4 Minuten Lesezeit 24 Januar 2023
Paketstapel auf Fließband in Logistikzentrum

Welche Meldepflichten für Online-Plattformen eingeführt werden

Von Matthias Luther, LL.M.

Partner Tax, EY Tax GmbH Steuerberatungsgesellschaft | Deutschland

Umsatzsteuerexperte mit Fokus E-Commerce und digitale Geschäftsmodelle sowie Tax Controversy und Tax Litigation; Vater von Zwillingen, lebt in Hamburg.

4 Minuten Lesezeit 24 Januar 2023

Digitale Plattformbetreiber müssen seit Jahresbeginn zahlreiche Informationen von Verkäufern sammeln und dem Fiskus übermitteln.

Überblick
  • Seit dem 1. Januar 2023 sind neue Meldepflichten in Kraft, die zu mehr Steuertransparenz beitragen.
  • Das PStTG verpflichtet Plattformbetreiber, Informationen über Verkäufer der Plattform und die hierüber generierten Umsätze zu sammeln und an die dafür zuständige Behörde zu melden.
  • Betreiber von Online-Portalen sollten schon jetzt mit der Umsetzung beginnen, um rechtzeitig alle Arbeiten abschließen zu können.

Im Kampf gegen Steuerhinterzieher nehmen die EU-Mitgliedstaaten digitale Plattformen stärker in die Pflicht. Seit dem 1. Januar 2023 sind neue Meldepflichten in Kraft. Sie sollen zu mehr Steuertransparenz beitragen. Der deutsche Gesetzeber hat zum Ende des letzten Jahres die EU-Richtlinie 2011/16/EU zur Verbesserung der Verwaltungszusammenarbeit im Steuerbereich („DAC7“) durch das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) in nationales Recht umgesetzt. Es verpflichtet Plattformbetreiber, Informationen über Verkäufer der Plattform und die hierüber generierten Umsätze zu sammeln und an die dafür zuständige Behörde, in Deutschland das BZSt, zu melden. Gleichzeitig werden die einzelnen EU-Mitgliedstaaten zum automatischen Informationsaustausch aufgefordert

Umsatz durch E-Commerce (B2C) in Deutschland

Wer ist betroffen?

Grundsätzlich sind alle Betreiber digitaler Plattformen betroffen, über deren Plattform Verkäufer die Möglichkeit bekommen, mit potenziellen Käufern in Verbindung zu treten und sogenannte relevante Tätigkeiten auszuüben. Darunter fallen insbesondere die Vermietung von Immobilien, die Vermietung jeglicher Verkehrsmittel (z. B. Ridesharing), die Erbringung persönlicher Dienstleistungen und der Verkauf von Waren. Online-Portale, die lediglich die Abwicklung von Zahlungen, das Auflisten oder Weiterleiten von Nutzern oder das Einstellen von Werbung ermöglichen, sind von der Meldepflicht nicht betroffen.

Was muss gemeldet werden?

Zu den meldepflichtigen Informationen gehören unter anderem Name, Anschrift und Steueridentifikationsnummer des Verkäufers sowie unter gewissen Voraussetzungen der Inhaber und die Kennung des Finanzkontos. Außerdem müssen die Plattformbetreiber pro Kalendervierteljahr die von jedem Verkäufer erzielten Umsätze und Tätigkeiten mitteilen. Gesondert anzugeben sind Gebühren, Provisionen oder Steuern, die vom Plattformbetreiber einbehalten oder berechnet werden. Darüber hinaus sind die Plattformbetreiber verpflichtet, die gesammelten Informationen regelmäßig auf Richtigkeit und Plausibilität zu überprüfen. Besteht Grund zu der Annahme, dass die erhobenen Informationen eines Anbieters unrichtig sind, hat der Plattformbetreiber den Anbieter dazu aufzufordern, die Informationen zu berichtigen und anhand verlässlicher Belege zu bestätigen. Liefert ein Anbieter seine Daten nicht rechtzeitig, hat der Plattformbetreiber dessen Nutzerkonto zu sperren oder zu schließen und ihn daran zu hindern, sich erneut zu registrieren. Des Weiteren sind in diesem Fall sämtliche Vergütungszahlungen an den Anbieter durch den Plattformbetreiber einzubehalten.

Wie können sich Plattformbetreiber vorbereiten?

Die erste Meldung müssen Plattformbetreiber am 31. Januar 2024 einreichen. Zu melden sind Transaktionen, die ab dem 1. Januar 2023 stattfinden. Plattformbetreiber sollten sich deshalb umgehend mit den neuen Vorschriften auseinandersetzen. Anhand einer ersten Betroffenheitsanalyse wäre zu prüfen, ob das Geschäftsmodell in den Anwendungsbereich der DAC7-Richtlinie beziehungsweise des nationalen PStTG fällt und ob die auf dem Online-Portal stattfindenden Aktivitäten meldepflichtig sind. Falls ja, müssen Prozesse implementiert werden, um die meldepflichtigen Daten ab dem 1. Januar 2023 rechtskonform sammeln, verifizieren und archivieren zu können; der Datenschutz stellt hier eine besondere Herausforderung dar. 

Co-Autorin: Inga Höft

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Sind Sie bereit für DAC7?

Ab dem 1. Januar 2023 sollen neue Meldepflichten für Betreiber von digitalen Plattformen in Kraft treten. Ziel ist das Erreichen von mehr Steuertransparenz im Bereich der digitalen Geschäftsmodelle. Hierauf müssen sich Plattformbetreiber rechtzeitig vorbereiten und ihre Prozesse entsprechend anpassen. 

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Tax & Law Magazine

Dieser Artikel wurde im Rahmen des Tax & Law Magazine veröffentlicht. Das Kundenmagazin von EY Deutschland zu aktuellen Steuer- und Rechtsthemen. 

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Fazit

Zudem müssen betroffene Plattformen in der Lage sein, bis Januar 2024 DAC7-Meldungen vollständig und richtig zu erstellen sowie abzugeben. Das Bundesministerium der Finanzen hat im Zusammenhang mit den Meldepflichten ein FAQ angekündigt. Aufgrund der oft langwierigen Systemumstellungen sollten Betreiber von Online-Portalen aber schon jetzt mit der Umsetzung beginnen, um rechtzeitig alle Arbeiten abschließen zu können.

Über diesen Artikel

Von Matthias Luther, LL.M.

Partner Tax, EY Tax GmbH Steuerberatungsgesellschaft | Deutschland

Umsatzsteuerexperte mit Fokus E-Commerce und digitale Geschäftsmodelle sowie Tax Controversy und Tax Litigation; Vater von Zwillingen, lebt in Hamburg.