sind. Auch der sogenannte „pass-through“-Abzug für bestimmte gewerbliche Einkünfte aus transparenten Gesellschaften, der ab dem Jahr 2026 entfallen wäre, wird permanent eingeführt.
Co-Autor: Lovis Jellinghaus