Es besteht dringender Handlungsbedarf für fast alle Unternehmen, die Verpackungen, bestimmte Verpackungsvorprodukte und mit Kunststoff verpackte Warensendungen herstellen, verkaufen, kaufen, ein- oder ausführen bzw. bestimmte Dienstleistungen erbringen.
Seit 1. Januar 2021 muss jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) als jährlichen Beitrag zum EU-Haushalt 80 Cent pro Kilogramm nicht recycelter Kunststoffabfälle abführen. Grundsätzlich ist jeder EU-Mitgliedstaat frei in der Entscheidung, auf welchem Wege der EU-Haushaltsbeitrag finanziert wird. Einige Staaten planen, die finanzielle Belastung auf nationaler Ebene in Form einer nationalen Plastikverpackungssteuer, andere beabsichtigen höhere Abgaben im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung. Innerhalb der EU hat Spanien diese z.B. bereits eingeführt und auch außerhalb der EU sind neue Umweltsteuern auf der Tagesordnung, z.B. in Großbritannien, den USA und weiteren Staaten. In weiteren Ländern wurden bzw. werden neue Steuern und Abgaben auf Einwegkunststoffe eingeführt, beispielsweise in Portugal und Deutschland (die Bundesregierung hat im November einen Gesetzentwurf zur Einführung einer Abgabe für bestimmte Einwegkunststoffe veröffentlicht (siehe Steuernachrichten).
Warum die Plastikverpackungssteuern (vermutlich) auch Sie betreffen
Die Plastikverpackungssteuern sind nicht harmonisiert. Der Steuergegenstand, der Steuerentstehungstatbestand, Steuerbefreiungen und weitere verfahrensrechtliche Regelungen richten sich nach den Regeln des jeweiligen Landes. Die meisten Regelungen sehen vor, dass das Inverkehrbringen von Plastikverpackungsmitteln, wie auch in Einmal-Kunststoff verpackte Waren der Plastikverpackungssteuer unterliegen. Dazu zählt nicht nur die Primär-, sondern oft auch die Sekundär- bzw. Tertiärverpackung.
Die Steuerpflicht knüpft im Regelfall an die Herstellung bzw. das Inverkehrbringen entsprechender Plastikverpackungsmaterialien im jeweiligen Land an. Aber auch Lieferungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten (z. B. Deutschland) in den Staat, der die Plastiksteuer erhebt (z. B. Italien), sind von der Steuer betroffen. Das betrifft in den meisten Fällen gewerbliche Sendungen ebenso wie e-Commerce Versandhandelslieferungen. Auch Einfuhren aus Drittländern werden steuerpflichtig (z. B. von Großbritannien nach Deutschland).
Selbst wer nicht in einen Staat liefert, der Plastikverpackungssteuer oder ähnlich gelagerte Abgaben erhebt, also nicht unmittelbar deklarationspflichtig ist oder seinem Geschäftspartner die relevanten Informationen zur Wahrnehmung von dessen Steuerpflichten mitteilen muss, kann mittelbar von der Plastiksteuer und derartigen Abgaben betroffen sein. Denn damit der Deklarationspflichtige die Steuer/Abgabe ordnungsgemäß aufzeichnen und anmelden kann, benötigt er die erforderlichen Daten. Diese können oft nur verfügbar gemacht werden, indem die betreffenden Informationen – die gesamte Lieferkette zurückgehend – bei den Vorlieferanten abgefragt werden.
In Deutschland plant das Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz aktuell ein Gesetz zur Umsetzung bestimmter Regelungen der EU-Einwegkunststoffrichtlinie, welches eine Abgabe für bestimmte Einmalverpackungskunststoffe vorsieht. Hiervon losgelöst sieht der Koalitionsvertrag vor, dass auch Deutschland die EU-Plastikabgabe durch eine noch zu definierende Steuer oder Abgabe an die Wirtschaft weitergibt.