Grenzüberschreitender Arbeitslohn: BMF überarbeitet Anwendungsschreiben

Nach einiger von den Verbänden und der Praxis geäußerten Kritik überarbeitet das BMF nun sein für grenzüberschreitende Mitarbeitereinsätze wichtiges Anwendungsschreiben. Mit der Überarbeitung sollen auch einige Erleichterungen einhergehen, etwa zur für die Beurteilung der Ansässigkeit wichtigen Frage des Mittelpunkts der Lebensinteressen und zur Bestimmung des wirtschaftlichen Arbeitgebers. 

Zu dem mit BMF-Schreiben vom 12.12.2023 umfangreich überarbeiteten Anwendungsschreiben zur Behandlung des Arbeitslohns im Rahmen von Doppelbesteuerungsabkommen wurde u.a. auch von EY mit einer Stellungnahme Verbesserungen angeregt (vgl. EY-Steuernachricht vom 03.04.2025). Nun hat das BMF mit Entwurf vom 21.08.2025 Anpassungen in die Verbändeanhörung und die Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 25.09.2025 gegeben. 

Der Entwurf sieht u.a. Erleichterungen bei der für die Beurteilung der Ansässigkeit wichtigen Frage des Mittelpunkts der Lebensinteressen vor. Ebenfalls sind Vereinfachungen bei der Bestimmung des wirtschaftlichen Arbeitgebers geplant. In diesem Zusammenhang will das BMF eine bundeseinheitliche Bescheinigung „Arbeitgeberbescheinigung über die Kostentragung zur Vorlage beim Wohnsitzfinanzamt“ als Anlage zum BMF-Schreiben zur Verfügung stellen. Daneben war eine Überarbeitung aber auch wegen zwischenzeitlich ergangener Gesetzesänderungen (Regelung zu Freistellungszeiten in DBA-Fällen, § 50d Abs. 15 EStG) und ergangener BFH-Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 10.04.2025, VI R 29/22, zur niederländischen 30 Prozent-Regelung, vgl. dazu EY-PAS-Nachricht vom 11.07.2025) erforderlich geworden. 

Das finale Änderungsschreiben, das grundsätzlich rückwirkend ab Anfang 2025 gelten soll, soll noch in diesem Jahr veröffentlicht werden. Näheres zu den geplanten Anpassungen können Sie unserem EY-PAS-Alert entnehmen. Direkt zum EY-PAS-Alert kommen Sie hier.