Das Schreiben zur Besteuerung des Arbeitslohns laut Doppelbesteuerungsabkommen des Bundesfinanzministeriums (BMF) erläutert die Auffassung der Finanzverwaltung zu einer Vielzahl von Fragestellungen. Es behandelt insbesondere auch die Pflichten betroffener Arbeitgeber. Mit Schreiben vom 19.12.2025 hat das BMF das Schreiben nun partiell überarbeitet. Damit reagiert die Finanzverwaltung auf gesetzliche Änderungen, die Rechtsprechung des BFH und teilweise auch auf Kritik aus der Praxis. Die Änderungen sind grundsätzlich ab dem 01.01.2025 anzuwenden. Auf Antrag des oder der Steuerpflichtigen können die neuen Regelungen in allen offenen Fällen angewendet werden, sofern gesetzliche Regelungen dem nicht entgegenstehen. Die Neuerungen betreffen im Wesentlichen die folgenden Punkte:
Keine Vereinfachung bei der Bestimmung der Ansässigkeit
Bedauerlicherweise konnte sich die Finanzverwaltung nicht dazu durchringen, die unter anderem von uns empfohlenen Verbesserungen zur Prüfung der Ansässigkeit vorzunehmen. Über den ursprünglichen Entwurf haben wir in unserem Alert „Internationale Mitarbeitereinsätze und Steuern“ und in unseren Artikeln „Licht und Schatten: geplante Anpassungen im BMF-Schreiben zur Ansässigkeit und zum wirtschaftlichen Arbeitgeber“ und „Garden Leave: Entwurf des BMF zur Besteuerung in der Freistellungsphase“ berichtet. Dort war noch eine Vereinfachung vorgesehen, die allerdings einige wesentliche Schwächen hatte, worauf wir in einer Stellungnahme hingewiesen haben.
Im Vergleich zum Entwurf unveränderte Neuerungen
Wirtschaftlicher Arbeitgeber
Eine Vereinfachungsregelung wird in Rn. 164 eingefügt. Danach ist die umfassende Prüfung der Interessenlage nach den Rn. 160 bis 163 für die Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers regelmäßig nicht mehr erforderlich. Das bedeutet, dass in den meisten Fällen eine erneute Prüfung des wirtschaftlichen Arbeitgebers bei der Veranlagung nicht mehr notwendig ist.
Bescheinigung des Arbeitgebers über die Kostentragung
Das BMF fügt seinem Schreiben eine bundeseinheitliche „Arbeitgeberbescheinigung über die Kostentragung zur Vorlage beim Wohnsitzfinanzamt“ als Anhang bei. In dieser Bescheinigung ist insbesondere anzugeben, in welchem prozentualen Umfang der ausländische Arbeitgeber die für den betreffenden Arbeitnehmer angefallenen Lohn-, Lohnneben- und Lohnverwaltungskosten während des Auslandseinsatzes wirtschaftlich getragen hat. In der neuen Rn. 167 weist das BMF darauf hin, dass die Bescheinigung insbesondere in den Fällen erforderlich ist, in denen im Zusammenhang mit der Zuweisung des Besteuerungsrechts zu prüfen ist, ob ein wirtschaftlicher Arbeitgeber vorliegt (Art. 15 Abs. 2 OECD-MA).
Besteuerung während der Freistellung von der Arbeit (Tz. 5.7 neu)
Der laufende Arbeitslohn für die Zeit der Freistellung gilt für die Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) als Vergütung für die Tätigkeit in dem Staat, in dem Arbeit ohne die Freistellung ausgeübt worden wäre (§ 50d Abs. 15 Satz 1 EStG). Die Finanzverwaltung stellt insbesondere Folgendes klar:
- Die Regelung fingiert nicht, dass sich der Arbeitnehmer an diesen Tagen in dem betreffenden Staat aufgehalten hat (Rn. 351b und 351e). Sie hat demnach keine Auswirkung auf die Ermittlung der Aufenthaltstage (183-Tage-Regelung).
- Die betreffenden Zeiträume dürfen nicht in den Erdienungszeitraum anderer zeitraumbezogener Zahlungen (Aktienoptionen, Abfindungen …) einbezogen werden.
Die überholte Rn. 362 (Besteuerung im Ansässigkeitsstaat während der unwiderruflichen Freistellung) entfällt. Unklar bleibt, ob nach Auffassung der Finanzverwaltung § 50d Abs. 15 EStG so auszulegen ist, dass auch die Geltung einer eventuellen Grenzgängerregelung für den Zeitraum der Freistellung fingiert wird.
Nähere Einzelheiten erfahren Sie in unserem Artikel „Garden Leave: Entwurf des BMF zur Besteuerung in der Freistellungsphase“. Die neue Tz. 5.7 ist analog zu § 50d Abs. 15 EStG, auf den sie sich bezieht, ab 01.01.2024 anzuwenden.
Niederländische 30-Prozent-Regelung und Rückfall des Besteuerungsrechts
Laut dem Beispiel in der bisherigen Rn. 421 fällt das Besteuerungsrecht nach Art. 22 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 DBA-Niederlande an Deutschland zurück, weil der niederländische Arbeitgeber die 30-Prozent-Regelung angewendet hat. Diese Randnummer wird ersatzlos gestrichen, da die Lösung der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs widerspricht. Diese Änderung ist in allen offenen Fällen zu berücksichtigen.