Der Entwurf für ein Jahressteuergesetz 2026 sieht wie üblich eine Vielzahl von Änderungen in verschiedenen Bereichen des Steuerrechts vor. Zu dem am 12.08.2026 durch das Kabinett beschlossenen Regierungsentwurf (vgl. EY-Steuernachricht vom 13.08.2026) hat der Bundesrat am 25.09.2026 in einem ersten Durchgang Stellung genommen. Die Bundesregierung hat sich hierzu am 30.09.2026 geäußert. Insbesondere den folgenden Ergänzungsvorschlägen der Länder stimmt die Bundesregierung zu:
- Earn-Out-Zahlungen bei Veräußerungen: In Abkehr von der Rechtsprechung des BFH (vgl. EY-Steuernachricht vom 18.04.2024) und der bisherigen Verwaltungsauffassung sollen nachträgliche, vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängige Bestandteile des Veräußerungspreises nicht mehr im Zeitpunkt ihres Zuflusses, sondern rückwirkend im Veranlagungszeitraum der Veräußerung erfasst werden (§§ 16 Abs. 2 Satz 4, 17 Abs. 2 Satz 4 EStG-E).
- Anteilstausch bei im Privatvermögen gehaltenen Anteilen: Der steuerneutrale Anteilstausch nach § 20 Abs. 4a Satz 1 EStG soll künftig nur noch für den Tausch von Aktien i. S. d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG (depotverwahrte Anteile) oder vergleichbaren ausländischen Aktien gegen entsprechende Aktien gelten).
- Verlustuntergang bei schädlichem Beteiligungserwerb nach § 8c Abs. 1 KStG: In einem neuen § 8c Abs. 1 Satz 9 KStG-E soll gesetzlich festgeschrieben werden, dass auch Verluste nach §§ 2a, 15 Abs. 4, 15a und 15b EStG als nicht genutzte Verluste i.S.d. § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG gelten und bei einem schädlichen Beteiligungserwerb untergehen. Für verrechenbare Verluste nach § 15a EStG wäre dies eine Abkehr von der Rechtsprechung des BFH (vgl. EY-Steuernachricht vom 06.06.2024) zugunsten der bisherigen Verwaltungsauffassung. Außerdem sollen §§ 8c und 8d KStG im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung bei der Ermittlung der Zwischeneinkünfte sinngemäß angewendet werden, sodass vor einem schädlichen Beteiligungserwerb entstandene Verluste einer Zwischengesellschaft grundsätzlich ebenfalls nicht mehr genutzt werden können (§ 10 Abs. 3 Satz 5 AStG-E).
- Ablösung von Nießbrauchsrechten (§ 22 Nr. 6 EStG-E): Entgegen der Rechtsprechung des BFH (vgl. EY-Steuernachricht vom 28.11.2024) sollen Zahlungen zur Ablösung eines Nießbrauchs beim Empfänger als sonstige Einkünfte steuerpflichtig werden, soweit sie beim Zahlenden zu Anschaffungskosten eines steuerverstrickten Wirtschaftsguts (z.B. GmbH-Anteile im Privatvermögen) führen.
Abgelehnt wird von der Bundesregierung dagegen die von den Ländern gewünschte Anhebung des Gewerbesteuer-Mindesthebesatzes auf 300 Prozent. Daneben enthält die Stellungnahme eine Reihe weiterer Vorschläge, die die Bundesregierung prüfen will, u.a.:
- Verlustverrechnung für Kommanditisten nach § 15a EStG: Der Bundesrat schlägt eine umfassende Neuregelung in Form eines sogenannten Kapitaleinlagemodells vor. Der bisher mögliche Verlustausgleich aufgrund einer bestehenden Außenhaftung soll nach diesem Modell entfallen.
- Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG: In Anlehnung an den zweijährigen Verlustrücktrag soll der Antrag künftig bis zur Bestandskraft des Bescheids für den übernächsten (statt den nächsten) Veranlagungszeitraum zurückgenommen werden können. Zudem soll die Thesaurierungsbegünstigung bereits bei der Festsetzung von Vorauszahlungen berücksichtigt werden können.
- Vorbehaltsnießbrauch bei der Übertragung von Betrieben oder Teilbetrieben (§ 6 Abs. 3 EStG): In Reaktion auf die Rechtsprechung des BFH (vgl. EY-Steuernachricht vom 30.10.2025) soll gesetzlich geregelt werden, dass die unentgeltliche Übertragung eines (auch verpachteten) Betriebs oder Teilbetriebs unter Vorbehaltsnießbrauch zu Buchwerten erfolgen kann.
- Kürzere tatsächliche Nutzungsdauer von Gebäuden nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG: Eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer von Gebäuden soll künftig nur berücksichtigt werden, wenn die kürzere Nutzungsdauer bereits bei Fertigstellung des Gebäudes feststeht.
- Grenzwert für geringwertige Wirtschaftsgüter: Die Grenze für den sofortigen Betriebsausgabenabzug geringwertiger Wirtschaftsgüter soll von 800 auf 1.200 Euro angehoben werden. Im Gegenzug soll die Pool-Abschreibung nach § 6 Abs. 2a EStG entfallen.
Abschließend enthält die Stellungnahme eine Aufforderung an die Bundesregierung, ein Maßnahmenpaket zu Strukturmaßnahmen im Unternehmenssteuerbereich sowie zur Vereinfachung und zum Bürokratieabbau zu erarbeiten. Dem Vernehmen nach ist in diesem Zusammenhang in absehbarer Zeit mit einem weiteren Gesetzentwurf zu rechnen.
Der Bundestag berät den Regierungsentwurf voraussichtlich am 08.10.2026 in erster Lesung. Im weiteren parlamentarischen Verfahren wird sich zeigen, inwieweit die Forderungen des Bundesrats Eingang in das Gesetz finden. Auch weitere Änderungen können sich noch ergeben. Der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens ist noch im Jahr 2026 vorgesehen.
Der Volltext der Stellungnahme steht Ihnen auf der Internetseite des Bundesrats zur Verfügung.
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